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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1992, Az.: BVerwG 1 D 52.91

Abgrenzung von innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen; Einlösung gestohlener Schecks bei einer Bank; Erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Weiterbeschäftigung nach Dienstvergehen als Rechtfertigung eines Abweichens von der Höchstmaßnahme; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 52.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 14.06.1991 - AZ: IV VL 14/91

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 149-154

Prozessgegner

Oberlokomotivführer ... geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Einordnung eines innerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten richtet sich nach der materiellen Dienstbezogenheit, die dann vorliegt, wenn der Beamte durch sein Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt hat.

  2. 2.

    Begeht ein Beamter ein Diebstahl, so hat dieses Vergehen disziplinarrechtlich eine erhebliche, dem strafrechtlichen Gewicht häufig übersteigende Bedeutung, da sich insbesondere ein Beamter im Dienst an Gesetz und Recht zu orientieren und sein Amt uneigennützig auszuüben hat.

  3. 3.

    Die Begehung eines Diebstahl durch einen Beamten rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegeldes.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor W. V.,
Postbetriebsassistent M. S. als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ... vom 14. Juni 1991 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Dem Oberlokomotivführer ... wird das Ruhegehalt aberkannt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 16. November 1988 im Bahnhof P. am Bahnsteig beim Postamt ... von einem Postkarren zwei Postsäcke, die durch die Deutsche Bundesbahn befördert werden sollten, entwendet hat. Aufgrund dieses Sachverhalts und des Versuchs der Einlösung von gestohlenen Schecks bei einer Bank wurde der Beamte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Juli 1989 - 461 Ls 322 Js 10628/89 - wegen eines Vergehens des Diebstahls, der Verletzung des Briefgeheimnisses sowie des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 2. November 1992 gem. § 56 g StGB erlassen.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 14. Juni 1991 entschieden, daß das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 48 Monaten gekürzt wird. Es hat die Verfehlungen als einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen nach § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen wiege disziplinarrechtlich so schwer, daß die Frage zu prüfen gewesen sei, ob die schwerste Disziplinarmaßnahme, nämlich die Aberkennung des Ruhegehalts, zu verhängen sei. Dies sei jedoch nicht erforderlich, weil es sich "nur" um ein außerdienstliches Dienstvergehen gehandelt und der Beamte nach erheblichem Alkoholgenuß - somit im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - spontan und völlig unüberlegt in einer für ihn ganz und gar persönlichkeitsfremden Weise die Postsäcke entwendet habe. Angesichts der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens hätte allerdings bei einem Beamten im aktiven Dienst eine Dienstgradherabsetzung verhängt werden müssen. Da bei Ruhestandsbeamten eine solche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig sei, hätte die Dauer der dann zu verhängenden Ruhegehaltskürzung entsprechend lang ausfallen müssen.

3

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben und dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Bundesdisziplinaranwalt vertritt die Auffassung, daß das Dienstvergehen als innerdienstliches zu qualifizieren sei. Auch wenn das Fehlverhalten als außerdienstliches Dienstverhalten angesehen werden sollte, sei es im Hinblick auf das überaus große disziplinare Gewicht des Diebstahls unausweichlich, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen.

4

II.

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Disziplinarmaß und zur Aberkennung des Ruhegehalts.

5

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen die Würdigung des Fehlverhaltens als außerdienstliches Dienstvergehen wendet. Der Senat hat wiederholt eine Berufung als unbeschränkt qualifiziert, wenn die rechtliche Einordnung der nachgewiesenen Pflichtverletzung als lediglich außerdienstliches Dienstvergehen angegriffen wurde (vgl. Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 81.86 -; Urteil vom 6. Februar 1968 - BVerwG 1 D 39.67 -). Da die Berufung unbeschränkt ist, hat der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinarrechtlich zu würdigen.

6

1.

Der Senat geht hinsichtlich des Sachverhalts von folgenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 11. Juli 1989 aus, an die er gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO gebunden ist und gegen die weder der Ruhestandsbeamte noch der Bundesdisziplinaranwalt Einwände erhoben haben:

"Am 16.11.1988 gegen 1.30 Uhr entwendete der Angeklagte im Bahnhof P. Bahnsteig beim Postamt ... von einem Postkarren zwei zum Transport bereitgestellte verschnürte Postsäcke, in welchen sich mindestens 666 Sendungen, u.a. Briefe, Warensendungen, Schecks, ausgestellt auf eine Gesamtsumme von mindestens 187.734,79 DM, und zwei Wechsel über insgesamt 59.400,39 DM sowie Akten jeweils in verschlossenen Kuverts, befanden.

Nachdem der Angeklagte die Postsäcke in seine Wohnung gebracht hatte, öffnete er ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, entsprechend seiner vorgefaßten Absicht einen Großteil der Postsendungen. ...

Am 22.11.1988 gegen 12.00 Uhr eröffnete der Angeklagte bei der ... Hypotheken- und Wechsel-Bank ... Zweigestelle ... ein Girokonto auf den Namen Karl A. Den Kontoeröffnungsantrag unterzeichnete er mit dem oben genannten Falschnamen, um dadurch über seine wahre Identität zu täuschen.

Gleichzeitig reichte er 14 Verrechnungsschecks, die sich in den am 16.11.1988 entwendeten Postsäcken befunden hatten, zur Gutschrift auf das soeben eröffnete Girokonto ein, in der Absicht, den gutgeschriebenen Betrag anschließend abzuheben. Der Angeklagte gab hierbei bewußt wahrheitswidrig vor, berechtigter Inhaber der eingereichten Schecks zu sein. Im einzelnen handelte es sich hierbei um folgende Schecks:

Aussteller:Zahlungsempfänger:Schecksumme:
1. ......4.179,96 DM
2. ......2.575,90 DM
3. ......1.960,71 DM
4. ......39.676,14 DM
5. ......252,06 DM
6. ......7.027,59 DM
7. ......56.114,22 DM
8. ......4.150,05 DM
9. ......661,27 DM
10. ......26.559,90 DM
11. ......1.316,60 DM
12. ......1.233,50 DM
13. ......1.090,13 DM
14. ......1.912,81 DM.

Die Gutschrift der eingereichten Schecks auf dem neu errichteten Konto unterblieb, da der sachbearbeitende Bankangestellte mißtrauisch geworden war. ..."

7

2.

Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinaranwalts handelt es sich nicht um ein innerdienstliches, sondern um ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen sich nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst bemißt. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten irgendwelche innerdienstlichen Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei - wenngleich, wie sich aus § 54 Satz 3 BBG ergibt, nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen - ist (Urteil vom 5. November 1968 - BVerwG 1 D 19.68 - BVerwGE 33, 199 <201>[BVerwG 05.11.1968 - I D 19/68]; Urteil vom 21. März 1974 - BVerwG 1 D 1.74 -; Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 81.86 -; Urteil vom 11. Juli 1988 - BVerwG 1 D 106.87 -).

8

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer materiellen Dienstbezogenheit. Die Entwendung der Postsäcke wäre für jeden in gleicher Weise möglich gewesen. Der Postkarren mit den zum Transport bereitgestellten Postsäcken stand unbeaufsichtigt auf dem für jedermann zugänglichen Bahnsteig. Die dienstliche Tätigkeit war folglich nicht Voraussetzung für die Entwendung, noch nicht einmal Anlaß oder Anknüpfungspunkt für das Verhalten des Beamten. Der Diebstahl erfolgte, als er nach der Rückkehr von einem Diskothekenbesuch ... sich zu seinem in P. abgestellten Pkw begab und dort den nicht bewachten Postkarren sah. Irgendwelche Kenntnisse aus seiner dienstlichen Tätigkeit, z.B. über den Zeitpunkt des Abtransports der Postsäcke oder darüber, wie die Aufsicht über solche abgestellten Postkarren gehandhabt wurde, kamen ihm nicht zugute.

9

a)

Auch wenn man davon ausgeht, daß die Postsäcke mit dem Abstellen des Postkarrens auf dem Bahnsteig bereits der Bundesbahn zum Transport anvertraut worden sind, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer innerdienstlichen Pflichtverletzung. Die Verpflichtung, sich nicht an Gegenständen seiner Verwaltung oder dem der Verwaltung anvertrauten Transportgut zu vergreifen, erhält im Vergleich zu der jeden Staatsbürger treffenden Verpflichtung, fremdes Eigentum unberührt zu lassen, ihren innerdienstlichen Charakter dadurch, daß der Beamte aufgrund des bekleideten Amtes über besondere Möglichkeiten des Zugriffs verfügt. Dadurch, daß er bei seiner Verfehlung solche Möglichkeiten (aus-)nutzt, die er aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit hat, verletzt er eine ihm obliegende innerdienstliche Pflicht (vgl. auch Urteil vom 21. März 1974, a.a.O.). Der Senat hat dementsprechend in mehreren Urteilen für eine materielle Dienstbezogenheit auf einen kausalen und funktionellen Zusammenhang mit dem bekleideten Amt abgestellt (Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 56.86 - <BVerwGE 83, 237 = RiA 1987, 64>; Urteil vom 24. September 1986, a.a.O.; Urteil vom 21. März 1974, a.a.O.).

10

Solche Zusammenhänge mit dem bekleideten Amt, ohne die das Vergehen nicht oder zumindest nicht in dieser Weise möglich gewesen wäre, sind hier nicht gegeben. Der Ruhestandsbeamte hat keine dienstlichen Möglichkeiten bei der Entwendung der Postsäcke genutzt, die ihm aufgrund seines Amtes zur Verfügung standen.

11

b)

Die Einordnung als innerdienstliches Dienstvergehen läßt sich auch nicht darauf stützen, daß der Ruhestandsbeamte seinerzeit gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfehlung geltenden Fassung als Triebfahrzeugführer bahnpolizeiliche Befugnisse gehabt hat und deshalb verpflichtet gewesen ist, gegen Diebstähle auf Bahngelände einzuschreiten.

12

Wie bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift verdeutlicht, beschränken sich die bahnpolizeilichen Befugnisse und Pflichten auf die Zeit der Ausübung der entsprechenden Verrichtung - hier: als Triebfahrzeugführer -, bestehen also außerhalb der Dienstzeit nicht (vgl. Thoma, Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung<1969>, § 60 Anm. 4). Hinzu kommt, daß in der Praxis die Ausübung der polizeilichen Funktionen bei den sog. nebenamtlichen Bahnpolizeibeamten nur eine untergeordnete Rolle spielt (Thoma, a.a.O., § 60 Anm. 2 Buchst. b).

13

Der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte mit der Entwendung der Postsäcke etwas getan hat, was er in Ausübung seines Dienstes zu verhindern hatte, ist zwar ein wichtiger Gesichtspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, begründet aber noch nicht die Annahme eines innerdienstlichen Dienstvergehens.

14

3.

Mit den durch das Strafurteil bindend festgestellten Taten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG). Im Hinblick auf den Wert der entwendeten Sachen und den Umstand, daß sich der Beamte trotz der Kenntnis von der Bedeutung des Briefgeheimnisses auch durch den verschlossenen Postsack und die verschlossenen Kuverts von der weiteren Tatausführung nicht abhalten ließ, ist sein Verhalten gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

15

Das Dienstvergehen wiegt so schwer, daß eine Abererkennung des Ruhegehalts erforderlich ist. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Beamte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu ihm zerstört hat.

16

a)

Der Diebstahl eines Beamten hat disziplinarrechtlich ein erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens häufig übersteigendes Gewicht. Ein Beamter, der - sei es auch außerhalb des Dienstes - stiehlt, erschüttert das Vertrauen darauf, daß er sich im Dienst an Gesetz und Recht orientieren und sein Amt uneigennützig ausüben werde. Die Verwaltung kann ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, zu denen - wie im vorliegenden Fall aufgrund der nebenamtlichen Funktion als Bahnpolizeibeamter - auch der Schutz des Eigentums gehört, nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn sich ihre Beamten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums nicht als zuverlässig erweisen. Der Senat hat bei außerdienstlich begangenen Diebstählen allerdings nicht grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst oder eine andere regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme erkannt, von der nur in bestimmten Ausnahmefallgruppen abgesehen werden kann. Vielmehr ist die Disziplinarmaßnahme von der Wertung sämtlicher Umstände des Einzelfalles abhängig. Im vorliegenden Fall sind in einem solchen Maße erschwerende Umstände gegeben, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst erforderlich wäre.

17

aa)

In besonderer Weise belastet den Beamten, daß er nicht nur die beiden Postsäcke entwendet, sondern fast eine Woche später mit dem Versuch der Einlösung der Schecks bei der ... Hypotheken- und Wechsel-Bank erneut erhebliche Straftaten (Urkundenfälschung, versuchter Betrug) begangen hat. Die Begehung dieser Straftaten erfolgte, obwohl er zwischen der Entwendung der Postsäcke am 16. November 1988 und der Vorlage der Schecks bei der Bank am 22. November 1988 ausreichend Gelegenheit gehabt hat, über das Unerlaubte seines Handelns nachzudenken und von der weiteren Tatausführung abzusehen. Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts kann den Beamten nicht entlasten, daß die Art seines Vorgehens gegenüber der Bank - wie es im Urteil des Bundesdisziplinargerichts heißt - "von vornherein zum Scheitern verurteilt" gewesen sei. Für die disziplinarrechtliche Beurteilung kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Erfolg das Vorgehen des Beamten verspricht. Für die vorzunehmende Würdigung der Persönlichkeit des Ruhestandsbeamten ist vielmehr maßgebend, daß er trotz des Zeitraumes von fast einer Woche, der seit dem Diebstahl vergangen war, erneut den Entschluß zur Begehung weiterer Straftaten faßte oder den Entschluß über einen solchen Zeitraum aufrechterhielt und diesen auch weitgehend ausführte.

18

bb)

Ein hohes Maß an krimineller Energie zeigt sich daran, daß der Ruhestandsbeamte, nachdem er die Postsäcke zu seinem Haus transportiert hatte, sich weder durch den Verschluß der Postsäcke noch durch die zugeklebten Kuverts von der weiteren Tatausführung abhalten ließ. Auch wenn es je für sich nur schwache Sicherungen waren, hatte der Beamte doch zumindest bei öffnen der Postsendungen psychologische Hemmnisse zu überwinden, um den Inhalt an sich zu bringen. Nach einem Vermerk der Polizeiinspektion ... vom 28. November 1988 hat der Beamte von insgesamt 666 Sendungen allein 423 geöffnet.

19

In disziplinarrechtlicher Hinsicht fällt insoweit besonders ins Gewicht, daß er die Sendungen öffnete, obwohl ihm als Beamten bewußt war, daß allgemein dem Schutz des Briefgeheimnisses in der Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Hieran ändert nichts, daß § 5 PostG und auch § 354 StGB auf den Beamten keine Anwendung finden. Denn ein Beamter erschüttert das Vertrauen in seine Amtsführung, die dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit zu dienen hat, in erheblichem Maße, wenn er sich - sei es auch außerdienstlich - über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs und der Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzt.

20

cc)

Ein erschwerender Umstand ist auch in dem Umfang des Diebstahlguts zu sehen. Der Ruhestandsbeamte hat es nicht nur bei der Entwendung eines Postsacks belasssen, sondern gleich zwei Postsäcke mit insgesamt "mindestens 666 Sendungen, u.a. Briefe, Warensendungen, Schecks, ausgestellt auf eine Gesamtsumme von mindestens 187.734,79 DM, und zwei Wechsel über insgesamt 59.400,39 DM sowie Akten jeweils in verschlossenen Kuverts" entwendet, wie das Amtsgericht - Schöffengericht ... in seinem Urteil vom 11. Juli 1989 festgestellt hat. Den Beamten kann nicht entlasten, daß er Schecks mit einem solchen Wert nicht erwartet hatte. Zum einen hat er, nachdem er die Schecks durch das öffnen der Briefsendungen entdeckt hatte, davon Gebrauch gemacht, als er am 22. November 1988 der Bank 14 Verrechnungsschecks zur Einlösung vorlegte. Zum anderen wird das Gewicht des Fehlverhaltens nicht allein durch die Schecksumme, sondern vor allem dadurch bestimmt, daß der Beamte über 600 Postsendungen an sich gebracht hat.

21

dd)

Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Amtsführung eines Beamten wird erheblich beeinträchtigt, wenn dieser außerhalb des Dienstes etwas tut, was er während der Dienstausübung - wenn auch nur im Nebenamt - verhindern soll. Dies war hier der Fall, da der Ruhestandsbeamte seinerzeit als Triebfahrzeugführer der Bundesbahn zugleich die nebenamtliche bahnpolizeiliche Aufgabe hatte, solche Diebstähle, wie er sie begangen hat, zu verhindern. Da dies nicht zu seinen primären Aufgaben gehörte, sondern von ihm lediglich nebenamtlich zu erfüllen war, ergibt sich zwar hieraus allein nicht schon grundsätzlich die Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst, von der nur bei bestimmten Ausnahmegründen abgesehen werden könnte, wie es bei Polizeibeamten der Länder der Fall sein kann (vgl. auch BVerwGE 76, 356 <359 ff.>[BVerwG 26.03.1985 - 1 D 65/84]; Urteil vom 25. Februar 1985 - BVerwG 1 D 171.84 -). Dies ändert aber nichts daran, bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hierin einen erheblich belastenden Umstand zu sehen (Urteil vom 24. September 1986, a.a.O.).

22

b)

Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen, sind nicht gegeben. Hierbei sind nicht nur die Milderungsgründe beachtlich, die bei Zugriffen auf amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Gelder oder Güter in der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung anerkannt werden; vielmehr sind auch andere Ausnahmegründe denkbar (BVerwGE 83, 217 <219>[BVerwG 22.07.1986 - 1 D 178/85]).

23

aa)

Daß die Entwendung der beiden Postsäcke nicht einem vorgefaßten Plan entsprach, sondern in einer Versuchungssituation spontan erfolgte, als der Beamte den unbeaufsichtigten Postkarren mit den Postsäcken sah, kann angesichts der weiteren Tatausführung, die zielgerichtet erfolgte, nicht zu einer milderen Beurteilung führen. Gegen die Annahme eines Milderungsgrundes spricht bereits die Öffnung von über 400 Postsendungen, zu der es der Entfernung des Verschlusses an den Postsäcken und des Aufreißens der verschlossenen Kuverts bedurfte. Hierin zeigt sich eine erhebliche kriminelle Energie des Beamten. Der Wertung des Dienstvergehens als spontaner, persönlichkeitsfremder Augenblickstat steht zudem entgegen, daß er fast eine Woche nach dem Diebstahl erneut Straftaten - Urkundenfälschung und versuchter Betrug - begangen hat (vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 1 D 120.86 -, in dem der Senat eine spontane, persönlichkeitsfremde Augenblickstat verneint hat, weil der damals betroffene Beamte drei Tage nach der Geldentnahme noch eine Urkundenfälschung und weitere der Verschleierung dienende Manipulationen begangen hatte).

24

bb)

Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts ergibt sich aus den Niederschriften über die Vernehmung des Beamten und des Leiters des Kundendienstes bei der ... Hypotheken- und Wechsel-Bank kein Beleg für eine von dem Beamten ausgehende Initiative, "reinen Tisch zu machen" und sich zu stellen. Erst nachdem der Ruhestandsbeamte in der Bank festgenommen worden war, hat er alles offengelegt und auch zum Auffinden des zweiten Postsackes beigetragen.

25

cc)

Auch wenn zugunsten des Ruhestandsbeamten infolge des Alkoholgenusses von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen wird, rechtfertigt dies keine mildere Bewertung. Hiergegen spricht, daß es sich um eine leicht einsehbare Pflicht handelt, fremde Sachen nicht zu entwenden, die auch bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit für den Beamten ohne weiteres erkennbar war und deshalb an der Zerstörung des Vertrauens nichts ändert (vgl. Urteil vom 13. Februar 1978 - BVerwG 1 D 14.77 - BVerwGE 53, 368 <370>[BVerwG 13.02.1978 - 1 D 14/77]; auch Urteil vom 13. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 22.91 -).

26

dd)

Ebenso kann die Weiterbeschäftigung des Beamten trotz des Dienstvergehens kein Abweichen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Die vorläufige Dienstenthebung gem. § 91 BDO war erst durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 10. September 1990 angeordnet worden, also erst nahezu zwei Jahre nach der Tat. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt der Umstand, daß ein Beamter nicht oder erst längere Zeit nach der Pflichtverletzung vorläufig des Dienstes enthoben worden ist, für sich allein nicht die ausnahmsweise Fortsetzung des sonst aufzulösenden Beamtenverhältnisses. Ob ein Beamter noch das Vertrauen genießt, das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses notwendig ist, richtet sich nach objektiven Kriterien, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen von den Disziplinargerichten festzustellen ist (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 15.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 93>).

27

Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beamten und die durchweg mit dem Gesamturteil "gut" bewerteten dienstlichen Leistungen des Beamten stellen allein keine durchgreifenden Milderungsgründe dar, wenn das Dienstvergehen zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt hat.

28

4.

Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Hierfür war maßgebend, daß der Beamte aufgrund der ihm erteilten positiven dienstlichen Beurteilungen der Unterstützung nicht unwürdig ist. Er ist eines Unterhaltsbeitrags in der bewilligten Höhe auch bedürftig. Angesichts des Arbeitslosengeldes, das die Ehefrau des Ruhestandsbeamten monatlich bezieht, ist ein höherer Unterhaltsbeitrag, der allein dazu dienen soll, den notwendigen Lebensbedarf zu decken, nicht gerechtfertigt. Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingt, inzwischen einen anderen Erwerb zu finden. Wenn er nachweisbar während des gesamten Bewilligungszeitraumes sich mit allem Nachdruck um eine Beschäftigung bemüht hat, aber erfolglos geblieben ist, so kann er beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Gödel