Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1986, Az.: BVerwG 1 D 56.86
Diebstahlshandlung eines Postzustellers; Innerdienstliche Pflichtverletzung; Dienstentfernung; Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 56.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.03.1986 - AZ: XIII VL 53/85
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 83, 237 - 242
- DokBer B 1987, 21-25
- RiA 1987, 64-65
- ZBR 1987, 191-192
Amtlicher Leitsatz
Diebstahlshandlungen eines Postzustellers während der Dienstzeit in einem zu seinem Zustellbereich gehörenden SB-Laden stellen einen innerdienstlichen Pflichtenverstoß i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Von der grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst kann in einem solchen Fall dann abgesehen werden, wenn der Beamte sich der ihm regelmäßig bietenden Versuchung erlegen ist und sonstige Milderungsgründe gegeben sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 21. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Maximilian Fischer,
Postbetriebsassistent Siegfried Fuchs als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtanwalt ... als Verteidiger, Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschärtsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer XIII ... vom 19. März 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postbetriebsassistent ... wird in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3) versetzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsververfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Durch rechtskräftiges Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 24. Oktober 1984 wurde der Beamte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen gemäß §§ 242, 248 a StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 12 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt, weil er am 21. und 22. Dezember 1983 in einem Supermarkt ... eine Geschenkpackung Zigaretten der Marke HB im Wert von 14 DM und eine Packung Boonekamp zum Preise von 1,49 DM entwendet hatte.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Gehalt des Beamten durch Urteil vom 19. März 1986 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 36 Monaten gekürzt. Es hat ausgeführt, der Beamte habe durch sein Verhalten sich nicht nur strafbar gemacht, sondern auch vorsätzlich gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 54 Satz 3 BBG verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Bei der Wahl der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sei in erster Linie zu berücksichtigen gewesen, daß es sich um einen Diebstahl im Wiederholungsfall gehandelt habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten sei aber noch nicht restlos zerstört, so daß weder die Dienstentfernung noch eine Dienstgradherabsetzung hätten ausgesprochen werden müssen. Bei der Bemessung der Höhe der verhängten Gehaltskürzung sei berücksichtigt worden, daß sich die beiden Diebstähle bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ereignet hätten, und daß er als Postbeamter für jedermann erkennbar gewesen sei und er deshalb das Vertrauen des Bedienungspersonals aufs Schändlichste mißbraucht habe. Schließlich sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß er wegen dieser Vorfälle dienstlich habe umgesetzt werden müssen. Zusätzlich zur Strafe sei die Gehaltskürzung deshalb erforderlich gewesen, weil der Beamte wiederholt versagt habe.
4.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat - Berufung eingelegt und sie im wesentlichen wie folgt begründet: Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Subsumierung unter § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG unzutreffend sei. Da das Dienstvergehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem dienstlichen Bereich stehe, handele es sich um eine innerdienstliche Verfehlung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Folgerichtig sei daher in ständiger Rechtsprechung der Diebstahl eines Postzustellers bei einem Postkunden stets als innerdienstliche Pflichtverletzung gewertet worden. Das Dienstvergehen wiege auch sehr schwer. Ein Zusteller, der gelegentlich seines Zustellganges einen Postkunden bestehle, enttäusche nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern - was oft noch schwerer wiege - auch das des Kunden der Post. Bei einem Diebstahl eines Postzustellers im Zustellbereich sei daher regelmäßig die Höchstmaßnahme erforderlich. Milderungsgründe seien hier nicht erkennbar, wohl aber verschiedene Erschwernisgründe gegeben. So habe der Beamte besonderes Vertrauen bei dem Personal des Supermarktes genossen, dem er regelmäßig und jahrelang die Post zugestellt und in dem er jeweils bei dieser Gelegenheit auch Einkäufe getätigt habe.
Zwar sei es richtig, daß der Wert der Gegenstände gering sei, jedoch sei verkannt worden, daß es im Disziplinarrecht nicht entscheidend auf den Wert des verletzten Rechtsguts ankomme, sondern auf die charakterliche Fehlhaltung, die sich in der unbedenklichen Ausnutzung einer Vertrauensstellung und in der erheblichen kriminellen Energie eines zweimaligen Zugriffs an verschiedenen Tagen manifestiere. Der Beamte habe zur Begehung seiner Diebstahlshandlungen seine Dienstausstattung verwendet und seine Taten hätten seine dienstliche Umsetzung zur Folge gehabt, weil er wegen des Ansehensschadens in seinem bisherigen Dienst nicht mehr tragbar gewesen sei. Diese Umstände machten eine Maßnahme mit Außenwirkung erforderlich.
II.
Die Berufung ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt sich gegen die Würdigung des Dienstvergehens als außerdienstlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen (vgl. Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 81.86).
Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Versetzung des Beamten in das nunmehrige Eingangsamt seiner Laufbahn.
1.
Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung und entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem gegen den Beamten ergangenen Strafurteil (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Bis zu seiner Versetzung an das Postamt W. war der Beamte als Postzusteller in S. eingesetzt. Zu seinem Zustellbezirk gehört auch der Selbstbedienungsladen der Firma "S." den er jeweils kurz vor Beendigung seines Zustellgangs aufsuchte, zu einer Zeit also, als seine Zustelltasche schon weitgehend geleert war. Der Beamte hatte das Ladenlokal zu durchqueren und die Post bei der Verwaltung abzugeben. Auf dem Rückweg kaufte er in der Regel einen Sechserpack Dosenbier und eine Schachtel Zigaretten zu einem Gesamtpreis von 9,89 DM ein, die er gut sichtbar vorn in seine Zustellertasche steckte. Da der Beamte seit Jahren beim Personal bekannt war, wurde dies und ferner auch geduldet, daß er die Einkünfte an der Kasse nicht auf das Band legen mußte, sondern in seiner Posttasche stecken ließ.
Am 21. Dezember 1983 mußte der Beamte vor der Kassel warten, weil vor ihm ein Kunde stand. Dabei hielt er sich in Höhe des Zigarettenständers der Kasse 2 auf, dem er eine Geschenkpackung Zigaretten der Marke HB im Werte von 14 DM entnahm und in seine Posttasche so hineinlegte, daß sie von noch darin befindlicher Post verdeckt wurde. An der Kasse 1 gab der Beamte dann an: "wie üblich" und zahlte mit einem 10 DM-Schein den Betrag von 9,89 DM. Da sein Verhalten von einer Zeugin beobachtet worden war, beschloß das Personal, am nächsten Tag genau auf das Verhalten des Beamten aufzupassen.
Am 22. Dezember 1983 ging der Beamte, nachdem er die Post zur Verwaltung gebracht hatte, durch das Ladenlokal, wo er wieder "das Übliche" kaufte und den Sechserpack Dosenbier und die Schachtel Zigaretten gut sichtbar in seine Zustellertasche steckte. Außerdem nahm er aber eine Packung Boonekamp im Wert von 1,49 DM, die er hinten in die Tasche hinter die Post steckte, so daß sie nicht mehr zu sehen war. An der Kasse beantwortete er die Frage der Kassiererin, ob er wieder sechs Bier und eine Schachtel Zigaretten zu bezahlen habe mit "ja" und bezahlte die dafür zu entrichtenden 9,89 DM. Er unterließ es, auch die Packung Boonekamp anzugeben und zu bezahlen.
Anschließend wurde der Beamte wieder in den Geschäftsraum gebeten und mit dem Vorwurf des Diebstahls konfrontiert. Als er hörte, daß die Polizei hinzugezogen werden sollte, fragte er, ob das nicht anders geregelt werden könne, und bat, von einer Anzeige abzusehen.
2.
Durch dieses Verhalten hat der Beamte ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das außerordentlich schwer wiegt. Die rechtliche Würdigung des Dienstvergehens als "außerdienstlich" durch das Bundesdisziplinargericht geht fehl, denn sie verkennt, daß der Beamte während der Ausübung seines Dienstes, nämlich während des Zustellganges, bei einen Postkunden in dessen Betrieb, in Dienstkleidung und unter Verwendung seiner dienstlichen Ausrüstung die ihm zur Last gelegten Diebstahlshandlungen begangen hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Pflichtverletzungen sich nicht nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst allein bemißt, sondern nach materiellen Kriterien, insbesondere nach kausalen und funktionalen Zusammenhängen mit dem bekleideten Amt (BVerwGE 33, 199 <201>[BVerwG 05.11.1968 - I D 19/68]). Das läßt hier die Annahme einer außerdienstlichen Pflichtverletzung nicht zu.
Wenn das Bundesdisziplinargericht die Pflichtverstöße des Beamten zutreffend als innerdienstlich im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet hätte, hätte es zu einer anderen Disziplinarmaßnahme kommen müssen. Denn die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost gegenüber der Allgemeinheit und die Unmöglichkeit, jeden Postbediensteten zu jeder Zeit auf Einhaltung seiner Dienstpflichten zu überwachen, machen die uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit des Postpersonals, mit dem die Verwaltung ihren Kunden gegenüber handelt, unerläßlich. Deshalb werden zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben weitgehend Beamte eingesetzt, deren Rechtsbeziehungen zu ihrem Dienstherrn als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet sind (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich im Dienst als unzuverlässig gegenüber fremdem Eigentum erweist, wer durch Diebstahl seine Unredlichkeit und seine Unehrlichkeit erkennbar macht, kann dieses Vertrauen grundsätzlich nicht mehr beanspruchen. Ihm kann nicht mehr vertraut werden, daß er seine dienstlichen Pflichten ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientiert wahrnehmen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBG), daß er sein Amt gewissenhaft und uneigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) ausüben werde. Er zerstört damit im allgemeinen die Grundlage des innerdienstlichen Rechtsverhältnisses, verliert zugleich aber auch das für seinen Beruf erforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit, dessen gerade aber der soziale Rechtsstaat zur Erfüllung seiner im Interesse der Allgemeinheit liegenden öffentlichen Aufgaben bedarf.
Für einen Beamten, der während des Dienstes und gelegentlich seiner Dienstausübung Diebstahl begeht, gilt das allerdings nicht so regelmäßig wie beim Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld oder bei unredlicher Befassung mit Beförderungsgut. Dem stünde schon die Vielfalt der Möglichkeiten entgegen, unter denen rechts- und pflichtwidriges Verhalten, das sich gegen fremdes Eigentum richtet, während und bei Gelegenheit des Dienstes denkbar ist. Zwar sind vom früheren Bundesdisziplinarhof und von den Disziplinarsenaten des Bundesverwaltungsgerichts Zustellbeamte der Deutschen Bundespost, die sich während und gelegentlich ihrer Dienstausübung des Diebstahls schuldig gemacht haben, schon wiederholt aus dem Dienst entfernt worden (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 1 D 62.74 - <BVerwGE 53, 1[BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]> und Urteil vom 10. April 1984 - BVerwG 1 D 65.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 245>). Stets kommt es hier jedoch auf alle Umstände des Einzelfalles an, die in ihrem Für und Wider gegeneinander abzuwägen und an der Frage zu messen sind, ob und gegebenenfalls in welchem Maß dem schuldigen Beamten doch noch - und sei es ein Rest - Vertrauen entgegengebracht werden kann. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht hier angenommen, daß ein solcher Vertrauensrest noch anzunehmen ist. In tatsächlicher Hinsicht unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von den bisher in der Rechtsprechung des Senats entschiedenen Fällen dadurch, daß es sich um Diebstahlshandlungen in einem Selbstbedienungsladen anläßlich der Ausübung des Dienstes des Beamten gehandelt hat. Der Beamte ist hier in einer ganz anderen Versuchungssituation als beispielsweise bei einem Diebstahl in der Wohnung eines Postkunden oder aus Wirtschaftsräumen eines Hauses, das er zum Zwecke der Postzustellung aufsucht, gewesen. Die Versuchungssituation, die von den zum Kauf offen ausgelegten Waren ausgeht, kann die Kunden der Selbstbedienungsläden, wie die Erfahrung zeigt, leicht dazu verleiten, Diebstahlshandlungen zu begehen. Die daraus von der Rechtsprechung des Senats gezogene Schlußfolgerung, daß Warenhausdiebstähle im allgemeinen milder zu beurteilen sind als Diebstahlshandlungen in anderen Fällen (vgl. Urteil vom 22. April 1980 - BVerwG 1 D 50.79 - <BVerwG Dok.Ber. B 1980, 205>), kann auch einem Beamten zugute kommen, der während des Dienstes und im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Postzustellung solche Diebstahlshandlungen begeht. Für ihn stellt sich die Versuchungssituation nicht wesentlich anders als für die übrigen Kunden des Selbstbedienungsladens dar.
Zwar belastet den Beamten besonders, daß er das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Bedienungspersonals ausgenutzt hat. Dieses Vertrauen führt hier dazu, daß der Beamte die von ihm gekauften Sachen an der Kasse nicht auf das Fließband legen mußte, um sie dort einzeln der Kassiererin vorzuweisen, sondern daß er sie in seiner Posttasche an der Kasse vorbeitragen durfte, ohne sie einzeln vorzuzeigen. Die Kassiererin vertraute auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beamten. Diese Situation ist indes nicht so ungewöhnlich, daß sie nur Postzustellern eingeräumt würde. Vielmehr gibt es auch andere Kunden von Selbstbedienungsläden, die dort als sogenannte Stammkunden gewisse Privilegien genießen und aufgrund des in Jahren gewachsenen Vertrauens von der an sich bestehenden Verpflichtung ausgenommen werden, alle zum Kauf ausgewählten Gegenstände einzeln an der Kasse auf das Fließband zu legen.
Der Senat hält es deshalb für gerechtfertigt, das Dienstvergehen des Beamten hier auch unter dem Gesichtspunkt des "Stammkunden und Käufers in einem Selbstbedienungsladen" zu beurteilen, und sieht damit die Möglichkeit, von der an sich verwirkten Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Dabei hat er berücksichtigt, daß die Hemmschwelle für den zweiten Diebstahl durch den Erfolg des nach seiner Überzeugung unentdeckt gebliebenen Erstzugriffs besonders niedrig gewesen sein mag. Schließlich rechtfertigen auch die überdurchschnittlich guten Leistungen des Beamten bis zu seinem Dienstvergehen und das danach trotz der notwendigen Umsetzung von seinem Dienstvorgesetzten ihm entgegengebrachte Vertrauen das Absehen von der Höchstmaßnahme. Dies alles zeigt nämlich, daß noch ein Rest von Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten vorhanden ist, das sein Verbleiben im Dienst ermöglicht.
Wegen des Vertrauensmißbrauchs gegenüber dem Postkunden und wegen des durch die Diebstahlshandlungen des Beamten eingetretenen Ansehensverlustes in der Öffentlichkeit muß aber die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ausgesprochen werden. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß er an zwei aufeinanderfogenden Tagen versagt hat, hält der Senat eine Versetzung des Beamten um zwei Besoldungsgruppen in das seit dem 1. Januar 1986 geltende Eingangsamt seiner Laufbahn (Postoberschaffner - Besoldungsgruppe A 3 - für notwendig. Nur so kann es gelingen, den Beamten wieder zu einer vollständigen Pflichterfüllung anzuhalten, weil ihm durch die Dienstgradherabsetzung um zwei Besoldungsgruppen auf lange Zeit deutlich wird, wie groß das Ausmaß seiner dienstlichen Verfehlung gewesen ist und daß er alles daransetzen muß, sich des Vertrauens würdig zu erweisen, das ihm dadurch entgegengebracht wird, daß von der Entfernung aus dem Dienst noch einmal abgesehen worden ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Sträter