Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1984, Az.: BVerwG 1 D 65.83
Disziplinarrechtliche Relevanz wiederholter Gelddiebstähle bei Gelegenheit der Dienstausübung zum Nachteil von Postkunden durch einen Postzusteller der Deutschen Bundespost; Rechtmäßigkeit einer Dienstentfernung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 65.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.05.1983 - AZ: VII VL 37/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1984, 245-250
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. April 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Technischer Regierungsamtsrat Bernhard Schmidt, Postbetriebsassistentin Antonie
Schmitz, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 10. Mai 1983 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion H. eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last, während des Paketzustelldienstes Geld entwendet und für sich verbraucht zu haben. Der Anschuldigung war ein Strafverfahren wegen Diebstahls - Vergehens gemäß § 242 Strafgesetzbuch (StGB) - vorausgegangen, in dem durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 1982 mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozeßordnung (StPO) abgesehen worden war.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 10. Mai 1983 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte war beim Postamt H. 80 Stammzusteller in einem Paketzustellbezirk. Nach mehr als elfjähriger Tätigkeit kannte er fast alle Postkunden in seinem Bezirk, so auch ein Ehepaar, das in der ...straße ein Spielwarengeschäft betreibt. Das Verhältnis zwischen diesem Ehepaar und dem Beamten war so gut und vertraut, daß er auch dann, wenn er keine Sendungen zuzustellen hatte, in dem Geschäft vorzusprechen und fast täglich den ihm dann jeweils angebotenen Kaffee zu trinken, daß er dafür häufig aber auch Aufträge der Eheleute bei der Post zu erledigen pflegte.
Als er Anfang Oktober 1982 eines Tages wiederum in das Geschäft kam und sich in das hinter dem Laden liegende Büro zum Kaffeetrinken begab, stieß er gegen ein Möbelstück, auf dem Münzgeld abgelegt war. Der größte Teil dieses Geldes fiel durch den Anstoß zu Boden, und der Beamte sammelte es gemeinsam mit der Geschäftsinhaberin wieder ein. Er legte jedoch nicht alle von ihm aufgelesenen Geldstücke wieder an den früheren Platz zurück, sondern steckte, von der Geschäftsinhaberin unbemerkt, vier Fünf-DM-Stücke in seine Tasche. Er nahm das Geld mit und verbrauchte es später für sich.
Am 2. November 1982 hatte der Beamte in dem Geschäft ein Paket zuzustellen. Er legte das Paket, wie üblich, im hinteren Teil des Ladens auf einem Treppenpodest ab und setzte sich dann in das Büro, um dort Kaffee zu trinken. Wahrend er am Tisch saß und sich Kaffee einschenkte, bemerkte er in einer offenstehenden Schreibtischschublade einen kleineren Plastikkasten, in dem ein mit Gummiband zusammengehaltenes Geldscheinbündel lag, das aus Banknoten im Werte von 10 und 20 DM bestand. Neben dem Plastikkasten lagen zwei Rollen mit Hartgeld. Der Beamte nahm das Geldscheinbündel und eine der beiden Hartgeldrollen aus der Schublade und steckte das Geld in seine Umhängetasche. Dann trank er seinen Kaffee aus, ging nach vom in den Laden und kassierte an der Kasse für das Zustellen des Paketes 2,20 DM Zustellgebühren. Nach Rückkehr vom Zustellgang stellte er fest, daß das Geldscheinbündel Noten im Werte von 300 DM, die Hartgeldrolle Zwei-DM-Münzen im Werte von 100 DM enthielt. Diese 400 DM verwendete der Beamte dazu, noch am selben Tag eine Rechnung zu bezahlen, die er am Morgen in seiner Ehescheidungssache von seiner Rechtsanwältin erhalten hatte und die über 742 DM ausgestellt war.
Drei Tage später, am 5. November 1982, hatte der Beamte wieder ein Paket in dem Spielwarengeschäft zuzustellen. Er legte es wie immer auf das Treppenpodest und ging in das Büro, um Kaffee zu trinken. Da er auch diesmal allein im Büro war, zog er dieselbe Schreibtischschublade auf, aus der er am 2. November die 400 DM genommen hatte, fand wiederum ein mit Gummiband zusammengehaltenes Geldscheinbündel und steckte es in die dienstlich mitgeführte Geldtasche. Dabei wurde er von zwei Kriminalbeamten beobachtet, die sich aufgrund einer Anzeige der Geschäftsinhaber, denen häufiger Verlust von Geld aus ihrem Geschäft aufgefallen war, zur Klärung des Sachverhalts in den Räumen des Spielwarengeschäfts aufhielten.
Der Beamte, der nicht bemerkt hatte, daß er beobachtet worden war, ging wieder nach vom in den Laden, kassierte dort die Zustellgebühr von 2,20 DM und holte sich Milch für den Kaffee. Auf dem anschließenden Rückweg in das Büro sah er ein, daß er das Geld nicht behalten dürfe, weil die Wegnahme auffallen müsse. Er legte das Geldscheinbündel deshalb so, wie er es genommen hatte, wieder zurück in die Schublade. Gleich darauf wurde er von den Kriminalbeamten zur Rede gestellt. Er gab daraufhin die Anfang Oktober und am 2. November 1982 begangenen Gelddiebstähle zu. Als Wiedergutmachung des Schadens und mit dem Ziel, die Geschäftsinhaber zur Rücknahme ihrer Strafanzeige zu bewegen, zahlte der Beamte an sie noch am selben Tag insgesamt 1.070 DM.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewertet (§ 54 Satz 2 und Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und hierin ein einheitliches, vorsätzlich begangenes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen, das die Dienstentfernung erforderlich mache. Denn ein Beamter, der sich bei Gelegenheit seiner Dienstausübung am Eigentum von Kunden seiner Verwaltung vergreife, könne jedenfalls dann nicht im Dienst belassen werden, wenn er sich nicht auf durchgreifende Milderungsgründe berufen könne. Auf keinen der drei von der Rechtsprechung allein anerkannten Ausnahmegründe könne sich hier jedoch der Beamte zu seiner Entlastung beziehen.
Zu den Voraussetzungen eines Unterhaltsbeitrages im Sinne des § 77 Bundesdisziplinarordnung - BDO - hat sich das Bundesdisziplinargericht auf den Standpunkt gestellt, daß der Beamte wegen seiner sonst untadeligen Dienstzeit mit guten dienstlichen Leistungen einer nachwirkenden Unterstützung nicht unwürdig, im Umfang des gesetzlichen Höchstsatzes auf die Dauer von sechs Monaten auch bedürftig sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme anstrebt. Zur Begründung des auf das Disziplinarmaß beschränkten Rechtsmittels führt er aus: Das Bundesdisziplinargericht habe übersehen, daß er nicht in Ausübung seines Dienstes, sondern allenfalls anläßlich oder gelegentlich seiner Dienstverrichtung gehandelt habe. Er habe zwar zumindest im zweiten und dritten Fall auch dienstlich in dem Spielwarengeschäft zu tun gehabt; das Büro der Firma habe er allerdings auch hier nicht in seiner dienstlichen Tätigkeit als Zusteller aufgesucht, sondern ausschließlich aufgrund seiner privaten Kontakte und Beziehungen zu den Geschäftsinhabern persönlich, und zwar erst, nachdem er seine eigentliche Dienstverrichtung beendet gehabt, praktisch also eine Dienstpause eingelegt habe. Deshalb dürfe hier auch nicht derselbe - strenge - Maßstab angelegt werden wie bei einem Zugriffsdelikt in direkter Ausübung des Dienstes. Es seien deshalb die gesamten Umstände, sowohl die belastenden als auch die entlastenden, heranzuziehen, die Beurteilung also nicht auf das Vorliegen spezifischer Ausnahme- oder Milderungsgründe zu begrenzen. Deshalb müsse auch berücksichtigt werden, daß er einer besonderen Versuchung durch das im Geschäft überall frei herumliegende Geld erlegen sei, daß er sich damals weiterhin wegen seiner Scheidung und des Unfalls seines Sohnes in einer psychischen Spannungslage befunden habe. In Anbetracht seiner sonst tadelfreien Führung müsse davon ausgegangen werden, daß er hier in einer schwierigen Lebenssituation ausnahmsweise und persönlichkeitsfremd versagt habe; das rechtfertige es, ihm nochmals eine Chance zu geben.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Sie ist ausdrücklich, aber auch vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die disziplinarrechtliche Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Damit steht auch bindend fest, daß der Beamte schuldhaft gehandelt und das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit Vorsatz begangen hat. Der Senat hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Das Dienstvergehen des Beamten wiegt sehr schwer. Denn die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost gegenüber der Allgemeinheit und die Unmöglichkeit, jeden Postbediensteten zu jeder Zeit auf Einhaltung seiner Dienstpflichten zu überwachen, machen die uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit des Postpersonals, mit dem die Verwaltung ihren Kunden gegenüber handelt, unerläßlich. Deshalb werden zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben weitgehend Beamte eingesetzt, deren Rechtsbeziehungen zu ihrem Dienstherrn als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet sind (§ 2 Abs. 1 BBG). Wer sich im Dienst als unzuverlässig gegenüber fremdem Eigentum erweist, wer durch Diebstahl seine Unredlichkeit und seine Unehrlichkeit erkennbar macht, kann dieses Vertrauen grundsätzlich nicht mehr beanspruchen. Ihm kann nicht mehr vertraut werden, daß er seine dienstlichen Pflichten ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit orientiert wahrnehmen (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBG), daß er sein Amt gewissenhaft und uneigennützig (§ 54 Satz 2 BBG) ausüben werde. Er zerstört damit im allgemeinen die Grundlage des innerdienstlichen Rechtsverhältnisses, verliert zugleich aber auch das für seinen Beruf erforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit, dessen gerade aber der soziale Rechtsstaat zur Erfüllung seiner im Interesse der Allgemeinheit liegenden öffentlichen Aufgaben bedarf.
Für einen Beamten, der während des Dienstes und gelegentlich seiner Dienstausübung Diebstahl oder Unterschlagung begeht, gilt das allerdings nicht so regelmäßig wie bei Zugriff auf amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld oder unredliche Befassung mit Beförderungsgut. Dem stünde schon die Vielfalt der Möglichkeiten entgegen, unter denen rechts- und pflichtwidriges Verhalten, das sich gegen fremdes Eigentum richtet, während und bei Gelegenheit des Dienstes denkbar ist. Zwar sind vom früheren Bundesdisziplinarhof und von den Disziplinarsenaten des Bundesverwaltungsgerichts Zustellbeamte der Deutschen Bundespost, die sich während und gelegentlich, ihrer Dienstausübung des Diebstahls schuldig gemacht haben, schon wiederholt aus dem Dienst entfernt worden (Urteil vom 19. Mai 1954 - BDH 1 D 103.53 - [BDH Dok.Ber. 1954, 121]; Urteil vom 12. November 1969 - BVerwG 2 D 24.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3716]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 1 D 62.74 - [BVerwGE 53, 1 [BVerwG 14.02.1975 - I D 62/74]])- Stets kommt es hier jedoch auf alle Umstände des Einzelfalles an, die in ihrem Für und Wider gegeneinander abzuwägen und an der Frage zu messen sind, ob und gegebenenfalls in welchem Maße dem schuldigen Beamten doch noch - und sei es ein Rest - Vertrauen entgegengebracht werden kann. Dies hat das Bundesdisziplinargericht hier mit Recht verneint. Denn die Einbuße an Achtung und Vertrauen, die der Beamte durch seine wiederholten Gelddiebstähle in dem Spielwarengeschäft erlitten hat, kann nicht geringer eingestuft werden als bei einem unlauteren Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut. Das Vertrauen, das dem Beamten von den durch seine Entwendungen geschädigten Postkunden entgegengebracht wurde und das ihm erlaubte, ohne Rücksicht auf die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse tagtäglich die Firmenräume der Spielwarenhandlung zu betreten, in ihnen unbeaufsichtigt zu verweilen und als Gast der Geschäftsinhaber Kaffee zu trinken, beruhte auf seiner Funktion als Zustellbeamter, der sich in diesem Zustellbezirk Ansehen und uneingeschränktes Vertrauen der Kunden, insbesondere auch das der Inhaber des von seinen Diebstählen betroffenen Spielwarengeschäfts, erworben hatte. Dieses Vertrauens hat sich der Beamte nicht als würdig erwiesen; er hat es wegen der in seiner Person liegenden charakterlichen Mängel, die durch sein Dienstvergehen erkennbar geworden sind, in unwiderruflicher Weise zerstört. In welchem Maße sich die geschädigten Postkunden in ihrem Vertrauen enttäuscht gesehen haben, hat seinen Niederschlag in dem Inhalt des Zettels gefunden, den der Beamte am 5. November 1982 an der Ladentür vorgefunden hat. Darauf hatte der Ladeninhaber zum Ausdruck gebracht, er sei zu erschüttert, um den Beamten jetzt sprechen zu können. Er hatte trotz dessen Ankündigung, daß er kommen werde, die Tür verschlossen gehalten und sich so der von dem Beamten angestrebten Aussprache über die Vorfälle zunächst versagt.
Milderungsgründe, die dennoch die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichten, sind demgegenüber nicht gegeben.
Der Beamte hat insbesondere weder in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage noch in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation gehandelt, noch stellt sich sein Tun als einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar.
Eine finanzielle Notlage muß schon mit Rücksicht darauf verneint werden, daß der Beamte eigenem Eingeständnis zufolge jeden Gläubiger, der eine fällige Forderung gegen ihn hatte, unschwer aus einem Geldbetrag in Höhe von 10.000 DM hätte zufriedenstellen können, den er im Kreditwege erhalten hatte und den er zu jener Zeit bei sich zu Hause verwahrt hielt. Im übrigen bedrängte ihn, wie er ebenfalls einräumt, damals kein Gläubiger wegen irgendwelcher Schulden.
Für eine psychische Zwangslage dergestalt, daß der Beamte zwanghaft auf die Gelder hätte zugreifen müssen, fehlt gleichfalls jeder begründete Anhalt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine seelische Zwangslage in diesem Sinne nur dann anerkannt werden, wenn sie durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen worden und dieses Ereignis geeignet ist, einen seelischen Schock auszulösen, der seinerseits wieder zu einer schocktypischen Fehlreaktion geführt haben kann (vgl. Urteil vom 17. März 1982 - BVerwG 1 D 19.81 -; Urteil vom 20. August 1981 - BVerwG 1 D 87.79 -) Weder das damals schon seit vielen Monaten anhängige Scheidungsverfahren noch der Unfall des damals elfjährigen Sohnes des Beamten können noch bis in den Oktober und November hinein zu Schockreaktionen geführt haben, ganz abgesehen davon, daß die Diebstahlshandlungen für einen so ausgelösten Schock nicht typisch sind.
Die Annahme einer unbedachten Gelegenheitstat schließlich müßte schon daran scheitern, daß der Beamte sich nicht auf einen einzigen Zugriff beschränkt, er die Wegnahme von Geld vielmehr am 2. und 5. November 1982 fortgesetzt und jedenfalls an diesen beiden Tagen planvoll und zielstrebig gehandelt hat. Seinem Fehlverhalten fehlt jegliche Spontanietät, wie sie für die Annahme dieses Ausnahmegrundes Voraussetzung wäre.
Von der disziplinaren Höchstmaßnahme könnte auch dann nicht abgesehen werden, wenn man zugunsten des Beamten von verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen hätte.
Die Vorschrift des § 21 StGB zwingt bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen selbst im Strafrecht, das feste Strafrahmen kennt und anderen Zwecken dient als das Disziplinarrecht, nicht ohne weiteres dazu, die verwirkte Strafe zu mildern; sie gibt lediglich eine Möglichkeit hierzu und stellt die Entscheidung in das richterliche Ermessen. Sie scheidet nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte bei der Verletzung von Pflichten aus, die für jedermann auch bei verminderter Schuldfähigkeit selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeit einprägsam sind. Um eine solche Pflicht geht es hier. Denn das Gebot, fremdes Eigentum unangetastet zu lassen, kann für niemanden zweifelhaft sein. Im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums und damit der Funktionsfähigkeit der Öffentlichen Verwaltung könnte von der Entfernung aus dem Dienst daher selbst dann nicht abgesehen werden, wenn dem Beamten die Voraussetzungen des § 21 StGB zuzubilligen wären. Diese sind aber nicht einmal der von dem Beamten überreichten ärztlichen Bescheinigung vom 13. Januar 1983 zu entnehmen. Danach neigt der Beamte zwar in letzter Zeit zu psychophysischen Dekompensationen, wobei sich seine Scheidung und der schwere Unfall seines Sohnes komplizierend ausgewirkt haben. Für eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- oder seiner Steuerungsfähigkeit gibt die Bescheinigung indessen nichts her.
Was die Ehescheidung anbetrifft, so muß im übrigen festgehalten werden, daß der Beamte zur Tatzeit bereits wieder die Bekanntschaft einer Frau gemacht hatte, mit der er auch gemeinsam zu der Besprechung mit den geschädigten Geschäftsinhabern erschienen ist. Des Beistandes durch eine ihm nahestehende Person entbehrte der Beamte demnach auch schon zur Zeit der Tat im November 1982 nicht.
Auch der Behauptung des Beamten, er könne sich das Fehlverhalten selbst nicht erklären, läßt sich für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nichts entnehmen. Denn die Erklärung hierfür liegt in dem zielgerichteten Einsatz des entwendeten Geldbetrages zum Bezahlen einer Rechnung, die der Beamte erst am Morgen desselben Tages erhalten hatte. Seiner Berufung darauf, er sei durch das ständig herumliegende Geld in Versuchung geraten, der er nicht habe wiederstehen können, steht schon der Umstand entgegen, daß er sich am 2. und 5. November 1982 nicht an Geldern vergriffen hat, die anscheinend achtlos herumlagen, sondern die geordnet, gebündelt und verpackt in der Schreibtischschublade verwahrt waren. Im übrigen wäre es Sache des Beamten gewesen, Versuchungssituationen, denen er sich, wie sofort für ihn erkennbar war, nicht gewachsen fühlte, von sich aus aus dem Wege zu gehen. Die zwischen seinen einzelnen Zugriffen liegenden Fristen hätten hinreichend Zeit und Möglichkeit zu Einsicht und Umkehr gegeben.
Muß es danach bei der Dienstentfernung des Beamten bleiben, so hat es auch bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag sein Bewenden. Denn das Bundesdisziplinargericht hat bereits den gesetzlichen Höchstbetrag zuerkannt und mit einer Laufzeit von sechs Monaten denjenigen Zeitraum bestimmt, den auch der Senat in ständiger Rechtsprechung im Regelfall festzusetzen pflegt. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und gegebenenfalls nachzuweisenden Bemühens nicht gelingen, einen sein eigenes Auskommen und das seiner zum Unterhalt berechtigten Angehörigen sichernden Arbeitsplatz zu finden, so steht es ihm frei, sich wegen der Neu- oder Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Pellnitz