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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1985, Az.: BVerwG 1 D 171.84

Auflösung des Beamtenverhältnisses als angemesse Disziplinarmaßnahme; Rauschgifthandel durch einen Zollbeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 171.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 28751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 16.10.1984 - AZ: VI VL 23/84

Prozessführer

Zollsekretär ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Posthauptsekretär Klaus Reineck, Postbetriebsassistent Manfred Preuß als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts ... -, vom 16. Oktober 1984 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitag auf fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... erhob mit Schrift vom 1. September 1983 gegen den Beamten Anklage mit dem Vorwurf, im Juni 1983 vorsätzlich und mit einem anderen gemeinschaftlich handelnd entgegen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes den Verkauf von 40 kg Marihuana zum Kilopreis von 3.500 DM als Mittelsmann für einen unbekannt gebliebenen Lieferanten versucht zu haben. Das Landgericht Berlin lehnte durch unanfechtbar gewordenen Beschluß vom 22. September 1983 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil der Beamte nach seiner unwiderlegbaren Einlassung lediglich aus Geltungssucht gehandelt habe, deshalb nur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht gekommen wäre, die aber wegen Fehlens einer Haupttat als versuchte Beihilfe zu einem Vergehen straflos sei.

2

2.

Der Oberfinanzpräsident bei der Oberfinanzdirektion ... hat gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er verdächtig sei, durch ernsthafte Bemühungen zum Verkauf von 40 kg Marihuana gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen und zugleich eine Steuerstraftat begangen zu haben. Der Untersuchungsführer hat mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts die Einleitungsverfügung dahin interpretiert, daß sie über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus auch die Vorwürfe zum Gegenstand habe, der Beamte habe es unterlassen, seine Dienststelle über die Absicht seines im Strafverfahren Mitangeschuldigten zum Verkauf von Marihuana zu unterrichten, er habe sich ernsthaft um Abnehmer für das Marihuana bemüht und durch sein Verhalten pflichtwidrig den Verdacht erweckt, gegen Bestimmungen der Abgabenordnung und des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen zu haben. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht, ... hat die dem Beamten gemachten Vorwürfe für erwiesen erachtet und ihn durch Urteil vom 16. Oktober 1984 deshalb unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate aus dem Dienst entfernt.

4

Das Gericht hat festgestellt:

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Der zu dieser Zeit beim Hauptzollamt ... Kontrollstelle ... als Abfertigungsbeamter für den Schiffsverkehr eingesetzte Beamte lernte im ersten Halbjahr 1983 im Lokal ... kennen, den er ... nannte und der ihm die Vermittlung des Verkaufs von 40 kg Marihuana zum Preise von 3.500 DM pro Kilogramm anbot. Ob er wirklich darüber verfügte, ist nicht erwiesen. Der Beamte, der an die Ernsthaftigkeit des Angebots glaubte, kam, nachdem er mehrere Personen nach ihrem Interesse, an einer Lieferung von Marihuana gefragt hatte, alsbald mit einem für die Polizei arbeitenden Pakistaner in Berührung. Als dieser Interesse zeigte und darauf bestand, den Lieferanten persönlich kennenzulernen, verabredete der Beamte, nachdem er den Pakistani mehrfach zum Zwecke der Vorbereitung des Geschäfts getroffen hatte, für die Nacht vom 29. zum 30. Juni 1983 ein Zusammentreffen .... Bei der Fahrt zu dem verabredeten Lokal hatte er den Eindruck, von der Polizei beobachtet zu werden. Dies teilte er ... mit, der ihm riet, mit der Sache aufzuhören, zumal auch der Kaufinteressent Polizeispitzel sein könne. Diesem sagte der Beamte darauf bei dem verabredeten Treffen, das Geschäft sei geplatzt.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat die erstmalig in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung des Beamten, er habe das Geschäft nur zum Schein vermitteln wollen, um bei weiterem Fortgang der Ermittlungen die Fahndung zu benachrichtigen, für widerlegt erachtet. Es hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das den Beamten vertrauensunwürdig gemacht habe; seine Weiterbeschäftigung sei der Zollverwaltung danach nicht mehr zuzumuten.

7

4.

Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und das Rechtsmittel fristgerecht wie folgt begründet: Er habe aus Abenteuerlust Verhandlungen über ein Rauschgiftgeschäft geführt und von vornherein vorgehabt, die dadurch gewonnenen Erkenntnisse seinem Dienstherrn zu vermitteln, sobald das Geschäft realer geworden wäre. Unter diesen Umständen, meint er, könne das Beamtenverhältnis mit für drei Jahre um 20 % gekürzten Bezügen fortgesetzt werden.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, insbesondere auch über die Ernsthaftigkeit seiner Verkaufsbemühungen, ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Das Dienstvergehen macht die Auflösung des Beamtenverhältnisses unabweisbar.

11

Die Zollbehörden wirken nach § 21 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln mit. Sie haben nach § 21 Abs. 3 a.a.O. bei Verdacht und Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unverzüglich das Bundesgesundheitsamt zu unterrichten. Nach den Regelungen der Abgabenordnung haben sie außerdem bei Zollstraftaten und tateinheitlich vorliegenden Rauschmitteldelikten wie Behörden des Polizeidienstes unverzüglich Ermittlungen aufzunehmen. Die Zollbehörden können diese für das geordnete Zusammenleben in der menschlichen Gemeinschaft hochrangigen Verpflichtungen nur erfüllen, wenn die hierfür zuständigen Beamten die sich hieraus für sie persönlich ergebenden Verrichtungen vollständig und unverzüglich ausführen. Dazu gehört vornehmlich die unverzügliche Aufnahme von Ermittlungen, wenigstens aber die Unterrichtung der Vorgesetzten, wenn ihnen innerhalb wie außerhalb des Dienstes Umstände bekannt werden, die den Verdacht von Verstößen, insbesondere gegen das Betäubungsmittelgesetz, ergeben.

12

2.

Gegen diese für sein Amt wesentliche Pflicht hat der Beamte verstoßen. Obwohl er, wie er einräumt, schon während seiner Ausbildung darüber belehrt worden ist, daß er auch die ihm außerdienstlich bekanntgewordenen einschlägigen Zoll- und anderen in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung fallenden Straftaten unverzüglich der maßgebenden Zolldienststelle anzuzeigen habe, hat er eine solche Mitteilung nicht nur unterlassen, sondern sich sogar selbst ernsthaft darum bemüht, für ihm nach seiner Vorstellung ernsthaft angebotene 40 kg Marihuana Abnehmer zu finden. Der Beamte hat hierdurch allein bereits das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit so nachdrücklich zerstört, daß dem Beamtenverhältnis, das im Gesetz ausdrücklich als gegenseitiges Pflichten- und Treueverhältnis gekennzeichnet ist, damit die Grundlage entzogen ist. Wer sich so wie im gegebenen Fall der Beamte verhält, kann nicht erwarten, daß seine Verwaltung ihm irgendwann noch einmal dahin vertrauen könne, er werde seine beamtenrechtlichen Hauptpflichten künftig peinlich erfüllen. Der Beamte hat durch sein Verhalten selbst das getan, was zu verhindern oder wenigstens anzuzeigen seines Amtes war, auch wenn er nicht unmittelbar im Fahndungsdienst seiner Behörde Dienst leistete. Ein solches Verhalten macht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses ebenso unabweisbar wie etwa in den Fällen des Diebstahls durch Polizei- oder des Schmuggels durch Zollbeamte.

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Die Behauptung des Beamten, er habe den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt, sofern er sich weiter konkretisiert habe, seiner Dienststelle melden wollen, ist widerlegt und für das Disziplinarmaß unerheblich. Sie ist erstmals im disziplinargerichtlichen Verfahren erhoben worden. Davor hat der Beamte die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen nie bestritten, angegeben, nur aus Angeberei und Wichtigtuerei gehandelt zu haben und jedenfalls niemals seine Absicht zu späterer Offenbarung erklärt. Er hätte überdies, wäre er zur Offenbarung bereit gewesen, seine Verwaltung schon lange vor seiner vorläufigen Festnahme in dieser Angelegenheit unterrichten können; denn die wesentlichen Umstände der in Frage stehenden Straftat, nämlich die Identität des Verkäufers und der Gegenstand des beabsichtigten Handels nach Art und Umfang, waren ihm von Anfang an bekannt. Auch hätte er ... nicht gewarnt, sondern den Sachverhalt spätestens nunmehr seiner Dienststelle offenbart, wenn es ihm wirklich darauf angekommen wäre, als eine Art Privatdetektiv im Interesse seiner Behörde Rauschgifthändlern auf die Spur zu kommen. Übrigens hätte der Beamte sich, träfe seine Einlassung zu, schuldhaft in den Verdacht der Verletzung von Pflichten gebracht, deren Einhaltung zu überwachsen seine und seiner. Dienststelle wesentliche Aufgabe ist. In diesem von der Anschuldigungsschrift erfaßten Vorgang läge eine so schwere Verletzung einer wesentlichen Pflicht, daß der Dienststelle des Beamten auch unter diesen Umständen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zugemutet werden könnte; das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten wäre auch bei diesem Sachverhalt endgültig zerstört.

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3.

Der Beamte ist mit Rücksicht auf seine sonst tadelfreien dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Der Senat setzt auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO abweichend vom Bundesdisziplinargericht den Unterhaltsbeitrag auf fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts mit Rücksicht darauf fest, daß der Beamte von den ihm dann etwa auszuzahlenden 650 DM monatlich nur etwa 300 DM monatlich für Miete und sonstigen Lebensunterhalt an seine Eltern zahlt und weitere 108 DM monatlich für Krankenversicherung aufbringt. Ein Unterhaltsbeitrag in der festgesetzten Höhe reicht dann aus, um den notwendigen Lebensbedarf des Beamten zu sichern. Hierbei bleibt die Pflicht des Beamten zur Schuldentilgung unberücksichtigt, weil der Unterhaltsbeitrag, wie der Senat ständig feststellt, allein der Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs und nicht der Möglichkeit dient, Schulden abzuzahlen. Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraums eine seinen notwendigen Unterhalt sichernde anderweitige Erwerbsquelle zu erschließen, steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts die Verlängerung des Unterhaltsbeitrages, bei wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch dessen Erhöhung, zu beantragen.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

VRiBVerwG Dr. Schwarz ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Janzen
Dr. Hartmann