Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1977, Az.: BVerwG VI B 15.76
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; An den Inhalt einer Beschwerdeschrift zu stellende Anforderungen ; Unterschiede zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 15.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 14335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 13.05.1975 - AZ: 3 K 653/73
- OVG Saarland - 17.12.1975 - AZ: III R 49/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1975 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeschrift genügt nicht den formellen Darlegungserfordernissen.
Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von der Erfüllung bestimmter Form- und Inhaltserfordernisse abhängig. Zur "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es der Bezeichnung einer konkreten, bisher höchst richterlich nicht geklärten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein kann, und eines Hinweises auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91/92]). Diesen Erfordernissen werden die Ausführungen in Abschnitt A der Beschwerdeschrift, in denen "in erster Linie" die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrt wird, nicht gerecht.
Die Beschwerde verkennt in diesem Zusammenhang offensichtlich den rechtssystematisch bedeutsamen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der einer Revision. Das Beschwerde vorbringen erschöpft sich - ohne Formulierung von konkreten Rechtsfragen nach Maßgabe der oben angeführten verfahrensrechtlichen Anforderungen - in bloßen Angriffen gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts und in Überlegungen, aus denen die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts nach Meinung des Beschwerdeführers in seinem Falle hervorgehen soll. Damit kann zwar eine Revision begründet, nicht aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. März 1976 - BVerwG VI B 86.75 - und vom 14. Dezember 1976 - BVerwG II B 33.76 - mit Nachweisen). Selbst wenn das Berufungsgericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hätte, gäbe dies der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 1. Juli 1974 - BVerwG VI B 10.74 -). Daran ändert auch nichts der in Verbindung mit den Angriffen auf die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts wiederholte Hinweis auf die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Sache (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Juli 1974 - BVerwG VI B 10.74-, vom 1. Oktober 1975 - BVerwG VI B 59.75-, vom 17. November 1975 - BVerwG II B 38.75 - und vom 13. August 1976 - BVerwG II B 25.76 -). Auch die der Beschwerdeschrift sinngemäß zu entnehmende Behauptung, die Entscheidung des Streitfalles habe für unbestimmt viele Fälle Bedeutung, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 14. Dezember 1976 - BVerwG II B 33.76 -).
In diesem Zusammenhang ist noch auf folgendes hinzuweisen: § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO stellt auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Beschwerdevorbringens (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99]). Dem Beschwerdegericht kann nicht zugemutet werden, einer umfangreichen, wenig übersichtlichen und nicht genügend geordneten Beschwerdeschrift im Wege wohlwollender Interpretation das zu entnehmen, was zur Beschwerdebegründung geeignet sein könnte (vgl. auch Beschlüsse vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 - und vom 1. Juli 1974 - BVerwG VI B 10.74 -). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht zu beanstanden, weil darin in einer für das Beschwerdegericht kaum auflösbaren Weise Angriffe auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts mit allgemeinen rechtlichen Einlassungen und Erwägungen vermengt sind (vgl. dazu auch Beschluß vom 8. März 1977 - BVerwG VI B 24.76 -). Eine derartig abgefaßte Beschwerdeschrift beinhaltet so durchgreifende formelle Mängel, daß sie die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge haben müssen.
Abgesehen davon handelt es sich bei der vom Berufungsgericht entschiedenen Frage, ob der Kläger nach seiner Ruhestandsversetzung als Richter (1. August 1972) nach dem damals geltenden saarländischen Besoldungsrecht einen Anspruch auf die (Weiter-)Gewährung der einheitlichen und erhöhten Dienstbezüge als sog. "Richter-Professor" hatte, um auslaufendes Recht. Dies ergibt sich schon im Hinblick auf die weitere besoldungsrechtliche Entwicklung in Bund und Ländern in diesem Sachbereich (vgl. hierzu insbesondere Vorbem. Nr. 5 zu BBesO C/F. 1975 - Dienstbezüge der Professoren als Richter -). Bei auslaufendem Recht kommt aber eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in der Regel - so auch hier - nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Januar 1975 - BVerwG VI B 41.74 - und vom 6. Juli 1976 - BVerwG II B 37.75 -). In der Beschwerdeschrift wird auch nicht näher dargetan, daß die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage nach wie vor von allgemeiner rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei (vgl. dazu auch Beschluß vom 29. Januar 1975 - BVerwG IV B 60.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 129]).
In Abschnitt B der Beschwerdeschrift wird zwar die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen Verfahrensmängel (hier: Verletzung der §§ 86 Abs. 1 und 108 VwGO sowie des Art. 103 Abs. 1 GG) erstrebt. In Wirklichkeit richten sich jedoch auch insoweit die Angriffe des Beschwerdeführers eindeutig nur gegen die materielle Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Damit kann aber eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. März 1976 - BVerwG VI B 86.75 - und vom 17. August 1976 - BVerwG VI B 2.76 -). Entsprechendes gilt schließlich für die Ausführungen in Abschnitt C der Beschwerdeschrift, in denen der Beschwerdeführer im wesentlichen zu Fragen Stellung nimmt, die seinen konkreten Einzelfall betreffen und die schon deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben können.
Die Beschwerde war demnach als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert