Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.1976, Az.: BVerwG II B 25.76
Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 25.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.02.1976 - AZ: 2 A 28/75
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat ein Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert, daß in der Beschwerdeschrift wenigstens eine bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen würde, konkret bezeichnet und außerdem der Grund angeführt wird, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Das gesamte Beschwerdevorbringen erschöpft sich im wesentlichen in einer Wiederholung des Klagevorbringens. Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und verkennt den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der einer Revision. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden, auch nicht in Verbindung mit der oft wiederholten, formelhaften Wendung, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Dazu gehört insbesondere das Vorbringen, die Klägerin habe sich auf die ihr gegenüber mehrfach abgegebene Erklärung verlassen müssen, weitere Bewerbungen um Übernahme in den höheren Justizdienst seien aussichtslos, ferner das Vorbringen, der Klägerin sei bis zu allerletzt kein förmlicher Ablehnungsbescheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zugegangen, sowie das Vorbringen, die Note "ausreichend", mit der die Klägerin (im Dezember 1959) die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, entspreche nach der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 13. November 1970 (GVBl. S. 418) der Note "befriedigend" (S. 7 der Beschwerdeschrift). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde sinngemäß vorträgt, der Beklagte sei angesichts dieser Notenänderung verpflichtet, die Klägerin nunmehr einzustellen (S. 8 der Beschwerderschrift), und er sei noch Immer daran gebunden, daß das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen (im Jahre 1966) gegenüber dem Justizministerium der Zulassung einer Ausnahme vom laufbahnrechtlichen Alterserfordernis zugestimmt habe; der damit gegenüber der Klägerin ergangene begünstigende Verwaltungsakt sei nicht wirksam widerrufen worden (S. 9 der Beschwerdeschrift). Das gesamte weitere Beschwerdevorbringen beschränkt sich - abgesehen von der noch mehrfach wiederholten Bemerkung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung - ebenfalls auf allein den vorliegenden Fall betreffende Umstände und Ausführungen. Daran ändert auch nichts das abschließende Vorbringen (S. 14 der Beschwerdeschrift), der Rechtsfall berühre nicht nur das Interesse der Klägerin, sondern sei von "solcher wirtschaftlicher und sozialer Wichtigkeit, daß die folgende Entscheidung auch für die Allgemeinheit von Interesse, Bedeutung, Auswirkung und Wichtigkeit" sei.
Auch die "zur Unterstreichung der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsfalles" der Beschwerdebegründung angefügten "Revisionsgründe" (S. 15 bis 25 der Beschwerdeschrift) lassen eine andere Beurteilung nicht zu.
Die Beschwerde muß daher mit der Kosten folge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.300 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).
Dr. de Chaupeaurouge
Dr. Idel