Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1976, Az.: BVerwG VI B 86.75
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Begründung eines Verfahrensmangels mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze; Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 86.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 09.07.1974 - AZ: 118 V 74
- VGH Bayern - 11.07.1975 - AZ: 139 III 74
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. März 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1975 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Begründung des Berufungsgerichts, auf Grund der Bekundungen des Zeugen B. stehe für den Senat fest, daß der Kläger ausreichend im Prüfungsfach Polizeiverwendung unterwiesen worden sei. Sie bemängelt, daß sich das Gericht über die Aussagen der drei Polizeischüler hinweggesetzt habe, die übereinstimmend angegeben hätten, im schließlich geprüften Gebiet sei ein Unterricht überhaupt nicht erteilt worden. Damit greift sie lediglich die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts an. Dieses hat die Bekundungen der drei Zeugen nicht etwa unberücksichtigt gelassen, sondern sie nur anders gewürdigt, als sie der Beschwerdeführer gewürdigt wissen will. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich und wären es auch im Revisionsverfahren (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72-, vom 9. November 1973 - BVerwG VI B 39.73/VI C 159.73 -, vom 8. März 1974 - BVerwG VI B 72.73 - und vom 25. September 1975 - BVerwG VI B 13.75 -).
Die Beschwerde meint nun, das Gericht hätte, wenn es der Aussage des am Ausgang des Rechtsstreits interessierten Lehrers B. folgen wollte, einen entsprechenden Hinweis geben und die Benennung weiterer Zeugen anregen bzw. die in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen mit Anschrift angeführten Zeugen vernehmen müssen. Diesem Vorbringen ist weder eine Versagung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu entnehmen. Ein Gericht ist in der Regel nicht verpflichtet, seine Würdigung des Beweisergebnisses - deren Einzelheiten sich zudem vielfach erst in der Schlußberatung ergeben werden - mit dem Beteiligten zu erörtern (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96], vom 1. Juli 1974 - BVerwG VI B 10.74 - und vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 -). Daß der Kläger durch die Nichtfortsetzung der Beweisaufnahme überrascht worden ist, trägt er selbst nicht vor. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Die Anforderungen sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - mit umfangreichen Nachweisen). Diese Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genöigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen (BVerwGE 31, 212 [217]). Es sind daher nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, z.B. die Zeugen und die in der Tatsacheninstanz in ihr Wissen gestellten Tatsachen zu bezeichnen, sondern es ist auch darzulegen, inwiefern die unterbliebene Beweiserhebung sich dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder doch beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [218]). Eine solche substantiierte Darlegung läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Sie führt die nach ihrer Auffassung vom Berufungsgericht im einzelnen zu vernehmenden Zeugen nicht namentlich an und nimmt insoweit auch nicht auf bestimmte leicht auffindbare Stellen in früheren Schriftsätzen Bezug (vgl. hierzu Beschluß vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95]). Sie führt ferner nicht aus, wann der Kläger in der Tatsacheninstanz entsprechende Beweisanträge gestellt oder Beweisanregungen gegeben hat. Der Beschwerdeschrift kann vielmehr entnommen werden, daß der Kläger vom Berufungsgericht entsprechende Hinweise erwartet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt jedoch ein Gericht seine Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, wie der Kläger, nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72-, vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - mit Nachweisen).
Das weitere Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht hätte den Nürnberger Korrektor der Prüfungsarbeiten als Zeugen vernehmen müssen, genügt aus den angeführten Gründen ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Im übrigen kann das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG II B 6.72 - [a.a.O.], vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - [a.a.O.] und vom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73 -). Wie die Beschwerde aber selbst ausführt, war nach der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung ein Irrtum des Prüfers über das Vorhandensein von Lehrbriefen unerheblich.
Auch soweit die Beschwerde bemängelt, daß das Berufungsgericht den im Schriftsatz vom 10. Dezember 1974 als Zeugen benannten E. T. nicht vernommen hat, übersieht der Beschwerdeführer, daß bei der Prüfung, ob der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt hat, allein von der das Berufungsurteil tragenden Rechtsauffassung auszugehen ist. Da aber nach der Begründung des Berufungsurteils Unterschiede in der Qualität der Ausbildung durch verschiedene Lehrer hingenommen werden müssen, erübrigte sich für das Berufungsgericht eine Beweiserhebung darüber, ob der Unterricht der in Nürnberg ausgebildeten Schüler besser war als der Unterricht in München.
Die Beschwerde wendet sich in ihren weiteren Ausführungen schließlich auch gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Sie enthält aber keine Angaben darüber, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO damit geltend gemacht werden soll. Sollte sie damit eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen wollen, so genügt sie jedenfalls nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem Vorbringen läßt sich nicht einmal mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Rechtssache nach Meinung des Klägers insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen ist. Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden (Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]).
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047).
Niedermaier
Dr. Franke