Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.1976, Az.: BVerwG II B 37.75
Einordnung eines Gewerbestudienrates in eine beamtenrechtliche Soldgruppe; Bestimmung der Voraussetzungen einer Anstellungsfähigkeit als Gewerbeoberlehrer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 37.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14539
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 24.05.1974 - AZ: 3 K 128/71
- OVG Koblenz - 05.02.1975 - AZ: 2 A 80/74
Rechtsgrundlagen
- Art. II § 6 Abs. 4 1. BesVNG
- § 4 BSchLV
Redaktioneller Leitsatz
Von dem Begriff "Studienräte" sind auch solche Beamte erfasst, deren Grundamtsbezeichnung "Studienrat" um einen Zusatz erweitert ist und der die Besonderheit des Amtes beschreibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Wetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beschwerde führt als rechtsgrundsätzlich die Frage an, ob "Gewerbestudienräte" in der Besoldungsgruppe A 13 zu dem nach Artikel II § 6 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) - 1. BesVNG - mit einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage von 100 DM bedachten Personenkreis "Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte, Richter und Militärpfarrer ... in der Besoldungsgruppe A 13" gehören. Diese Frage umschließt in ihrer allgemeinen Fassung in Wahrheit zwei der sich im vorliegenden Rechtsstreit stellenden Rechtsfragen.
Sie umfaßt zunächst die Frage, ob der in Artikel II § 6 Abs. 4 1. BesVNG verwendete Begriff "Studienräte" als eine Sammelbezeichnung zu verstehen ist, die auch Beamte erfaßt, deren Grundamtsbezeichnung "Studienrat" einen die Besonderheit des innegehabten Amtes kennzeichnenden Zusatz - hier den Zusatz "Gewerbe ..." - erhalten hat. Diese Frage ist aber in bezug auf diejenigen "Gewerbestudienräte" in der Besoldungsgruppe A 13, die ein Eingangsamt des höheren Dienstes innehaben, aus den Gründen, die schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ohne weiteres zu bejahen, bedarf also nicht noch der Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren; dies um so weniger, als die Nichteinbeziehung dieser Studienräte in die Rechtswohltat des Artikel II § 6 Abs. 4 1. BesVNG schwerlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren sein dürfte.
Da die genannte Vorschrift ersichtlich nur Beamte begünstigen will, deren Amt einer Laufbahn des höheren Dienstes zugeordnet ist ("Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich ..."), umfaßt die von der Beschwerde angeführte Rechtsfrage die weitere Frage, ob "Gewerbestudienräte" mit dem Ausbildungsgang des Klägers mit ihrem der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesenen Amt ein Spitzenamt (nur) des gehobenen Dienstes oder ein Eingangsamt des höheren Dienstes innehaben. Die zur Klärung dieser Frage heranzuziehenden laufbahnrechtlichen Grundlagen stellen aber auslaufendes Recht des Landes Rheinland-Pfalz dar, wie die folgenden Darlegungen erkennen lassen:
Rechtliche Grundlage der von dem Kläger eingeschlagenen Laufbahn war § 4 der Verordnung über die Vorbildung und Laufbahnen der Lehrer an Berufs- und Berufsfachschulen vom 18. April 1955 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 47) - BSchLV -. Nach dieser Vorschrift setzte die Anstellungsfähigkeit als Gewerbeoberlehrer, die dem Kläger im Oktober 1959 zuerkannt wurde, ein durch eine erfolgreiche Prüfung abgeschlossenes, mindestens viersemestriges Studium an einer berufspädagogischen Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ableistung eines einjährigen praktisch-pädagogischen Vorbereitungsdienstes voraus; die Gewerbeoberlehrer erhielten Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 11 a. Von der dem Kläger zuerkannten Anstellungsfähigkeit als Gewerbeoberlehrer ist die in § 5 BSchLV geregelte Anstellungsfähigkeit als Gewerbestudienrat zu unterscheiden, die ein mindestens sechssemestriges berufspädagogisches Studium an einer deutschen Hochschule sowie einen einjährigen Vorbereitungsdienst voraussetzte. Die Anstellungsfähigkeit als Gewerbestudienrat des höheren Dienstes war schließlich in § 6 BSchLV geregelt. Nach jeweils 20jähriger erfolgreicher Tätigkeit konnten die Gewerbeoberlehrer (§ 4 BSchLV) den Gewerbestudienräten (§ 5 Abs. 1 BSchLV) und letztere den Gewerbestudienräten des höheren Dienstes (§ 6 Abs. 1 BSchLV) gleichgestellt werden (§ 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 3 BSchLV). Die von dem Kläger eingeschlagene Laufbahn der Gewerbeoberlehrer/Gewerbestudienräte (§ 4 und § 5 Abs. 6 BSchLV) war jedoch schon in der am 1. November 1964 in Kraft getretenen Laufbahnverordnung vom 2. Oktober 1964 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 183) - LaufbVO -, welche die Verordnung vom 18. April 1955 ablöste, nicht mehr vorgesehen, während darin andererseits eine besondere Laufbahn des höheren Dienstes für das Lehramt an Berufs-, Berufsfach- und Berufsaufbauschulen geregelt war. Somit konnten seit dem 1. November 1964 für die Laufbahn der Gewerbeoberlehrer/Gewerbestudienräte, die der Kläger eingeschlagen hat, keine neuen Bewerber mehr eingestellt werden; in § 120 Buchst. a LaufbVO war lediglich für eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgesehen, daß Bewerber mit einer der Regelung des § 4 BSchLV entsprechenden mindestens viersemestrigen berufspädagogischen Ausbildung in den auf ein Jahr bemessenen Vorbereitungsdienst für das Lehramt des Fachschuloberlehrers eingestellt werden konnten. - Dies alles rechtfertigt den Schluß, daß die von der Beschwerde angeführte, eingangs wiedergegebene Rechtsfrage, soweit sie die soeben erörterte zweite Unterfrage umschließt, auslaufendes, nur für eine zahlenmäßig abgeschlossene Sondergruppe der "Gewerbestudienräte" geltendes Laufbahnrecht betrifft, und zwar auch, soweit es darum geht, ob die vom Kläger eingeschlagene Laufbahn trotz der geringeren als allgemein für den höheren Dienst vorgeschriebenen Vorbildungserfordernisse "nachträglich durch den Gesetzgeber in der Weise aufgewertet" wurde, daß sie nuhnmehr dem höheren Dienst zuzurechnen ist (vgl. S. 18 der Ausfertigung des Berufungsurteils).
Fragen, die auslaufendes Recht betreffen, vermögen jedoch die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen, weil diese Vorschrift grundsätzlich auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechts fragen des geltenden Rechts gerichtet ist (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53] und vom 8. September 1970 - BVerwG VI B 49.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 72]). Es ist mithin auch unerheblich, daß die Rechtssache - wie die Beschwerde vorbringt - in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und ständige Rechtsprechung).
Ob - entsprechend dem Beschwerdevorbringen - "die Entscheidung gleichermaßen auch für Handels- und Landwirtschaftsstudienräte Auswirkungen hat", ist in diesem Rechtsstreit, der allein die auf § 4 BSchLV beruhende Laufbahn der Gewerbestudienräte betrifft, unerheblich.
Auch der Hinweis der Beschwerde auf die finanziellen Auswirkungen einer dem Kläger günstigen Entscheidung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Fehlt es - wie hier bei einer Rechtsfrage des auslaufenden Rechts - an der in Aussicht stehenden Klärung einer für die Zukunft bedeutsamen Rechtsfrage, kann auch die wirtschaftliche Größenordnung nicht zur Grundsätzlichkeit verhelfen (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, NJW-Schriftenreihe Nr. 14, RandNr. 90).
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Wetzel