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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1975, Az.: BVerwG VI B 41/74

Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI B 41/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 03.03.1971 - AZ: I E 192/67
VGH Hessen - 26.02.1974 - AZ: II OE 19/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde die nach ihrer Meinung klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet hat (vgl. BVerwGE 13, 90); eine Bezugnahme auf die Ausführungen in den Vorinstanzen reicht dafür jedenfalls nicht aus. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben.

3

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie von der Rechtsgültigkeit des § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung vom 28. Mai. 1965 (GVBl. I S. 106) ab. Insoweit macht die Beschwerde die Zulassungsvoraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) geltend. Die genannte Eingruppierungsverordnung ist jedoch nicht mehr geltendes Recht, sie wurde durch die Eingruppierungsverordnung vom 12. November 1969 abgelöst. Rechtsfragen in bezug auf auslaufendes Recht vermögen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Im übrigen steht das Berufungsurteil im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen zum Beamtenbesoldungsrecht.

4

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.