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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1975, Az.: BVerwG IV B 60.74

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung der Bundesfernstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht stehenden Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV B 60.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.11.1972 - AZ: 3224/72
VGH Bayern - 07.03.1974 - AZ: 74 VIII 73

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn die revisionsgerichtliche Klärung für die Zukunft richtungweisend ist, d.h., wenn es um Fragen des geltenden Rechts geht.

    - § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -

  2. 2.

    Die Anwendung früheren oder auslaufenden Rechts kann die Revisionszulassung ausnahmsweise aber dann rechtfertigen, wenn die Klärung einer das frühere Recht betreffenden Rechtsfrage nach wie vor von allgemeiner Bedeutung ist, z.B. weil eine aufgehobene gesetzliche Vorschrift Rechtsgrundlage der auf ihr beruhenden Satzungen bleibt.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. März 1974 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache gibt dem Revisionsgericht Gelegenheit, die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, ob § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - eine hinreichende Ermächtigung der Gemeinden zum Erlaß von Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung der Bundesfernstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten enthält.

2

Der Zulassung der Revision unter dieser Fragestellung steht nicht entgegen, daß § 8 Abs. 3 FStrG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) in dem hier entscheidenden Punkt geändert worden ist und nunmehr in seinem Satz 5 die Gemeinden ausdrücklich, ermächtigt, die Sondernutzungsgebühren durch Satzung zu regeln, soweit ihnen diese Gebühren zustehen. Damit ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zwar für die Zukunft geklärt, nicht aber für den Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes am 7. Juli 1974. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revisionsentscheidung der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann, wenn sich die zu klärende Rechtslage im Zusammenhang mit früheren oder auslaufendem Recht stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (vgl. z.B. Beschluß vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53, Beschluß vom 19. Februar 1969 - BVerwG IV B 42.68 -). Hier liegen indessen besondere Umstände vor, die der Rechtssache dennoch grundsätzliche Bedeutung geben und insofern eine Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz zulassen. Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes aufgehobene frühere Fassung des § 8 Abs. 3 FStrG bleibt unverändert von Bedeutung für die auf ihrer Grundlage bisher erlassenen gemeindlichen Gebührensatzungen also für Recht, des nicht mit der Gesetzesänderung ausgelaufen ist, und damit mittelbar auch für die auf diesen Satzungen beruhenden - auch künftigen - Gebührenbescheide. Die der Entscheidung deshalb auch für die Zukunft zukommende allgemeine Bedeutung rechtfertigt die Zulassung der Revision.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Clauß
Dr. Korbmacher