Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1976, Az.: BVerwG II B 33.76
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift; Formulierung konkreter Rechtsfragen; Ausscheiden aus dem Dienst und die damit verknüpften versorgungsrechtlichen Folgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 33.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 24.03.1976 - AZ: I OE 31/75
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 1976 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966, 1331]). Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 17. Mai 1976; denn sie beträgt einen Monat und beginnt mit der - hier am 17. April 1976 erfolgten - Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Inhalt des nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes vom 14. Juli 1976 muß hiernach bei der Entscheidung über die Beschwerde unberücksichtigt bleiben, soweit er neue Beschwerdegründe enthält.
In der Beschwerdeschrift vom 10. Mai 1976 wird zu Unrecht geltend gemacht, die Revision sei zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer, bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen der Revisionszulassung liegen nicht vor.
Die Beschwerdeschrift bezeichnet es zunächst als grundsätzliche Rechtsfrage,
"daß der Kläger eben doch ein in seinem Bestand zu schützendes Vertrauensinteresse auf Einhaltung der behördlichen Zusage hat, wenn bei ihm alle Voraussetzungen, wie hier vorliegend, für eine Beförderung und Besoldung in der höheren Stufe gegeben sind und er, wie hier geschehen, durch eine personelle Disposition entgegen der früheren Zusage an den Verband, in dem der Kläger tätig ist, nicht nur in seinen Erwartungen enttäuscht, sondern auch dadurch, daß er sich offensichtlich in seiner ganzen Lebenshaltung und Diensthaltung auf Einhaltung dieser Zusage eingestellt hat, durch die Nichteinhaltung einen regelrechten Schock und gesundheitlichen Schaden erleidet."
Die Beschwerde sieht weiter eine grundsätzlich Rechtsfrage darin,
"daß die im Urteil einzeln gewürdigten Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie sind es nämlich insoweit als sich z.B. der Gesichtspunkt der Belehrungspflicht mit dem der Fürsorgepflicht und dem hier noch durch das schwere Schicksal verstärkt gegebenen Vertrauensinteresse überlagern."
Die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache erblickt die Beschwerde ferner darin,
"daß die Umstände, die die vorzeitige Beantragung der Versetzung in den Ruhestand bewirkt haben, von allgemeiner Bedeutung und nicht unerheblich sind. Nämlich der Gesichtspunkt des Schadens an der Gesundheit durch Einstellung einer Person, die zu einem Personenkreis gehört, die dem Kläger und anderen Verfolgten schweres Leid zugefügt haben und die dadurch bedingte negative gesundheitliche Reaktion."
Alle soeben wieder gegebenen und auch alle weiteren in der Beschwerdeschrift als "grundsätzlich" bezeichneten "Rechtsfragen", die in Wahrheit darauf hinauslaufen, dasselbe Anliegen des Klägers unter Hervorhebung verschiedener "Gesichtspunkte" für begründet zu erklären, können die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil nicht rechtfertigen; denn sie enthalten - abgesehen davon, daß es an einer Formulierung konkreter Rechtsfragen fehlt - allein auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls abstellende Darlegungen, aus denen nach Meinung der Beschwerde die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts hervorgeht, und damit kann zwar eine Revision begründet, nicht aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan werden.
Auch das Vorbringen, die durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfenen Fragen seien für eine unbegrenzte Anzahl etwa gleichgelagerter Fälle entscheidungserheblich, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht schon dann gegeben, wenn die Bedeutung einer Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht über den vorliegenden Einzelfall deshalb hinausgehen kann, weil das Ergebnis des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Mit ihrer Beanstandung der Darlegungen im angefochtenen Urteil, das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst und die damit verknüpften versorgungsrechtlichen Folgen beruhten letztlich auf dessen eigenem Entschluß und nicht auf vom Dienstherrn zu vertretenden Umständen, enthält die Beschwerdeschrift - wiederum in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen der Begründung einer Revision - lediglich Angriffe gegen die den vorliegenden Einzelfall betreffende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, die im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich sind.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 14. Juli 1976 wäre übrigens nicht anders zu entscheiden gewesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel