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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1977, Az.: BVerwG VI B 24.76

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Erfordernis der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage bei Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage; Revisionszulassung bei Bedeutung über den Einzelfall hinaus in tatsächlicher Hinsicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI B 24.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.05.1974 - AZ: II A 26/74
OVG Niedersachsen - 25.11.1975 - AZ: V OVG A 91/74

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. März 1977
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1975 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1975 ist dem Kläger am 20. März 1976 zugestellt worden. Er hat mit einem am 15. April 1976 eingegangenen Schriftsatz gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil "Rechtsbeschwerde" eingelegt und mit näherer Begründung "vorsorglich" Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Berufungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2

Die allenfalls als Nichtzulassungsbeschwerde aufzufassende "Rechtsbeschwerde" ist unzulässig. Der Beschwerdeführer will ersichtlich nur geltend machen, die Revision sei zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, und zwar durch Anführung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein kann, und durch Angabe des Grundes, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). - An einer solchen ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es hier.

3

Das Beschwerdevorbringen, die Entscheidung der Sache durch das Revisionsgericht sei "für eine Reihe gleichgelagerter Fälle bedeutungsvoll", ist unbeachtlich; denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht schon dann gegeben, wenn die Bedeutung einer Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen kann, weil das Ergebnis des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 14. Dezember 1976 - BVerwG II B 33.76 -). Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich den rechtssystematischen Unterschied zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen der Begründung einer Revision, wie schon die Eingangsformulierung in der Beschwerdeschrift ("Vorsorglich rüge ich Verletzung materiellen Rechts.") zeigt. Er trägt im wesentlichen nur Angriffe gegen die den vorliegenden Einzelfall betreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts vor. Mit derartigen Angriffen auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargetan werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Oktober 1975 - BVerwG VI B 59.75 - und vom 14. Dezember 1976 - BVerwG II B 33.76 -). Zudem sind in der Beschwerdeschrift auch Ausführungen enthalten, die in einer kaum auflösbaren Weise mit Einlassungen zu irrevisiblem Recht (u.a. zum Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen) oder zu sonst für das Beschwerdeverfahren tatsächlich und rechtlich unerheblichen Fragen vermengt sind (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1972 - BVerwG IV B 122.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 99]). Dies entspricht ebenfalls nicht den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

4

Die Beschwerde mußte daher als unzulässig verworfen werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert