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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1997, Az.: BVerwG 1 B 123.97

Eine generalpräventiv begründete Ausweisung; Ausweisung eines Ausländes aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 123.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.02.1997 - AZ: 10 B 96.2110

In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 1997 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt dabei die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne.

4

a)

Die unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 18. August 1993 - BVerwG 1 B 119.93 - (InfAuslR 1994, 12) aufgeworfene Frage, ob in Fällen einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung eine nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens eingetretene positive Persönlichkeitsveränderung berücksichtigt werden kann, wenn die hierfür heranzuziehenden Umstände zwischen den Prozeßbeteiligten unstreitig sind, kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Zum einen ergeben weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der sonstige Akteninhalt, daß die für eine positive Persönlichkeitsveränderung heranzuziehenden Umstände zwischen den Prozeßbeteiligten unstreitig sind; die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von 6 Jahren rechtfertigt eine solche Beurteilung nicht. Zum anderen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts selbständig tragend darauf gestützt, daß die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sei (Urteilsabdruck S. 9 f.). In bezug auf diese Begründung wird ein Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht. Wird eine Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn in bezug auf jeden der Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 und vom 28. April 1997 - BVerwG 1 B 79.97 -). Im übrigen hat der beschließende Senat bereits mehrfach betont, daß für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchbescheides maßgebend ist (vgl. z.B. Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 9 S. 23; Beschlüsse vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5 S. 8 und vom 30. Mai 1997 - BVerwG 1 B 95.97 -).

5

b)

Die weitere Frage,

6

"ob die besondere familiäre Situation ... gesondert zu bewerten ist oder bereits vollständig in der Anwendung des § 48 Abs. 1 AuslG aufgeht", die unter Betonung einer von starkem Zusammenhang geprägten ehelichen Gemeinschaft gestellt wird, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats beantwortet ist.

7

§ 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG trägt in seinem Anwendungsbereich dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dadurch Rechnung, daß der Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann und gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG nur in der Regel ausgewiesen wird (vgl. Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5). Damit wird zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 139.95 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 7 S. 7). Dabei sind Regelfälle solche, die sich nicht durch besondere umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschriebenen (vgl. Beschlüsse vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 238.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 8 S. 8 und vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 B 256.96 -). Zu diesen Umständen gehören also auch die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft leben. Daraus folgt, daß auch bei dem bereits aus Gründen des familiären Zusammenlebens nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG gegebenen besonderen Ausweisungsschutz die konkrete familiäre Situation bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, berücksichtigt werden muß. Außerdem ist ein Ausnahmefall gegeben, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. Art. 6 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist (vgl. Beschluß vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 B 256.96-). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß bei schwerwiegender Straffälligkeit, insbesondere bei dem hier vorliegenden Handel mit Rauschgift der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG der Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. z.B. Beschluß vom 6. August 1993 - BVerwG 1 B 113.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 1 m.w.N.).

8

Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, inwiefern die vorliegende Sache zu einer weiteren fallübergreifenden Klärung führen könnte.

9

2.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Mallmann
Hahn