Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1997, Az.: BVerwG 1 B 256.96
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Auslegung der Worte "in der Regel" in § 47 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG); Abgrenzung von Regelfällen und Ausnahmefällen; Fallkonstellation für einen Ausnahmefall; Abweichen von der Regel des § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG im Fall des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit einem deutschen Familienmitglied; Sinn und Zweck der Ausweisungsregelungen; Umfang der Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen des Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 256.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.09.1996 - AZ: 10 B 96.1062
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 3 AuslG
- § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG
- § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
- § 48 Abs. 1 AuslG
- § 45 Abs. 2 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage hat der Kläger nicht aufgezeigt.
Der Kläger geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats davon aus, daß die Worte "in der Regel" in § 47 Abs. 3 AuslG sich auf Regelfälle beziehen, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden, und daß Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (Beschlüsse vom 24. August 1995 - BVerwG 1 B 254.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 6, vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 238.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 8 und vom 13. November 1995 - BVerwG 1 B 237.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 9). Gleiches hat zu gelten, wenn der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. Art. 6 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist (vgl. auch Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - DokBer A 1996, 369). Die vom Kläger im Anschluß daran aufgeworfenen Fragen, welche Kriterien einen Ausnahmefall begründen und welche Fallkonstellationen überhaupt für einen Ausnahmefall sprechen können, sind nicht klärungsbedürftig. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 a.a.O.). Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, inwiefern die vorliegende Rechtssache Anlaß geben könnte, darüber hinaus Gesichtspunkte zur Anwendung des Regeltatbestandes des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG zu entwickeln, und ob dies überhaupt in verallgemeinerbarer Weise möglich ist.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang ferner aufgeworfene Frage, ob alle denkbaren Umstände, die mit der den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG begründenden Ehe mit einer Deutschen in Verbindung stehen, durch die Herabstufung der "Ist-Ausweisung" in eine "Regel-Auseisung" nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG "verbraucht" sind, ist nach den genannten Grundsätzen zu beantworten und rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Demnach können der Umstand, daß ein Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, und die damit typischerweise einhergehenden Bindungen für sich genommen eine Abweichung von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht begründen; Ausnahmefälle kommen unter den oben dargelegten Voraussetzungen in Betracht.
Die Frage, ob die Tatsache, daß der Kläger die Straftaten vor Erlaß des den Ausweisungstatbestand einführenden Änderungsgesetzes begangen hat, "Berücksichtigung finden muß", ist ebensowenig klärungsbedürftig. Soweit der Kläger geklärt wissen will, ob § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG an Umstände vor dessen Inkrafttreten anknüpfen kann, hat dies der Senat bereits bejaht (Beschluß vom 13. Februar 1996 - BVerwG 1 B 21.96 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 10). Soweit es dem Kläger um die Klärung der Frage geht, ob diese Tatsache - für sich genommen - einen Ausnahmefall gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründet, ist sie nach den zuvor dargelegten Grundsätzen ohne weiteres zu verneinen. Für die mit der Ausweisung bezweckten Gefahrenabwehr (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1996 a.a.O.) kommt es nicht abstrakt auf die zeitliche Abfolge von Straftat und Verurteilung einerseits und ausländerrechtlicher Sanktionierung durch den Gesetzgeber andererseits an, vielmehr können allenfalls die konkreten Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung Berücksichtigung finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Mallmann
Gerhardt