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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1995, Az.: BVerwG 1 B 254.94; 1 PKH 39.94

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 254.94; 1 PKH 39.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.11.1994 - AZ: 10 B 93.2975

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1994 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann keinen Erfolg haben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Ist ein Kläger - wie im vorliegenden Fall - nicht anwaltlich vertreten, beurteilt sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach, ob sich genügend Anhaltspunkte dafür dem Vorbringen des Klägers und dem sonstigen Inhalt der Akten entnehmen lassen. Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist, scheidet auch eine Beiordnung nach § 78 b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO aus.

2

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1994. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Daß diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers, das insoweit keine Ausführungen enthält, noch aus dem sonstigen Inhalt der Akten.

3

Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen könnten. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage ist weder hinsichtlich der §§ 47 ff. AuslG gegeben, nach denen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ausweisungverfügung zu beurteilen ist, noch hinsichtlich sonstiger vom Berufungsgericht herangezogener Vorschriften. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, daß die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3). Weiterhin ergibt sich im Hinblick auf die Auslegung des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß Regelfälle im Sinne dieser Vorschrift solche sind, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5). Hiervon geht auch der Verwaltungsgerichtshof in der Berufungsentscheidung aus. Er hat dabei berücksichtigt, daß ein den besonderen Ausweisungsschütz des § 48 Abs. 1 AuslG genießender Ausländer auch in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG nur ausgewiesen werden darf, wenn der Ausweisungsgrund schwer wiegt (Beschlüsse vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - und vom 10. Februar 1995 - BVerwG 1 B 221.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nrn. 4 und 5). Daß dies hier der Fall ist, hat das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Auch insoweit ist eine klärungsbedürftige Problematik nicht ersichtlich.

4

Eine die Revision eröffnende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Anhaltspunkte für eine derartige Abweichung bzw. für eine Abweichung von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts sind nicht gegeben. Das Berufungsgericht stellt vielmehr hinsichtlich der Auslegung der §§ 47 f. AuslG mehrfach ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

5

Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, daß die der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers vorausgehende Beweiswürdigung des Strafgerichts in allen Punkten der Argumentation nachvollziehbar und überzeugend sei, weshalb auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen sei, daß der Kläger die in Rede stehende Straftat begangen habe. Abgesehen davon erfordert die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat (vgl. Beschluß vom 30. Dezember 1993 a.a.O.). Anderes könnte allenfalls dann ausnahmsweise gelten, wenn die Verurteilung auf einem offensichtlichen Irrtum beruht oder die Ausländerbehörde den Sachverhalt besser als die Strafverfolgungsorgane aufklären kann (vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B 61.92 - und vom 30. April 1992 - BVerwG 1 B 64.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nrn. 63 und 64 m.w.N.). Dafür liegt hier jedoch nichts vor.

6

2.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO).

7

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Mallmann
Groepper