Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1994, Az.: BVerwG 1 B 90/94
Hinreichende Bestimmtheit; Bedeutung einer Rechtssache; Jugoslawien; Ausweisung; Ermessen; Ausnahmefälle; Atypischer Geschehensablauf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 90/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bayerischer VGH
Rechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 2 AuslG
- § 47 Abs. 3 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
Fundstellen
- Buchholz 402. 240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5
- InfAuslR 1995, 5-6 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1) Die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO erfolgt nicht durch eine entscheidungsunerhebliche Rechtsfrage. Eine hinreichende Bestimmtheit liegt entsprechend der berufungsgerichtlichen Feststellung bei der Angabe "Jugoslawien" als Zielland einer Abschiebung , welches auch Restjugoslawien bzw. das Gebiet des Kosovo erfaßt, vor.
2) Die Eröffnung des Ermessens der Ausländerbehörde für den Fall, daß gem. § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG eine "Regel-Ausweisung" an die Stelle einer "Ist-Ausweisung" tritt, ist nur in Ausnahmefällen gegeben. Ein atypischer Geschehensablauf von ausschlaggebender Bedeutung kennzeichnet solch einen Ausnahmefall.