Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1995, Az.: BVerwG 1 B 238.94

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 238.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • InfAuslR 1996, 54 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1994 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

1.

Der Kläger beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

4

Die Beschwerde macht u.a. geltend, das Oberverwaltungsgericht vertrete im Beschluß vom 31. August 1994 die Auffassung, § 45 Abs. 2 AuslG sei im Falle der Regelausweisung nicht zu berücksichtigen, und zwar weder für die Prüfung eines atypischen Falles noch für eine Ermessensausübung. Diese Frage werde indes - wie im einzelnen ausgeführt wird - von anderen Oberverwaltungsgerichten zum Teil abweichend beurteilt. Im Hinblick auf Art. 6 GG, der hier angesichts der Auswirkungen der Ausweisung auf die Familienangehörigen von Bedeutung sei, liege die wesentliche Bedeutung der Rechtsfrage auch in ihrer grundrechtlichen Relevanz. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse sowie des Umstands, daß eine Spezialprävention nicht erforderlich sei, sei eine für ihn, den Kläger, günstigere Entscheidung angezeigt gewesen.

5

Damit wird eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Die Beschwerde wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles durch das Berufungsgericht und berücksichtigt dabei nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Mit Angriffen gegen die rechtliche Würdigung kann nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden.

6

Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG1990 Nr. 5) nicht zweifelhaft, daß Regelfälle im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG solche sind, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt (vgl. auch für den gesetzlichen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslGBVerwGE 94, 35 [BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]<43 ff.>).

7

2.

Die Beschwerde beruft sich weiter auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzung macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

8

Die Beschwerde bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1989 - BVerwG 1 C 46.86 - (BVerwGE 81, 155 <160>) und führt aus, nach diesem Urteil sei in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung Asylberechtigter gemäß § 11 Abs. 2 AuslG 1965 aus Gründen der Generalprävention nur zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngerer Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, daß an diese Rechtsprechung zum Begriff der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Rahmen des § 48 Abs. 1 AuslG 1990 angeknüpft werden könne und daher nach wie vor ein deutliches Übergewicht zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung vorauszusetzen sei (Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG1990 Nr. 2). Das mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgesetzte Verhältnis von Regelfall und Ausnahme, nach dem nur ausnahmsweise eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen erfolgen dürfe, sei vom Berufungsgericht umgekehrt worden. Das Berufungsgericht habe nicht überprüft, ob über die Strafsanktion hinausgehende generalpräventive Gründe vorgelegen hätten.

9

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht einen den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das Berufungsgericht stellt vielmehr unter Berufung auf den genahten Beschluß vom 19. August 1993 ausdrücklich darauf ab, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Daß ein derartiges Übergewicht auch bei generalpräventiven Erwägungen bestehen kann, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 81, 155 [BVerwG 17.01.1989 - BVerwG 1 C 46.86]<160>), und zwar auch für das Ausländergesetz 1990 (vgl. Beschlüsse von 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG1990 Nr. 4; vom 16. August 1995 - BVerwG 1 B 43.95 -; vom 18. August 1995 - BVerwG 1 B 55.95 -).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.