Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1995, Az.: BVerwG 1 B 43.95
Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Generalpräventive Zwecke bei Ausweisungsgründen als höchstrichterlich geklärte Tatsache; Zulässigkeit und Anforderungen an eine Ausweisung unter generalpräventiven Gesichtspunkten; Ausweisungsentscheidung als Ermessensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 43.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.11.1994 - AZ: 13 S 1781/94
Rechtsgrundlagen
- § 133 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 47 AuslG
- § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG
Fundstellen
- InfAusIR 1995, 404 (ST 1 + 2)
- InfAuslR 1995, 404 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. November 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer durch erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG begründeten Ermessensausweisung generalpräventive Ausweisungsgründe für sich allein zur Ausweisung führen können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach liegt den Ausweisungstatbeständen des § 47 AuslG ebenso wie früher den Ausweisungstatbeständen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 ein generalpräventiver Gesetzeszweck zugrunde. Dies bedeutet, daß im Falle einer durch erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG vorgesehenen Ausweisung nach Ermessen gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG die Ausweisung auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf, um andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4 = InfAuslR 1995, 194 <195> im Anschluß an BVerwGE 81, 155 <160>[BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6 zur Rechtslage nach §§ 10 f. AuslG 1965). Bei generalpräventiven Erwägungen brauchen eine Strafaussetzung zur Bewährung und in diesem Zusammenhang eine zu Gunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose nicht berücksichtigt zu werden (Beschluß vom 10. Mai 1993 - BVerwG 1 B 70.93 - InfAuslR 1993, 295; vgl. auch Beschluß vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 56 S. 50). Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG wirkt sich lediglich insoweit aus, als Ausweisungsgründe schwerwiegend sein müssen und in diesem Zusammenhang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt. Infolgedessen ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwerwiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - a.a.O. m.w.N.). Bei der Ermessensentscheidung sind im übrigen alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Ob und inwieweit die persönlichen Verhältnisse des Klägers, insbesondere seine familiäre Situation, seine Erwerbstätigkeit und der nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ergangene Straferlaß hinreichend berücksichtigt worden ist, ist eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Einzelfallwürdigung; dieser Frage kommt entgegen der Auffassung des Klägers keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kemper
Mallmann