Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1993, Az.: BVerwG 1 B 70.93
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 70.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 19.01.1993 - AZ: 1 BA 41/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- InfAuslR 1993, 295-296 (Volltext mit red. LS)
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Januar 1993 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen fallübergreifenden Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, welche Anforderungen an eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde im vorliegenden Fall zu stellen sind. Damit wirft er keine über den Einzelfall hinausreichende, bisher revisionsgerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage auf, sondern wendet sich lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Falls durch das Berufungsgericht.
Im übrigen ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde und das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen haben, daß der Rest einer gegen den Kläger verhängten und vollstreckten Freiheitsstrafe gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Ausweisungsverfügung ist im vorliegenden Fall im Einklang mit dem Gesetzeszweck des hier noch anwendbaren § 10 Abs. 1 AuslG 1965 auf generalpräventive Erwägungen gestützt worden, d.h., daß sie nach der Lebenserfahrung dazu beitragen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Bundesgebiet zu veranlassen (BVerwGE 78, 285 <290>[BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85] m.w.N.; Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 1 C 70.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 117). Die Strafaussetzung zur Bewährung dient nicht der Abschreckung anderer Ausländer. Sie braucht daher bei den generalpräventiven Erwägungen in einer Ausweisungsverfügung nicht berücksichtigt zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kemper
Mallmann