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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1996, Az.: BVerwG 1 B 21.96

Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot; Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit; Anwendung neuen Rechts (Ausweisungsvorschrift) auf in der Vergangenheit liegende Umstände (Straftaten); Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 21.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.11.1995 - AZ: 13 S 1601/95

Prozessführer

...

Prozessgegner

Land ...

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Kemper und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 1995 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird. Dies erfordert die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Daran fehlt es hier.

4

Der Kläger begründet die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung damit, es sei mit dem Rückwirkungsverbot nicht vereinbar, wegen einer 1993 begangenen Straftat, die erst seit dem 1. Dezember 1994 geltende Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG anzuwenden, indem der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1995 zugrunde gelegt werde. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird damit nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß für die gerichtliche Nachprüfung einer Ausweisung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend ist (Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130; Beschluß vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8; Beschluß vom 28. Juli 1993 - BVerwG 1 B 110.93 -; Beschluß vom 17. November 1994 - BVerwG 1 B 224.94 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 1 = InfAuslR 1995, 150 f.). Bedenken, die der Kläger aus dem für strafgerichtliche Verurteilungen in Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Rückwirkungsverbot herleitet, sind schon deshalb nicht begründet, weil es sich bei der Ausweisung nicht um eine Bestrafung, sondern um eine polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt.

5

Auch die vom Kläger geäußerten "rechtsstaatlichen Bedenken" gegen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bewertung der Tatsache, daß eine bedingte Aussetzung des Strafrestes von den zuständigen Strafgerichten abgelehnt worden ist, führen nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik, sondern wenden sich gegen eine einzelfallbezogene Tatsachenwürdigung, die zudem, wie das Berufungsurteil erkennen läßt, nicht entscheidungserheblich war.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Meyer Kemper Groepper