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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1992, Az.: BVerwG 1 B 197.92

Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungserfordernis in der Revision; Ausweisung wegen Wiederholungsgefahr nach strafrechtlicher Verurteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 197.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.06.1992 - AZ: 10 B 92.1113

Fundstelle

  • InfAuslR 1993, 121-122 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1992 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt dabei die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

3

Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Annahme der Gefahr erneuter Verfehlungen nach seiner auf eine strafgerichtliche Verurteilung gestützten Ausweisung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 in Verbindung mit § 12 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG/EWG) die nach seiner Freilassung aus der Haft zu seinen Gunsten eingetretenen Sachverhaltsveränderungen (Bestehen eines festen Arbeitsverhältnisses, Versöhnung mit seiner Schwägerin und Fürsorge für sein minderjähriges Kind) nicht berücksichtigt, andererseits negative Umstände, insbesondere die erneute Trennung von seiner Ehefrau, zur Untermauerung der Wiederholungsgefahr herangezogen. Mit diesem Vorbringen beanstandet der Kläger lediglich die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall, ohne damit eine fallübergreifende Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit aufzuzeigen. Im übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf daher keiner weiteren Klärung, daß eine angefochtene Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestand (BVerwGE 60, 133 <135 ff.>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76]; Urteile vom 19. Juni 1969 - BVerwG 1 C 33.67 - und vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 12 und 93). Ebenso ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Tatsachengerichte Erkenntnismittel, die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides entstanden oder zugänglich geworden sind, dann heranziehen und auswerten dürfen und müssen, wenn diesen Erkenntnismitteln Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung entnommen werden können; demgegenüber haben darin enthaltene Erkenntnisse über die nach diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung außer Betracht zu bleiben (Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG 119 = InfAuslR 1990, 4). Unter diesen Umständen besteht ein Unterschied zwischen der erneuten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und den übrigen obengenannten Umständen, weil der Kläger bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung von seiner Ehefrau getrennt gelebt hatte.

4

Das weitere auf für ihn günstige Prognosen der Strafvollstreckungsbehörde und des Vollstreckungsgerichts gestützte Beschwerdevorbringen richtet sich ebenfalls gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr und damit gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung seines Falles durch das Berufungsgericht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob ein Verwaltungsgericht eine Entscheidung einer Strafvollstreckungsbehörde und eines Vollstreckungsgerichts revidieren darf", rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil die Annahme einer Wiederholungsgefahr kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung beinhaltet. Die Vollstreckung des Strafrestes kann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB schon dann ausgesetzt werden, wenn unter anderem verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Bewährungsmaßnahme verlangt also nicht, daß kein Risiko weiterer Straftaten mehr besteht. Der Umstand, daß die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist, schließt daher, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat, eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr auch für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten nicht aus (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91; Beschluß vom 29. August 1984 - BVerwG 1 B 103.84 - VBlBW 1985, 253 <254>; Beschluß vom 23. September 1987 - BVerwG 1 B 97.87 - InfAuslR 1988, 1).

5

Die schließlich aufgeworfene Frage,

"ob bei der inzwischen eingetretenen Entwicklung der Staatengemeinschaft der EG ein Mitbürger eines Mitgliedstaates in sein Heimatland, welches ebenfalls Mitglied dieser Staatengemeinschaft ist, ausgewiesen werden kann",

6

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung - wie ausgeführt - nicht auf eine zukünftige Rechtsentwicklung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften, sondern allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ankommt. Danach steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie die Niederlassungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 48 Abs. 3 bzw. 56 EWG-Vertrag) und ist damit nur im Rahmen der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt umschriebenen Grenzen gewährleistet. Daran haben im übrigen die für den 1. Januar 1993 vorgesehene Herstellung eines Binnenmarktes ohne Binnengrenzen (vgl. Art. 8 a EWG-Vertrag, eingefügt durch Art. 13 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 17./28. Februar 1986 - BGBl. 1986 II S. 1102 -) und der den gesetzgebenden Körperschaften zur Zustimmung vorliegende Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BT-Drucks. 12/3334) nichts geändert.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Kemper
Mallmann