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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.07.1993, Az.: BVerwG 1 B 110.93

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anwendung des alten oder neuen Ausländergesetzes auf eine Ausweisungsverfügung; Koppelung einer Ausweisungsverfügung mit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung eines jungen straffällig gewordenen Ausländers entgegen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Divergenz als Revisionszulassungsgrund; Ausweisung trotz fehlender sozialer oder familiärer Bindungen im Heimatland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.07.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 110.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 29.03.1993 - AZ: 13 UE 2264/92

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juli 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Beschwerde ist zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auf die streitbefangene Ausweisungsverfügung vom 28. Juni 1988 das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz 1990 oder das alte Ausländergesetz anzuwenden ist. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wie der beschließende Senat bereits wiederholt klargestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen (BVerwGE 60, 133 <135 ff.>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76];  81, 356 <358>[BVerwG 17.03.1989 - 6 C 6/87]). Das Ausländergesetz 1990 steht der Anwendung dieses Grundsatzes nicht entgegen, sondern bestätigt ihn durch die in § 95 Abs. 1 enthaltene Übergangsbestimmung, nach der die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen wirksam bleiben. Kommt es danach allein auf die Rechtslage in dem Zeitpunkt an, in dem die betreffende Maßnahme in dem dargelegten Sinne getroffen wurde, ist es unerheblich, wann sie in einem etwa anschließenden Verwaltungsrechtsstreit Rechtsbeständigkeit erlangt (vgl. Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 S. 72 f.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 1 B 75.92). Daher ist für die gerichtliche Nachprüfung einer vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 erlassenen Ausweisung ebenfalls die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend (Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130; Beschluß vom 16. November 1992 - BVerwG 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8). Das gilt auch, wenn die Ausweisungsverfügung mit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis gekoppelt ist (Beschluß vom 29. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 123.92). Entgegen der Ansicht der Beschwerde besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Im übrigen fehlt dieser Frage auch deshalb die erforderliche Grundsatzbedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie nur für sog. Übergangsfälle von Bedeutung ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen aber Fragen zum Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

4

Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein junger Ausländer, der in seinem Heimatland keine soziale Bindungen mehr hat und in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen und straffällig geworden ist, entgegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgewiesen werden darf. Diese Frage weist ebenfalls keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung auf. Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein junger Ausländer nicht entgegen Art. 8 EMRK ausgewiesen werden darf. Ob im Falle des Klägers ein Verstoß gegen diese Bestimmung und die hierzu vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1991 - 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, 149) gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

5

Die Beschwerde rügt ferner, daß die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides von dem Leiter der zuständigen Justizvollzugsanstalt abgegebene positive Prognose vom 2. Februar 1993 nicht berücksichtigt worden sei, und hält daher für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit eine nach Erlaß des Widerspruchsbescheides abgegebene positive Prognose zu berücksichtigen ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, da sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat nämlich die betreffende Prognose nicht unberücksichtigt gelassen, sondern hat sie - hilfsweise - mit in seine Prüfung einbezogen (Urteilsabdruck S. 17).

6

2.

Die Beschwerde macht weiterhin den Revisionszulassungsgrund der Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend. Sie trägt hierzu vor, das Berufungsgericht sei von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 172.89 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 121) abgewichen; denn entgegen den darin aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten Maßstäben habe es für zumutbar angesehen, den Kläger, der seit seinem 7. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland wohne und in Marokko keine Verwandten habe und kaum die arabische Sprache spreche, auszuweisen. Damit wird eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu wäre erforderlich, daß das Berufungsgericht mit einem, seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Dies zeigt die Beschwerde nicht auf; sie legt insbesondere nicht dar, daß das Berufungsgericht einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Das Berufungsgericht geht von den in der genannten Entscheidung dargelegten Grundsätzen zum Ausweisungsermessen aus und hat im übrigen nur eine Würdigung des konkreten Einzelfalls vorgenommen. Daher ist die von der Beschwerde insoweit hilfsweise geltend gemachte Grundsatzbedeutung dieser Frage ebenfalls nicht gegeben.

7

3.

Soweit die Beschwerde im übrigen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts als unrichtig angreift, ergibt sich daraus kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 VwGO.

8

4.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Scholz-Hoppe
Kemper