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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1994, Az.: BVerwG 1 B 224.94

Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung nach Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung; Ausweisung eines Ausländers nach Verlöbnis mit einer Deutschen bei Ungewissheit des Zeitpunktes einer beabsichtigten Eheschließung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 224.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.07.1994 - AZ: 10 B 93.3081

Fundstelle

  • InfAuslR 1995, 150-151 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Der Ausweisung eines Ausländers steht nicht ein Verlöbnis mit einer Deutschen entgegen, wenn der Zeitpunkt der Eheschließung noch ungewiß ist.

  2. 2)

    Eine Beurteilung von behördlichen Entscheidungen nach dem AuslG von 1990 hat nach der zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu ergehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann


beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die sofortige Vollziehung der Ausweisung ihres Ehegatten gemäß Ziffer I der Verfügung vom 20. Februar 1990 aufzuheben, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 1994 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz sowie des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz auf 4.000 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Antrag der Klägerin, die sofortige Vollziehung der Ausweisung ihres Ehegatten gemäß Ziffer I der Verfügung vom 20. Februar 1990 aufzuheben, war abzulehnen, weil das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.

2

2.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt.

4

Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 1994 erschöpft sich in der Art einer Berufungsbegründung darin, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts als fehlerhaft zu beanstanden. Damit allein wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

5

Im übrigen wird die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angegriffenen Ausweisungsverfügung vom 20. Februar 1990 nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie am 5. August 1991 den Ausgewiesenen geheiratet hat und, wie sie im einzelnen darlegt, nunmehr krankheitsbedingt auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine angefochtene Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bestand (BVerwGE 60, 133 <135 ff.>; Beschluß vom 29. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 123.92 -). Auch das neue Ausländergesetz hat an dieser Rechtslage nichts geändert (Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130, S. 49). Dementsprechend ist die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1990 erfolgte Eheschließung und Erkrankung der Klägerin für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung ohne Bedeutung. Das im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits bestehende Verlöbnis der Klägerin mit dem Ausgewiesenen (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 1992 - VGH 10 B 91.1904 - UA S. 6) führt zu keiner anderen Beurteilung. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden darf, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiß ist (Beschluß vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130 [BVerwG 24.10.1984 - BVerwG 1 B 9.84] <131>; Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 76.87 -). Davon war nach der Sachlage auch hier auszugehen.

6

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz auf 4.000 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG n.F., für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in Verbindung mit § 20 Abs. 3 GKG.

Meyer
Kemper
Mallmann