Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1984, Az.: BVerwG 1 B 114.84
Vorliegen einer möglichen Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit durch eine fehlende Aufenthaltserlaubnis eines mit einem Deutschen verlobten Ausländers; Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdebegründung gegen die Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 114.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 26.06.1984 - AZ: 4 B 16.84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- InfoAuslR 1985, 130-131
- MDR 1990, 1070
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 1984 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfoglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird und sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären läßt, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger beanstandet zunächst in der Art einer Berufungsbegründung, das Berufungsgericht habe den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht hinreichend Rechnung getragen, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzutreffend angewendet. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nach dem Ausgeführten die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargetan werden. Der beschließende Senat hat sich übrigens bereits rechtsgrundsätzlich dazu geäußert, welche Bedeutung einem Aufenthalt als Asylbewerber und als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen bei der ausländerbehördlichen Entscheidung über einen weiteren Aufenthalt des Ausländers nach erfolglosem Abschluß des Asylverfahrens (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34) bzw. nach der Ehescheidung (Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 42) zukommt. Die Frage, zu welchen Ergebnissen die Anwendung dieser Grundsätze führt, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und vermag deswegen die Grundsatzrevision nicht zu eröffnen.
Soweit der Kläger sinngemäß die Frage aufwirft, ob die Versagung einer längerfristigen oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt, wenn es nicht in die Sphäre des mit einem Deutschen verlobten Ausländers fällt, daß die Ehe vorerst nicht geschlossen wird, ist den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht genügt. Die Beschwerdebegründung enthält nämlich keine Angaben darüber, aus welchen Gründen diese Frage der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung in dem genannten Sinne verleiht. Dafür ist übrigens auch sonst nichts ersichtlich. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist anerkannt, daß ein Verlöbnis mit einem Deutschen nicht den aufenthaltsrechtlichen Schutz auslöst, der sich für ausländische Ehegatten Deutscher aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitet (vgl. z.B. Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66 [S. 87]). Es beeinträchtigt grundsätzlich auch, nicht die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit, wenn dem Ausländer eine längerfristige oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Fällen versagt wird, in denen der Zeitpunkt der geplanten Eheschließung völlig ungewiß ist, wie es das Berufungsgericht hier mit Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat (UA S. 7).
In diesen Fällen ist die Eheschließungsfreiheit in der Regel gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. Mai 1979 - 1 BvR 442/79 -; ferner Beschlüsse des Senats vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 A 79.83 -). Erst nach der Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen hat der Ausländer, wenn die Ehe im Geltungsbereich des Ausländergesetzes geführt werden soll, Anspruch darauf, daß ihm der Aufenthalt dafür nach Maßgabe der in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats entwickelten Grundsätze (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]erlaubt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach