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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1983, Az.: BVerwG 1 A 79.83

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 A 79.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
gemäß § 50 Abs. 2 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, da sie nicht von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

1

Die Sache ist, soweit derzeit erkennbar, entgegen der Ansicht des Klägers nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 50 Abs. 2 VwGO).

2

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die in § 23 Abs. 2 AuslG vorgesehene Ausnahme vom Begründungszwang (vgl. § 39 VwVfG; ferner § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG) verfassungsmäßig ist. Voraussichtlich wird es im vorliegenden Rechtsstreit auf diese Frage aber nicht ankommen. Solange der Kläger noch keinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 24. Januar 1983 eingelegt hat, ist seine Verpflichtungsklage unzulässig (vgl. § 68 VwGO). Legt er jedoch Widerspruch ein, so ist mit dem Erlaß eines Widerspruchsbescheides zu rechnen, der gemäß § 73 Abs. 3 VwGO der Begründung bedarf. Maßgebend für die Beurteilung der Verpflichtungsklage ist dann, ob der ablehnende Bescheid in der Gestalt des - mit einer Begründung versehenen - Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - NJW 1982, 1413) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 4 VwGO).

3

Der Sache kommt auch im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Eheschließung (BVerfGE 36, 146 [161]) keine grundsätzliche Bedeutung zu, und zwar auch dann nicht, wenn man von einer ernstlichen und realisierbaren Eheschließungsabsicht des Klägers mit einer Deutschen ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 19. August 1983 - 2 BvR 1284/83 - NVwZ 1983, 667) gebietet der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie nicht schlechthin, jegliche Belastung von Ehe und Familie fernzuhalten. Art. 6 Abs. 1 GG vermittelt dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen daher nicht in jedem Fall ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (vgl. BVerfGE 51, 386 [396 f.]; BVerwGE 56, 246 [250 f.]; 60, 126 [128 f.]; 65, 174 [179 f.]). Entsprechendes muß gelten, wenn ein Ausländer im Bundesgebiet die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen schließen möchte. Auch in diesem Fall kann aufgrund besonderer Umstände ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Ausländers bestehen; eine Abwägung mit dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann dann ergeben, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die vorliegende Verwaltungsstreitsache trotz dieser gesicherten Rechtsgrundsätze noch Rechtsfragen aufwerfen würde, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach