Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1987, Az.: BVerwG 1 B 76.87
Aufenthaltsrechtlicher Schutz durch ein Verlöbnis eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen; Ungewissheit über den Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung; Befristung einer Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 76.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.04.1987 - AZ: 1 S 1856/86
Rechtsgrundlagen
- § 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juli 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Der Kläger mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob das Verlöbnis eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen einen aufenthaltsrechtlichen Schutz jedenfalls dahin vermittelt, daß den Verlobten nicht zugemutet werden dürfe, die Ehe nur im Ausland zu schließen, ihnen also die Eheschließung im Inland ermöglicht werden müsse. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Soweit die aufgeworfene Frage im vorliegenden Falle erheblich sein kann, bedarf sie keiner revisionsgerichtlichen Klärung.
Der beschließende Senat hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, welchen aufenthaltsrechtlichen Schutz ein Verlöbnis zwischen einem Ausländer und einer deutschen Staatsangehörigen begründet. Er hat u.a. dahin erkannt, daß einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Falle eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden dürfe, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiß sei (vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Mai 1983 - BVerwG 1 B 75.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 47; vom 2. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 114.84 - InfAuslR 1985, 130), und daß unter solchen Umständen die Ausländerbehörde grundsätzlich auch nicht des Verlöbnisses wegen von einer im übrigen gerechtfertigten Befristung einer Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abzusehen braucht (Beschluß vom 22. August 1986 - BVerwG 1 B 127.86 -). Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit, auf die offenbar die Beschwerde abstellen will, wird grundsätzlich gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird; nach der Eheschließung greift der weitreichende aufenthaltsrechtliche Schutz ein, der ausländischen Ehegatten Deutscher nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. BVerwGE 56, 246; 60, 126) [BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG zusteht. Von entsprechenden Grundsätzen ist auch das Bundesverfassungsgericht (Vorprüfungsausschuß) in seinem Beschluß vom 16. Mai 1979 - 1 BvR 442.79 - ausgegangen.
Es liegt nichts dafür vor, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu weitergehenden Erkenntnissen führen könnte. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß zu dem für die gerichtliche Prüfung maßgebenden Zeitpunkt die Eheschließung lediglich "innerhalb eines nicht näher bestimmten Zeitraums" beabsichtigt gewesen sei (U.A. S. 9). Diese Würdigung hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht (U.A. S. 6). Es ist demgemäß von den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgegangen, so daß - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auch die Zulassung der Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ausscheidet. Die Frage, ob die genannte Würdigung des Berufungsgerichts den besonderen Gegebenheiten des Falles gerecht wird, verleiht der Sache keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Kemper