Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1984, Az.: BVerwG 1 B 9.84
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Begriff der Erwerbstätigkeit; Mitarbeit im Haushalt von Verwandten einschließlich der Kinderbetreuung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 9.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 15.06.1983 - AZ: 3 K 1183/82
- VGH Baden-Württemberg - 09.11.1983 - AZ: 13 S 2039/83
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG
Fundstellen
- DokBer A 1985, 13-14
- DÖV 1985, 112-113
- InfAuslR 1985, 129-130
- NJW 1985, 1301-1302 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 429 (amtl. Leitsatz)
- ZfSW/SGB 1985, 330-331
Amtlicher Leitsatz
Die Mitarbeit im Haushalt einschließlich der Betreuung der Kinder von Verwandten bei Gewährung von Unterhalt kann eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG darstellen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Heyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vors 9. November 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob es sich um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des die Sichtvermerkspflicht begründenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG handelt, wenn eine Ausländerin im Haushalt ihrer Schwester und ihres Schwagers mitarbeitet sowie deren (drei) Kinder betreut und von ihnen Unterhalt erhält. Soweit es in vorliegender Sache auf diese Frage ankommen kann, rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung hinreichend beantworten.
Als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG wird in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der Verwaltungspraxis (AuslVwV Nr. 14 zu § 2, GMBl. 1977, 202) jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit verstanden, die auf Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder den Umständen nach zu erwarten ist. Diese Umschreibung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG angeordneten Sichtvermerkszwanges und begegnet auch sonst keinen grundsätzlichen Bedenken (Beschlüsse vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 58.83 - NJW 1983, 2587; vom 8. November 1983 - BVerwG 1 A 77.83 - InfAuslR 1984, 71). Danach kommt es in Fällen der - nachhaltigen - Mithilfe im Haushalt einschließlich der Kinderbetreuung darauf an, ob es sich um eine entgeltliche Beschäftigung handelt oder um eine Tätigkeit, die lediglich aufgrund familiärer Pflichten oder Gefälligkeit erbracht wird und bei der etwa gewährte Leistungen kein Entgelt für die Arbeit darstellen. Die Abgrenzung ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Dabei sind namentlich der Umfang der Tätigkeit, die Höhe der gewährten Leistungen sowie ihr Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Ist der (in dem Haushalt lebende) Ausländer nach dem maßgebenden (ausländischen) Familienrecht unterhaltsberechtigt, so stellt sich in der Regel der ihm gewährte Unterhalt nicht als Entgelt dar und folglich seine Mitarbeit im Haushalt einschließlich der Kinderbetreuung (insbesondere während der berufsbedingten Abwesenheit des Unterhaltspflichtigen) auch nicht als Erwerbstätigkeit. Entsprechendes kann gelten, wenn der Ausländer nach den maßgebenden (ausländischen) Familienrecht zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet ist. Das Fehlen eines Unterhaltsanspruchs und einer famrilienrechtlichen Arbeitspflicht spricht dagegen für eine entgeltliche Beschäftigung, wenn nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Es ist nicht zweifelhaft, daß das Arbeitsentgelt auch in Form eines Naturallohns geleistet werden kann, also z.B. durch Gewährung von Kost, Logis und Kleidung. Das Fehlen eines Unterhaltsanspruchs und einer familienrechtlichen Arbeitspflicht begründet jedoch nicht ausnahmslos die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung. Hilft beispielsweise eine Mutter (Schwester) in den Haushalt ihrer verheirateten Tochter (Schwester) während deren Erkrankung aus und versorgt dabei auch ihre Enkel (Neffen/Nichten), übt sie regelmäßig selbst dann keine Erwerbstätigkeit aus, wenn sie für die Zeit ihrer Aushilfe im Haushalt lebt, also Unterkunft und Verpflegung erhält. Hier stellt sich die Tätigkeit im Zweifel als eine in der familiären Verbundenheit wurzelnde Gefälligkeit dar, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sondern (außer der Freistellung von etwaigen Kosten) Dank und Anerkennung ausgedrückt werden. Entspricht dagegen, insbesondere bei jungen Ausländern, die Beziehung in ihrem Gesamtbild zumindest der eines Au-pair-Verhältnisses so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung, vor allem dann, wenn der Inhaber des Haushalts den gesamten Lebensbedarf des Ausländers bestreitet.
Wie nach diesen Grundsätzen die Tätigkeit der Klägerin zu beurteilen ist, stellt eine Einzelfallfrage dar, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß einerseits die Klägerin keine Rechtspflicht treffe, ihre Arbeitskraft der Familie ihrer Schwester zur Verfügung zu stellen, und daß andererseits diese nicht verpflichtet sei, die Klägerin zu unterhalten. Es hat außerdem angenommen, die Leistungen, die beiderseitig erbracht werden, seien frei vereinbart; die Klägerin erhalte als Gegenleistung für ihre Tätigkeit Unterkunft, Verpflegung und Kleidung (wohl auch ein Taschengeld) und erwerbe auf diese Weise ihren vollen Lebensunterhalt. Danach war das Berufungsgericht nicht grundsätzlich gehindert, eine Erwerbstätigkeit zu bejahen. Seine Würdigung bewegt sich im Rahmen der vorgenannten Grundsätze und wirft keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage auf, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach