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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1995, Az.: BVerwG 1 B 237.94

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; zwingende Gründe ; grundsätzliche Bedeutung ; Bedarf

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 237.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • InfAuslR 1996, 103 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. September 1994 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann keinen Erfolg haben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

2.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

4

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

5

Der Kläger macht geltend, er genieße erhöhten Ausweisungsschutz nach § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 AuslG und dürfe nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen Lägen zwar vor. Dennoch folge daraus nicht, daß die Ausweisung zwingend sei. Nach § 47 Abs. 3 AuslG werde auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nur "in der Regel" ausgewiesen. Dies bedeute, daß Ausnahmen zulässig seien. Diese Feststellung habe grundsätzliche Bedeutung, sei aber höchstrichterlich noch nicht bestätigt worden. Insbesondere sei noch nicht entschieden worden, wann eine Ausnahme geboten sei.

6

Zur Klärung dieser Fragen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Hat ein Ausländer einen Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 1 AuslG verwirklicht und genießt er gleichzeitig besonderen Ausweisungsschutz nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 AuslG, so wirkt sich dieser auf die Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG insofern aus, als gemäß 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG an die Stelle der "Ist-Ausweisung" eine "Regel-Ausweisung" tritt (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - und vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG1990 Nr. 2. 5 bzw. Nr. 3 S. 9). Die Worte "in der Regel", die das Ausländergesetz auch an anderer Stelle verwendet, beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG1990 Nr. 5; für den gesetzlichen Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG vgl. BVerwGE 94, 35 [BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]<43 f.>). Bei der voller gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall in dem oben beschriebenen Sinne vorliegt (BVerwGE 94, 35 [BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]<44>).

7

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, im vorliegenden Fall sei aus den mit der Beschwerdebegründung ausgeführten Gründen eine Ausnahme geboten, wendet er sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.