Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1993, Az.: BVerwG 1 B 160.93
Ausländer; Besonderer Ausweisungsschutz; Trennung; Rechtsfehler
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 160.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 04.12.1991 - AZ: 14 A 200/91
- OVG Schleswig-Holstein - 22.06.1993 - AZ: 4 L 5/92
Rechtsgrundlagen
- § 45 AuslG
- § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG (1990)
- § 47 AuslG
- § 47 Abs. 1 AuslG (1990)
- § 48 AuslG
- § 48 AuslG (1990)
Fundstellen
- BayVBl 1994, 215-220
- DVBl 1994, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1994, 57-58
- DÖV 1994, 522 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1994, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
- VBlBW 1994, 189-190
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit trägt das Ausländergesetz 1990 bei einer Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG 1990 u.a. dadurch Rechnung, daß es in den Fällen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG nur eine Regelausweisung vorsieht (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).
- 2.
Auch nach neuem Ausländerrecht besteht zwischen der sich nach §§ 45 ff. AuslG 1990 zu beurteilenden Ausweisung und der in § 8 Abs. 2 AuslG 1990 geregelten Befristung ihrer gesetzlichen Wirkungen eine Trennung mit der Folge, daß Rechtsfehler bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht zur Aufhebung der Ausweisung führen (im Anschluß an Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3).
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die. Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts für alle Rechtszüge auf je 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch nicht aus der Anwendung der von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 durch das Berufungsgericht. Die vom Kläger in der Beschwerdebegründung weiterhin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die für die angefochtene Ausweisungsverfügung seit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 am 1. Januar 1991 maßgebliche Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eliminiere und daher verfassungswidrig sei (vgl. dazu einerseits u.a. Vormeier, GK-Ausländerrecht, § 47 AuslG Rdnr. 26; Heldmann, Ausländergesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1993, § 47 Rdnr. 1; Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 5. Aufl., 1992, § 47 AuslG Rdnr. 7; andererseits Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juli 1993, § 47 AuslG Rdnr. 4), rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Bei einer verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 müssen die Ausweisungsvorschriften der §§ 45 ff. AuslG 1990 in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Gegenüber der Ausweisungsvorschrift des § 10 Abs. 1 AuslG 1965, die durch einen großen Ermessensspielraum und eine geringe Regelungsintensität gekennzeichnet war, enthält das neue Ausweisungsrecht detaillierte gesetzliche Vorgaben, insbesondere die Unterscheidung zwischen "Ist-Ausweisung", "Regelausweisung" und "Kann-Ausweisung" (Hailbronner, a.a.O., § 45 AuslG Rdnr. 1). Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 setzt strafgerichtliche Verurteilungen voraus, denen, wie sich aus der erforderlichen Höhe der Verurteilung ergibt, Straftaten schwerer und besonders schwerer Kriminalität zugrunde liegen (BT-Drucks. 11/6321 S. 50, 73). In diesen Fällen begegnete auch nach der alten Rechtslage eine Aufenthaltsbeendigung zumeist keinen Bedenken (BVerwGE 56, 246 <251>[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 79/76]; 60, 126 <129>[BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79]; 81, 155 <159>[BVerwG 09.01.1989 - 6 C 47/86]). In Fällen, in denen dem Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Gewicht zukommt, sieht § 48 AuslG 1990 einen besonderen Ausweisungsschutz vor, der sich auf die Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG 1990 insofern auswirkt, als an die Stelle der "Ist-Ausweisung" eine "Regelausweisung" tritt (§ 47 Abs. 3 AuslG 1990). Insoweit trägt auch das Gesetz den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Weitere Härten können und müssen gegebenenfalls im Wege einer Duldung oder Befristung der Wirkungen der Ausweisung gemildert werden. Das es darüber hinaus noch Fälle geben kann, in denen eine Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG 1990 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspräche, ist kaum vorstellbar. Jedenfalls könnte es sich nur um höchst seltene, außergewöhnliche Fälle handeln, bei denen Kraft vorrangigen Rechts die Ausweisung zu unterbleiben hätte, die aber die Gültigkeit der Norm sonst nicht in Frage stellen.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, die Ausweisungsermächtigung des § 47 Abs. 1 AuslG könnte wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig und nichtig sein, rechtfertigte sich nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Ausweisung des Klägers fände im Falle der Nichtigkeit des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 ihre Grundlage in der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990, denn es handelt sich hier um einen Regelfall im Sinne dieser Vorschrift. Namentlich verstößt die Ausweisung des Klägers nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bezüglich dessen die Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund auch nicht aufzeigt.
Die ferner vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es eine Rechtsverkürzung gegenüber dem früheren Rechtszustand darstellt, wenn er nicht im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung, sondern nur aufgrund eines neuen Antrags bei der Ausländerbehörde die Befristung der Wirkungen der Ausweisung erreichen kann, läßt sich ohne weiteres beantworten, ohne daß es dazu einer Revisionszulassung bedarf. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 werden die Wirkungen der Ausweisung auf Antrag in der Regel befristet. Der Kläger macht nicht geltend, einen solchen Antrag gestellt zu haben, so daß über eine Befristung der Ausweisung nicht zu entscheiden war. Für die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß sie und ihre Rechtmäßigkeit nicht gleichzeitig Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ausweisung selbst waren und daher ein Rechtsfehler bei der Befristung nicht zur Aufhebung der Ausweisung führte (Beschluß vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3). Gleiches gilt auch nach neuem Ausländerrecht. Dem Ausländerrecht lag damals wie heute eine Trennung zwischen der sich nach den §§ 10 f. AuslG 1965 bzw. §§ 45 ff. AuslG 1990 zu beurteilenden Ausweisung und ihren in dem § 15 Abs. 1, § 9 Abs. 2 AuslG 1965 bzw. § 8 Abs. 2 AuslG 1990 geregelten gesetzlichen Wirkungen zugrunde (vgl. Urteil vom 14. November 1989 - BVerwG 1 C 17.89 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 8), so daß von einer Rechtsverkürzung nach Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 keine Rede sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 5 ZPO. Mit Rücksicht darauf, daß Gegenstand des Verfahrens gleichzeitig eine Anfechtungsklage gegen die Ausweisung und eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, ist eine Zusammenrechnung der Werte geboten (Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5 S. 8). Der Streitwertbeschluß der Vorinstanzen war entsprechend abzuändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts für alle Rechtszüge auf je 12.000 DM festgesetzt.
Kemper
Mallmann