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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1981, Az.: BVerwG 1 B 853.80

Ausweisung eines Ausländers; Befristung; Rechtsfehler; Ermessensfehlerfreie Entscheidung; Verfahrensrechtliche Voraussetzungen; Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage; Aufhebung der Ausweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 853.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.02.1979 - AZ: XV A 397.78
OVG Berlin - 22.10.1980 - AZ: 1 B 36.79

Fundstellen

  • BayVBl 1981, 437
  • DVBl 1981, 773-774 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1981, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1981, 242
  • NJW 1981, 1919 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Unterläßt die Behörde bei der Ausweisung eines Ausländers eine gebotene Entscheidung über die Befristung gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG oder trifft sie sie rechtsfehlerhaft, so steht dem Ausländer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung zu, der bei Vorliegen der übrigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen mit der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage auch verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann. Dagegen kann er die Aufhebung der Ausweisung wegen des genannten Fehlers nicht beanspruchen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO in der Fassung des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) kann Prozeßkostenhilfe nur bewilligt und mithin ein Rechtsanwalt gemäß § 121 ZPO nur beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

2

2.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nicht Zulassung der Revision wie hier mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

4

a)

Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

5

Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es auch Strafakten über solche Vorfälle beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, die zeitlich nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheids lagen, nicht gegen § 88, § 113 Abs. 1 Satz 1 oder § 114 VwGO verstoßen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Inhalt der beigezogenen Akten entscheidungserheblich war oder nicht; denn die zitierten Vorschriften zielen weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn darauf ab, eine überflüssige Beweiserhebung oder überflüssige Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu unterbinden. Im übrigen können - entgegen der Ansicht des Klägers - Vorfälle aus der Zeit nach Erlaß des Widerspruchsbescheids im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisungsverfügung durchaus bedeutsam sein. Zwar ist bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung auf die Sachlage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen. Es ist aber zulässig, einen nach diesem Zeitpunkt liegenden Umstand zur Bestätigung der von der Ausländerbehörde bejahten Gefahr neuer Straftaten des ausgewiesenen Ausländers heranzuziehen (vgl. Beschluß vom 29. November 1978 - BVerwG 1 B 418.78 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 57]).

6

Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, ist unbegründet. Soweit es um den "Zusammenhang" der Straftaten geht, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegen, hat das Berufungsgericht durch Beiziehung der einschlägigen Strafakten und Erörterung ihres Inhalts in der mündlichen Verhandlung das zur Erforschung des Sachverhalts Erforderliche getan. Der Kläger selbst ist der Ansicht, daß sonstige Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht kamen. Im Grunde beanstandet er insoweit nicht einen Verfahrensmangel, sondern den Umstand, daß das Berufungsgericht aus dem "Zusammenhang" der Straftaten nicht die rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen hat, die ihm richtig erscheinen.

7

Soweit sich die Aufklärungsrüge des Klägers auf den Ausländererlaß vom 22. September 1980 bezieht, ist sie ebenfalls ungerechtfertigt. Bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge ist von der materiellrechtlichen Auffassung auszugehen, auf der die angefochtene Entscheidung beruht (vgl. BVerwGE 51, 264 [BVerwG 04.11.1976 - II C 40/74] [265]). Das angefochtene Urteil (S. 5) beruht in dem hier interessierenden Punkt auf der Ansicht, bei der rechtlichen Beurteilung der Ausweisungsverfügung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes komme es auf die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids, also im Jahre 1977, an. Dafür, daß der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden von seiner sonstigen Ausweisungspraxis des Jahres 1977 willkürlich abgewichen wäre, sah das Berufungsgericht aber keinen Anhalt. Einen solchen Anhaltspunkt brauchte es insbesondere nicht in den Vorschriften eines wesentlich später ergangenen Ausländererlasses zu erblicken. Auch der Kläger brachte keine Tatsachen vor, die den Verdacht einer Ungleichbehandlung seines Falles gegenüber anderen vergleichbaren Fällen aus der damaligen Zeit hätten rechtfertigen können; er stellte auch keine Beweisanträge. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht zu Nachforschungen über die Ausweisungspraxis des Beklagten keinen Anlaß.

8

b)

Der Kläger beruft sich ferner auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

9

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob mehrere Verurteilungen, bei denen die Voraussetzungen für die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe vorliegen, als nur eine Verurteilung gewertet werden müssen, mag strafrechtsdogmatisch bedeutsam sein, ist hier aber nicht entscheidungserheblich. Als gesetzliche Voraussetzung für eine Ausweisungsverfügung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genügt eine Verurteilung. Was sodann die Ermessensausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG angeht, so kommt es nicht entscheidend auf die Anzahl der strafgerichtlichen Erkenntnisse an, sondern auf das ordnungsrechtliche Gewicht der ihnen zugrundeliegenden Straftaten. Wenn der Beklagte und das Berufungsgericht darauf hinweisen, daß der Kläger mehrfach verurteilt worden ist, geht es ihnen offensichtlich nicht um die Zahl der Strafurteile, sondern um die Feststellung, daß der Kläger nicht nur einmal, sondern schon mehrfach gegen die Strafgesetze verstoßen hat und daß deshalb weitere Straftaten zu besorgen sind. Das Berufungsgericht hat übrigens nicht verkannt, daß alle in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Straftaten "vor der ersten Verurteilung liegen" (S. 6 des Berufungsurteils).

10

Auch die Frage, "ob eine Ausweisungsverfügung schon deswegen rechtsfehlerhaft ist, weil darin die Frage einer möglichen Befristung der Ausweisung nicht geprüft worden ist", bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG können nach pflichtgemäßem Ermessen der Ausländerbehörde die Wirkungen der Ausweisung befristet werden. Die Befristung kann auf Antrag oder von Amts wegen nachträglich, aber auch schon bei Erlaß der Ausweisungsverfügung angeordnet werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 70 = DÖV 1980, 725 = DVBl. 1980, 752 - NJW 1980, 2659) ausgeführt hat, liegt dem Ausländergesetz eine deutliche Trennung zwischen der Ausweisungsentscheidung (§ 10 Abs. 1 AuslG) und der Entscheidung über die Befristung der gesetzlichen Folgen der Ausweisung zugrunde. Die Entscheidung über die Befristung setzt die Ausweisung voraus. Sie und ihre Rechtmäßigkeit sind aber nicht gleichzeitig Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ausweisung selbst. Daraus folgt ohne weiteres, daß dann, wenn die Behörde eine gebotene Entscheidung über die Befristung unterläßt oder sie rechtsfehlerhaft trifft, insbesondere zu Unrecht eine Befristung ablehnt oder eine Frist zu lang bemißt, dem Ausländer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung zusteht, der bei Vorliegen der übrigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen mit der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage auch verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann. Dagegen kann er die Aufhebung der Ausweisung wegen des genannten Fehlers nicht beanspruchen. Eine solche Aufhebung würde ihm mehr zusprechen als ihm bei fehlerhafter Entscheidung über die Befristung zustehen kann. Eine gegenteilige Auffassung ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1979 (BVerfGE 51, 386 [398 f.]). Nach diesem Beschluß kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere im Zusammenhang mit Art. 6 GG eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung gebieten. Das hat auch der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - [Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2 mit Nachweisen]). Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, daß ein Ausländer, dem die Behörde die Befristungsentscheidung zu Unrecht vorenthält, mehr als eben diese Entscheidung zu beanspruchen hätte.

11

Die weitere vom Kläger formulierte Frage, "ob bei einer Aufenthaltsdauer von fünf bis sechs Jahren bei Begehung der Straftaten und einer Verurteilung lediglich zu Geldstrafen die Ausweisung eines Ausländers aus generalpräventiven Erwägungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt", würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da die angefochtenen Bescheide auf Gründe der Spezialprävention gestützt sind.

12

Die Frage, ob unter den erwähnten Umständen eine auf spezialpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen; denn die Beantwortung dieser Frage hängt von einer Würdigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Der bloße Umstand, daß ein Ausländer wegen mehrerer Straftaten nur zu Geldstrafen und nicht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, läßt eine Ausweisung bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedenfalls noch nicht als unverhältnismäßig erscheinen; das gilt auch dann, wenn der Ausländer sich im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, wie der Kläger, bereits sieben Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Straftaten in ordnungsrechtlicher Hinsicht von größerem Gewicht sein können als in in strafrechtlicher Hinsicht (vgl. Beschluß vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 56]).

13

Schließlich kann auch die Frage, in welchem Umfang die Ausländerbehörde bei Erlaß einer Ausweisungsverfügung den Sachverhalt aufklären und die Ausweisungsgründe schriftlich darlegen muß, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Welche Umstände bei der behördlichen Ausübung des Ausweisungsermessens zu berücksichtigen und daher aufzuklären sind, hat der Senat wiederholt dargelegt (vgl. etwa BVerwGE 48, 299 [301 ff.]; Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 69 = NJW 1980, 2656 = DÖV 1980, 651]). Sie Anforderungen, die an die Begründung eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, ergeben sich aus § 39 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Es ist nicht ersichtlich, daß das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren zu einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfragen führen könnte.

14

c)

Entgegen der Ansicht des Klägers weicht das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGC von dem Senatsbeschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - ab. Nach diesem Beschluß ist die Ausländerbehörde bei der Feststellung, ob eine die Ausweisung rechtfertigende Wiederholungsgefahr besteht, rechtlich nicht an die Beurteilungen gebunden, die den Strafrichter zu der Aussetzung der Strafvollstreckung veranlaßt haben; allerdings werden die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht der strafrichterlichen Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr in aller Regel wesentliche Bedeutung beimessen. Von dieser Rechtsprechung des Senats konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht abweichen, weil in den maßgeblichen Strafurteilen eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet war. Der Umstand, daß der Kläger lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden ist, besagt nicht, daß das Strafgericht eine Wiederholungsgefahr verneint hätte.

15

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [ergibt sich] aus § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich, Vorsitzender Richter
Meyer, Richter
Dr. Diefenbach, Richter