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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1997, Az.: BVerwG 1 B 79.97

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützten Entscheidung; Hinweispflicht des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 79.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.1996 - AZ: 4 A 1390/95

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1996 - OVG 4 A 1390/95 - wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2

Nach den Erläuterungen der Klägerin im Schriftsatz vom 10. April 1997 richtet sich die Beschwerde vom 21. Januar 1997 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1996 - OVG 4 A 1390/95 -, Ob sich unter den vorliegenden Umständen die Beschwerde, die ausdrücklich sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Aktenzeichen eines anderen, ebenfalls durch Urteil vom 9. Dezember 1996 abgeschlossenen Verfahrens gleichen Rubrums benennt, so verstehen läßt und deswegen rechtzeitig erhoben ist, kann ebenso auf sich beruhen wie die Frage, ob der Klägerin gegebenenfalls auf ihren Antrag vom 10. April 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin von einer rechtzeitigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verfahrens OVG 4 A 1390/95 ausgegangen wird, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

3

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwer-debegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

4

Die Klägerin macht allein den Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügt, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, die Strafakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen, welche "Straftaten der Klägerin im Jahre 1990" betreffen. Dieser Verfahrensmangel ist nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt worden und liegt auch nicht vor.

5

Das Urteil des Berufungsgerichts ist auch und in erster Linie darauf gestützt, daß die Klägerin über einen langen Zeitraum ihre steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen verletzt hat. Diese Erwägung trägt entgegen der Auffassung der Beschwerde die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbständig. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß das Berufungsgericht die Unzuverlässigkeit der Klägerin "unabhängig davon" (nämlich unabhängig von der Verletzung von Erklärungs- und Zahlungspflichten) auch mit den Straftaten belegt hat. Wird eine Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, muß in bezug auf jeden von ihnen ein Beschwerdegrund dargelegt werden. Anderenfalls ist die Beschwerde unzulässig (vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 und vom 28. August 1996 - BVerwG 1 B 85.96 -). In bezug auf die Verletzung der steuerrechtlichen Verpflichtungen legt die Klägerin einen Revisionszulassungsgrund nicht dar.

6

Außerdem ist der Vorwurf der Klägerin unzutreffend. Das Berufungsgericht hat ihren Prozeßbevollmächtigten durch Verfügung des Berichterstatters vom 26. November 1996 darauf hingewiesen, daß die Strafakten beigezogen worden waren. Unter diesen Umständen hatte die Klägerin Gelegenheit, sich zu dem Inhalt der Akten, in die sie hätte Einblick nehmen können (§ 100 Abs. 1 VwGO), zu äußern. Wenn sie von den ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie nicht mit Erfolg die Versagung rechtlichen Gehörs rügen (vgl. z.B. Beschluß vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8 <S. 6> und Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 <S. 99>). Im übrigen erstreckt sich die mündliche Verhandlung im Zweifel auf den Inhalt der gesamten bis zum Termin angefallenen Akten. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf bedarf es grundsätzlich weder in der mündlichen Verhandlung noch in der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschluß vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 29.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36).

7

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Hahn
Groepper