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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.1992, Az.: BVerwG 8 C 58.90

Mündliche Verhandlung; Wiedereröffnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1992
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 58.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 23.06.1988 - AZ: 5 K 1974/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.02.1990 - AZ: 22 A 2053/88

Fundstellen

  • BayVBl 1993, 412-414
  • DokBer A 1992, 366-367
  • NJW 1992, 3185-3186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 61 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zu den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muß, um der von ihm vertretenen Partei rechtliches Gehör zu verschaffen, zählt auch ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

In derVerwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnackerfür Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Kostenersatz für die Reparatur einer Abwasserleitung. Ihrer Anfechtungsklage gegen den Kostenersatzbescheid des Beklagten hat das Verwaltungsgericht nach einer Beweisaufnahme stattgegeben, soweit die Beteiligten nicht aufgrund einer Ermäßigung der Kostenforderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

2

Im Verfahren über die vom Beklagten eingelegte Berufung beraumte das Oberverwaltungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8. Februar 1990, 11.00 Uhr, an. An diesem Tage teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt B., der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts fernmündlich mit, er werde zum Termin von Düsseldorf mit dem fahrplanmäßig um 10.50 Uhr in Münster eintreffenden Zug der Deutschen Bundesbahn anreisen und bitte den Vorsitzenden, im Falle einer möglichen Verspätung mit dem Beginn der Verhandlung zu warten. Der von Rechtsanwalt B. benutzte Zug blieb auf der Strecke von Hamm nach Münster liegen, weil die Bahngleise infolge eines Orkans blockiert waren. Seine Ankunft in Münster verzögerte sich hierdurch gegenüber dem Fahrplan um rund eine Stunde bis etwa 11.50 Uhr. Als Rechtsanwalt B. gegen 12.00 Uhr im Sitzungssaal des Oberverwaltungsgerichts eintraf, war die mündliche Verhandlung bereits beendet. Sie hatte um 11.30 Uhr begonnen und war um 11.55 Uhr vom Vorsitzenden mit dem Hinweis geschlossen worden, eine Entscheidung werde am Schluß der Sitzung ergehen. Verkündet wurde das Berufungsurteil ausweislich der Sitzungsniederschrift um 13.40 Uhr.

3

Gegen das die Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils abweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist unbegründet. Die mit ihr erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.

6

Allerdings begründet der verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 GG) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) das Recht der Beteiligten, an einer im Verwaltungsrechtsstreit stattfindenden mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Dieses Recht umfaßt die Befugnis, sich in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten zu lassen (st. Rspr.; vgl. etwa Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 141 S. 31 <32> und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 3 <4>). Erfährt das Gericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei den Termin wahrnehmen will, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aber nicht pünktlich erscheinen kann, so hat es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu warten, sofern und solange das mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung zu vereinbaren ist (vgl. Urteile vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107 S. 30 <31 f.>, vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 S. 66 <67> und vom 11. April 1989, a.a.O. S. 5). Erscheint ein (weiteres) Zuwarten mit Blick auf andere noch zur Verhandlung anstehende Sachen oder (und) sonstige berufliche Verpflichtungen der übrigen Beteiligten oder der Richter nicht (mehr) vertretbar, muß der Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO von Amts wegen aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrzunehmen, hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert worden ist (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 68 m.weit.Nachw., vom 26. November 1987 - BVerwG 6 C 29.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 10 S. 2 <4>, vom 11. April 1989, a.a.O. S. 5 und vom 27. November 1989 - BVerwG 6 C 30.87 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 14 S. 8 <9 f.>; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz § 108 VwGO Nr. 196 S. 25 <26>). So verhielt es sich hier.

7

Die durch einen Orkan verursachte Verzögerung seiner Ankunft in Münster um rund eine Stunde war für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unabwendbar. Auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel durfte er bei der Planung seiner Anreise zur mündlichen Verhandlung vertrauen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 69; Beschluß vom 25. November 1987, a.a.O. S. 26). Der Zugverkehr der Deutschen Bundesbahn verläuft gewöhnlich auch im Winter ohne wesentliche wetterbedingte Verspätungen. Die am Terminstage herrschenden ganz außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse waren nicht vorauszusehen. Die prozessuale Sorgfaltspflicht gebot deshalb auch unter diesem Blickwinkel keine frühere Anreise.

8

Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, was der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zusätzlich noch hätte vortragen können und wollen und ob sein Vorbringen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, stellt sich nicht. Wird eine mündliche Verhandlung - der gesetzlichen Regel (§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO) entsprechend - durchgeführt, muß allen Beteiligten gleichermaßen Gelegenheit gegeben werden, daran teilzunehmen, um ihre Auffassung darzulegen und sich zu dem aufgrund der Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu äußern (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140 S. 28 <30> und vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 70). Namentlich müssen die Prozeßparteien die Möglichkeit erhalten, den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten (§ 103 Abs. 2 VwGO), die Hinweise und Fragen des Gerichts bei der anschließenden Erörterung der Sache (§ 104 Abs. 1 und 2 VwGO) sowie die Ausführungen der Gegenseite zu hören und dazu Stellung zu nehmen (§ 103 Abs. 3 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung (§ 86 Abs. 4 VwGO) genutzt haben (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1983, a.a.O. S. 30 und vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 70). Was eine Partei oder deren Prozeßbevollmächtigter im einzelnen noch vorzutragen hat, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt zutreffend festgestellt und hinreichend geklärt ist und ob die Anwesenheit der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten sachdienlich oder gar notwendig ist, wird sich in aller Regel - so auch hier - erst aufgrund des Verlaufs und des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung herausstellen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1985, a.a.O. S. 70).

9

Die Klägerin kann sich gleichwohl nicht durchgreifend auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehör berufen, weil ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt B., es versäumt hat, die Wiedereröffnung der von ihm unverschuldet versäumten mündlichen Verhandlung zu beantragen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.weit.Nachw.; BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1976 - BVerwg VIII C 54.76 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 113 S. 75 <80> und vom 22. August 1985 - BVerwG 3 C 17.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175 S. 63 <64>; Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG II CB 30.72 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96 S. 41 <42>, vom 4. Juni 1984 - BVerwG 9 B 905.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 150 S. 45 <46 f.> und vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8 S. 3 <6> m.weit.Nachw.). Das gilt selbst dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, den Anspruch der Prozeßbeteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es der betroffenen Partei oder ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht möglich ist, sich mit den Mitteln des Prozeßrechts rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Beschluß vom 31. August 1988, a.a.O. S. 6 m.weit.Nachw.). Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muß, um den Anspruch der von ihm vertretenen Partei auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar steht die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gleichwohl kann ein Wiedereröffnungsantrag ersichtlich ein taugliches prozeßrechtliches Mittel sein, einen drohenden Verlust der Äußerungsmöglichkeit noch rechtzeitig abzuwenden. Denn das Institut der nachträglichen Wiedereröffnung soll den Parteien gerade die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte, namentlich durch mündlichen Vortrag zu dem erst aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens, gewährleisten (vgl. Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 3 <6>). Mit Blick auf diesen Zweck der in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO getroffenen Regelung und deren Verknüpfung mit dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) kann sich das Ermessen des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten (vgl. Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG V C 81.69 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 3 S. 1 <2> und vom 11. April 1989, a.a.O. S. 6). So lag es hier.

10

Als Rechtsanwalt B. am Terminstage gegen 12.00 Uhr im Sitzungssaal des Oberverwaltungsgerichs eintraf, war die mündliche Verhandlung in dieser Sache zwar bereits geschlossen. Es wurde auch schon eine andere Sache verhandelt. Das jetzt angefochtene Berufungsurteil wurde jedoch ausweislich der Niederschrift erst am Schluß der Sitzung um 13.40 Uhr verkündet. Bei seinem Eintreffen hätte Rechtsanwalt B. sich beim Gericht, Protokollführer oder Sitzungswachtmeister nach dem Stande der Sache erkundigen (vgl. auch Beschluß vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 8 B 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 210 S. 43 <45>) und sodann in Kenntnis der noch ausstehenden Verkündung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragen müssen, um den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu wahren. Einem Wiedereröffnungsbegehren des Prozeßbevollmächtigten, dessen Verspätung auf einem offenbar unabwendbaren Zufall beruhte, hätte das Oberverwaltungsgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs entsprechen müssen (vgl. Urteile vom 11. November 1970, a.a.O. S. 2 und vom 11. April 1989, a.a.O. S. 6 ff. m.weit.Hinw.). Sofern sich die übrigen Beteiligten bereits entfernt hatten, hätte es aufgrund des von Rechtsanwalt B. dargelegten Verspätungsgrundes die Entscheidung verkünden müssen, daß ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werde.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.102,04 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker