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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1993, Az.: BVerwG 1 B 113.93

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 113.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 21.04.1993 - AZ: 13 S 456/93

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. August 1993
durch
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 21. April 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Ehe eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen auch dann eine besondere Schutzwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entfaltet, wenn ab dem Zeitpunkt der Eheschließung eine faktische Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht bestand. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision.

4

Die Frage, ob eine Ehe, der von Anfang an die faktische Lebensgemeinschaft fehlte, den Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG begründen kann, beantwortet sich ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, so daß diese Frage nicht die Durchführung des Revisionsverfahrens rechtfertigt. Die betreffende Regelung verlangt, daß der Ausländer "mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt". Diese Formulierung, die außer der Eheschließung tatsächliche Umstände, nämlich das Zusammenleben in einer familiären Lebensgemeinschaft, umfaßt, läßt sich nach dem normalen juristischen Sprachgebrauch nur dahin verstehen, daß auch eine faktische Lebensgemeinschaft verlangt wird und der Rechtszustand des Verheiratetseins allein nicht ausreicht.

5

Im übrigen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, da dem Kläger in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid der begehrte Ausweisungsschutz bereits zugestanden worden ist. Die Widerspruchsbehörde ist nämlich davon ausgegangen, daß der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG beanspruchen kann, und hat eine entsprechende Ermessensprüfung vorgenommen. Im Hinblick auf die besonders schwerwiegende Straffälligkeit des Klägers meinte sie, daß die Ehe mit einer Deutschen der Ausweisung und der Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegenstehe, sondern durch die Befristung der Ausweisung auf fünf Jahre hinreichend berücksichtigt werde. Damit hat der Kläger im Widerspruchsverfahren bereits einen Ausweisungssschutz und eine Ermessensentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 AuslG erhalten, so daß offenbleiben kann, ob ihm dieser Schutz gewährt werden mußte. Auch hinsichtlich der getroffenen Ermessensentscheidung ergibt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß bei schwerwiegender Straffälligkeit, und zwar insbesondere bei dem hier u.a. vorliegenden Rauschgifthandel, der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG der Ausweisung und der Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung nicht entgegensteht (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 ff.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1991 - 2 BvR 696/91-, vom 26. August 1991 - 2 BvR 930/91-, vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 233/92 - und vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 1828/92; Beschlüsse vom 2. März 1987 - BverwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113 und vom 4. September 1992 - BVerwG 1 B 155.92 - InfAuslR 1993, 11 <12>).

6

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Scholz-Hoppe
Kemper
Mallmann