Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1992, Az.: BVerwG 1 B 155.92
Ausweisung eines Ausländers; Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Berücksichtigung eines Nachtatverhaltens; Ausweisung aus Gründen der Generalprävention und der Spezialprävention
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 155.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.04.1992 - AZ: 10 B 91.3286
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 AuslG
- § 48 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1993, 11-12 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 1992 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, daß der Streitwert für das Berufungsverfahren nach der Verbindung der Berufungen auf insgesamt 6.000 DM festgesetzt wird.
Gründe
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
Sie berufen sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diesen Voraussetzungen genügen die Beschwerden nicht.
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit "bei der Frage der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" im Rahmen des Ausweisungsermessens nach § 47 Abs. 2 i.V. mit § 48 AuslG ein Nachtatverhalten des Ausländers Berücksichtigung finden muß. Sie beanstanden insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Ausweisung aus Gründen der Generalprävention eine Mitwirkung des Klägers zu 1) bei der Überführung anderer Rauschgifthändler unberücksichtigt bleiben dürfe.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers zu 1) nicht nur aus den Gründen der Generalprävention, sondern unabhängig davon auch aus spezialpräventiven Gründen für gerechtfertigt angesehen. Ist aber das Berufungsurteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn bezüglich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 = NVwZ-RR 1990, 658). An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Kläger machen bezüglich des zweiten Entscheidungsgrundes des Berufungsgerichts, nämlich der Rechtfertigung der Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen, keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund geltend.
Die aufgeworfene Frage der Berücksichtigung des Nachtatverhaltens ist außerdem nicht mehr klärungsbedürftig. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 81, 356 <359 f.>[BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]), die auch das Berufungsgericht herangezogen hat, ist bereits geklärt, daß in Fällen der Verurteilung wegen illegalen Rauschgifthandels die Ausweisung auch dann aus Gründen der Generalprävention ermessensfehlerfrei verfügt werden kann, wenn der Ausländer zur Überführung anderer Rauschgifthändler beigetragen hat. Liegt, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, eine die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigende Gefahr neuer Verfehlungen vor, so hat, wie sich von selbst versteht, Entsprechendes zu gelten. Eine "Automatik bei der Anwendung der §§ 47, 48 AuslG" in dem Sinne, daß eine Ermessensentscheidung über eine Ausweisung ausscheidet oder bei ihr das Nachtatverhalten des Klägers zu 1) nicht mehr zu berücksichtigen ist, läßt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Berufungsurteil weder insgesamt noch an der in der Beschwerde genannten Stelle entnehmen. Das Berufungsgericht führt lediglich aus, daß der Beklagte diesem Umstand ohne Rechtsverstoß kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat. Das führt nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik.
Auch der von den Klägern weiterhin angesprochene Gesichtspunkt, daß der Kläger zu 1) mit einer Deutschen verheiratet ist und ein Kind hat, gibt der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, denn es ist höchstrichterlich geklärt, daß bei Rauschgifttaten mit dem hier vorliegenden Gewicht der Schutz des Art. 6 GG einer Ausweisung nicht entgegensteht (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 ff.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1991 - 2 BvR 696/91 - und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 233/92 -; Beschluß des Senats vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113).
Soweit schließlich die Kläger geltend machen, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers zu 1) nicht richtig gewertet habe, rügen sie lediglich die fehlerhafte Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles; eine grundsätzliche fallübergreifende Rechtsfrage wird damit nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Der Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, daß der Streitwert für das Berufungsverfahren nach der Verbindung der Berufungen auf insgesamt 6.000 DM festgesetzt wird.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG (vgl. Beschluß vom 28. Januar 1991 - BVerwG 1 B 95.90 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 48).
Scholz-Hoppe
Kemper