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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1997, Az.: BVerwG 1 B 95.97

Fortbildung ; Erlass ; Verfahrensmangel ; weitere Beschwerde ; GG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 95.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 26856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 06.11.1996 - AZ: 7 B 17.96

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1996 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

3

Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Soweit die Beschwerde zunächst geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei gegeben, da die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den Kläger seinem Recht aus Art. 6 GG verletze und darüber hinaus gen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, wendet sie sich gegen die rechtliche Würdigung des konkreten Falles durch das Berufungsgericht. Mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts berücksichtigt die Beschwerde nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Mit bloßen Angiffen gegen die rechtliche Würdigung des Einzelfalles kann nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden.

5

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob einem Ausländer trotz langjähriger Bewährung geringfügige Verstöbe gegen Strafgesetze, deren Folgen längst getilgt sind, praktisch ohne zeitliche Begrenzung vorgehalten werden können". Zur Begründung verweist sie u.a. darauf, daß eine Bewährungsstrafe nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit erlassen werde, wie dies mit Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. März 1997 geschehen sei. Auch das Bundeszentralregistergesetz sehe Tilgungsfristen vor, wenn ein Verurteilter keine weiteren Straftaten begehe, derentwegen er verurteilt werden müsse. Deshalb gebiete schon der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, daß auch im Ausländerrecht eine solche Rehabilitierung zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen sei.

6

Auch insoweit wird eine die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Problematik nicht aufgezeigt. Die aufgeworfene Frage würde sich nämlich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Zunächst ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Straftaten, wegen derer der Kläger verurteilt wurde, nicht geringfügig sind (vgl. auch das Urteil des beschließenden Senats vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - InfAuslR 1997, 63). Darüber hinaus berücksichtigt die Beschwerde nicht, daß für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend ist (vgl. z.B. BVerwG, a.a.O.). Hier wurde der Widerspruchsbescheid am 18. Juni 1993 erlassen. In diesem Zeitpunkt konnte von einer langjährigen Bewährung des Klägers keine Rede sein. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Tilgung der Verurteilungen des Klägers nach §§ 45 ff. BZRG nicht vor. Schließlich war die Freiheitsstrafe in dem genannten Zeitpunkt noch nicht erlassen. Auf den nach den Angaben des Klägers durch Beschluß des Amtsgerichts vom 6. März 1997 erfolgten Erlaß der Strafe kommt es nach dem Ausgeführten nicht an, ganz abgesehen davon, daß es sich um eine nach Erlaß der Berufungsentscheidung eingetretene Tatsache handelt (§ 137 Abs. 2 VwGO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.