Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1995, Az.: BVerwG 1 B 139/95
Verhältnismäßigkeit der abgestuften Ausweisungsmöglichkeiten und des besonderen Ausweisungsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 139/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 23.06.1995 - AZ: 10 A 10318/95
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 48 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift nicht auf.
Der Kläger hält die Ausweisungsbestimmungen der §§ 47 f. AuslG für verfassungswidrig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die auch der Ausweisung des Klägers zugrunde liegt, im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3 S. 8). Wenn in den Fällen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG an die Stelle der Ist-Ausweisung die Regelausweisung tritt, so widerspricht dies ebenfalls nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern trägt ihm gerade Rechnung (Beschluß vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 S. 5). Die abgestuften Ausweisungsmöglichkeiten nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG sowie im Falle des besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 48 Abs. 1 AuslG nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG finden ihre sachliche Rechtfertigung in dem unterschiedlichen Gewicht der Ausweisungstatbestände und verletzen mithin nicht den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dies festzustellen, bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Mit seinem übrigen Vorbringen legt der Kläger die tatsächlichen Verhältnisse seines Falles dar, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Kemper
Mallmann