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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1995, Az.: BVerwG 1 B 139/95

Verhältnismäßigkeit der abgestuften Ausweisungsmöglichkeiten und des besonderen Ausweisungsschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 139/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 23.06.1995 - AZ: 10 A 10318/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift nicht auf.

2

Der Kläger hält die Ausweisungsbestimmungen der §§ 47 f. AuslG für verfassungswidrig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die auch der Ausweisung des Klägers zugrunde liegt, im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3 S. 8). Wenn in den Fällen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG an die Stelle der Ist-Ausweisung die Regelausweisung tritt, so widerspricht dies ebenfalls nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern trägt ihm gerade Rechnung (Beschluß vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 S. 5). Die abgestuften Ausweisungsmöglichkeiten nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG sowie im Falle des besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 48 Abs. 1 AuslG nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG finden ihre sachliche Rechtfertigung in dem unterschiedlichen Gewicht der Ausweisungstatbestände und verletzen mithin nicht den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dies festzustellen, bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

3

Mit seinem übrigen Vorbringen legt der Kläger die tatsächlichen Verhältnisse seines Falles dar, ohne insoweit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Meyer
Kemper
Mallmann