Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1991, Az.: BVerwG 5 CB 2.91
Einstellung des Revisionsverfahrens nach Rücknahme der Revisionsschrift; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer bestimmten, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung entscheidungserheblichen Rechtsfrage; Übernahme der Kosten für die Unterbringung eines Jugendlichen in einem Internat
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 CB 2.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.10.1990 - AZ: 14 OVG A 53/88
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. April 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Revisionskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1.
Der Revisionskläger hat die von ihm mit Schriftsatz vom 2. Januar 1991 eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 26. Februar 1991 zurückgenommen. Gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist deshalb das Revisionsverfahren einzustellen.
2.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Berufungsgericht seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Es hat seine tatsächliche Erkenntnis, daß ein Erziehungsnotstand, "der mit den Mitteln der offenen oder halb offenen Hilfen nicht mehr zu beheben ist" (Urteilsabdruck S. 11), im Fall des Klägers nicht vorgelegen hat, auf die vorläufige Stellungnahme des Gesundheitsamtes - Familienhilfe - des Beklagten vom 6. August 1986 und - vor allem - auf die Stellungnahme derselben Dienststelle vom 15. August 1986 gestützt und bei der Beweiswürdigung außerdem die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Kirchenkreissozialarbeiterin W. vom 10. Dezember 1986, die günstigen Ergebnisse des Aufenthalts des Klägers in dem Internat S. und das Hauptschulabschlußzeugnis des Klägers vom Juni 1989 berücksichtigt. Die Einholung weiterer Beweise hat der schon vor dem Berufungsgericht anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1990 ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht beantragt. Mit Rücksicht darauf könnte der Vorinstanz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts nur vorgeworfen werden, wenn unzweifelhaft Anlaß zu ergänzender Sachaufklärung bestanden hätte, d.h. für das Tatsachengericht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, daß weitere Beweismittel vorhanden waren und sie der weiteren Sachaufklärung dienlich sein konnten (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126>, vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - <Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 27> und vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 181 S. 51>). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Auch dem Beschwerdevortrag ist dafür nichts zu entnehmen. Das Vorbringen, daß sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer (zu ergänzen wohl: weiteren) Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, wird im einzelnen nicht näher begründet. Offenbar geht es dem Kläger in Wirklichkeit auch nur darum, das Ergebnis der Beweiswürdigung der Vorinstanz anzugreifen. Mangelnde Sachaufklärung läßt sich damit nicht begründen.
Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, den Träger des Internats S. zum Verfahren beizuladen. Die Vorinstanz hat damit keine im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendige Beiladung versäumt. Notwendig ist eine Beiladung nur, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne daß dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG. Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - <Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12; insoweit in BVerwGE 68, 306 nicht abgedruckt>; Beschlüsse vom 11. September 1986 - BVerwG 5 B 138.84 - <Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 2 S. 7> und vom 22. Februar 1988 - BVerwG 1 B 21.88 - <Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 115 S. 14>). An dieser Voraussetzung fehlt es. Nach dem von ihm gestellten Klageantrag erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm - dem Kläger - ab August 1986 Jugendhilfemittel gemäß §§ 5, 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) in Höhe von 1.580 DM monatlich zu gewähren. Ein diesem Begehren stattgebendes Urteil würde unmittelbar nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten wirken. Auf Rechte des Trägers des Internats, in dem der Kläger von seiner Mutter untergebracht wurde, hätte es unmittelbar keinen Einfluß. Ihm käme eine der Klage stattgebende Entscheidung lediglich mittelbar in der Weise zugute, daß der Kläger die Mittel zum Bestreiten der Internatskosten erhielte. Das reicht indessen für die Annahme einer notwendigen Beiladung nicht aus.
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung des schon angeführten Gesetzes für Jugendwohlfahrt ergangen, das nach Art. 24 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) am 1. Januar 1991 außer Kraft getreten ist. Den an die Stelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes getretenen neuen Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe im Achten Buch Sozialgesetzbuch kommt Rückwirkung für abgeschlossene Lebenssachverhalte nicht zu (Art. 24 in Verbindung mit Art. 17 KJHG). Für die Frage, ob der Kläger vom Beklagten die Übernahme der Kosten für seine Unterbringung in dem Internat S. verlangen kann - nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 64, 224 <226>[BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80] in Verbindung mit BVerwGE 28, 216 <218>[BVerwG 15.11.1967 - V C 71/67]; 66, 342 <344 f. [BVerwG 13.01.1983 - 5 C 98/81]>) konnte sich dieses Verlangen zulässigerweise nur auf den Zeitraum von August bis November 1986 beziehen - käme es deshalb auch in einem künftigen Revisionsverfahren materiellrechtlich auf Inhalt und Tragweite der einschlägigen Vorschriften des Jugendwohlfahrtsgesetzes an. Gegenstand des Revisionsverfahrens könnten demnach nur Rechtsfragen sein, die ausgelaufenes Recht betreffen. Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53>, vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 3 B 90.82 - <Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 43> und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - <Buchholz 442.30 Seeverkehrsrecht Nr. 2>, je mit weiteren Nachweisen). Ob anderes dann angenommen werden könnte, wenn noch eine erhebliche Anzahl von dem Fall des Klägers vergleichbaren Fällen nach der alten Rechtslage zu entscheiden wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160> und vom 9. März 1984 <a.a.O.>), kann offenbleiben, weil sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht ergibt, daß hier eine solche Sachlage gegeben sein könnte.
Abgesehen davon sind die Rechtsbeziehungen im "Dreiecksverhältnis" zwischen Jugendhilfeberechtigtem, Jugendhilfeträger und freiem Einrichtungsträger, die nach Auffassung des Klägers eine Zulassung der Revision erfordern, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. In seinem Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - (Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2; s. dazu auch Neumann, Zum Dreiecksverhältnis im Jugendwohlfahrtsrecht, RsDE Heft 2/1988, 45 ff.) hat der beschließende Senat insbesondere klargestellt, daß der zuständige Jugendhilfeträger (auch) verpflichtet ist, die Kosten bereits anderweitig durchgeführter Hilfemaßnahmen zu übernehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vorlagen und die Kosten nicht nach den §§ 80 ff. JWG vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kam es deshalb hier ausschlaggebend darauf an, ob die Unterbringung des Klägers in dem Internat S. im Sinne des § 6 Abs. 1 JWG notwendig war. Diese Frage ist tatsächlicher Art und rechtfertigt als solche keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt auch mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift angesprochene Entscheidung der Mitarbeiter des Internats, im Fall des Klägers einen Erziehungsnotstand, der dessen Aufnahme in das Internat erforderlich mache, zu bejahen. Es versteht sich von selbst, daß dieser Umstand im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung nur ein Gesichtspunkt neben anderen sein konnte.
3.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 144 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO).
4.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 155 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner