Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1967, Az.: BVerwG V C 71.67
Voraussetzungen des Anspruchs auf Blindenhilfe für Sehbehinderte; Begriff der Sehschärfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Blindenhilfe nach dem BSHG als rentengleiche Dauerleistung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Blindenhilfe; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 71.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.03.1967 - AZ: VIII A 645/64
Rechtsgrundlagen
- § 24 BSHG
- § 67 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 28, 216 - 223
- DÖV 1968, 848 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 15, 361
- VerwRspr 19, 628 - 633
- ZfSH/SGB 1968, 159
- ZfSH/SGB 1968, 199
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Begriff der Sehschärfe im Sinne des § 24 des Bundessozialhilfegesetzes.
- 2.
Die Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ist keine rentengleiche Dauerleistung.
- 3.
Auch bei der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung des Begehrens auf Blindenhilfe kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (Ergänzung zu BVerwGE 25, 307).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 1967 wird insoweit zurückgewiesen, als der Kläger Blindenhilfe für die Zeit vom Juli 1962 bis zum Juli 1963 verlangt.
Im übrigen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger leidet an einer Sehbehinderung. Auf seinen Antrag, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 1962 Elindenhilfe für die Zeit ab 1. Juni 1962. Mit Wirkung vom 1. Juli 1962 stellte er die Hilfe jedoch - ohne zunächst darüber einen förmlichen Bescheid zu erteilen - wieder ein. Mit Bescheid vom 21. März 1963 hob der Beklage der. Bescheid vom 15. Mai 1962 "mit rückwirkender Kraft" auf und berief sich zur Begründung darauf der Kläger erfülle nicht die in den §§ 67 und 24 des Bundessozialhilfegesetzes umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung der Blindenhilfe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 26. Juli 1963 zurückgewiesen. Die Zahlung für Juni 1962 wurde dem Kläger jedoch belassen.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, ihm unter Aufhebung der behördlichen Bescheide mit Wirkung vom 1. Juli 1962 ab Blindenhilfe in Höhe von 200 DM monatlich zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die behördlichen Bescheide aufgehoben. Die Berufung führte zur Klageabweisung, soweit Blindenhilfe für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis zum 14. April 1966 begehrt worden ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab 15. April 1966 Blindenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen beider Parteien, die des Klägers sinngemäß mit dem Antrag,
insoweit, als Klageabweisung erfolgt ist, unter Aufhebung des Berufungsurteils den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis zum 14. April 1966 Blindenhilfe zu gewähren,
hilfsweise,
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
die des Beklagten mit dem Antrag,
insoweit, als dem Begehren des Klägers stattgegeben worden ist, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage anweisen.
Beide Parteien beantragen Zurückweisung der Revision der Gegenseite.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, daß es für die Beurteilung der Blindheit allein auf die die Sehleistung bestimmenden Umstände ankomme.
Gründe
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Blindenhilfe für die Zeit vom Juli 1962 bis zum Juli 1963. Insoweit ist seine Revision zurückzuweisen. Im übrigen ist das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1.
Die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - sind in der Regel keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen zur Überwindung einer bestimmten Notsituation. Das hat der Senat bereits für die Hilfe zum Lebensunterhalt in seinem Urteil vom 30. November 1966 (BVerwGE 25, 307) ausgesprochen. Das gilt auch für die Blindenhilfe. Zwar wird sie in monatlichen Beträgen gezahlt. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß Anknüpfungspunkt für die Bewilligung die jeweilige Notlage des Hilfesuchenden ist (dazu auch Urteil vom 5. Juli 1967 - BVerwG V C 212.66 -).
Hieraus ergeben sich aber zwei für den vorliegenden Fall rechtlich erhebliche Folgerungen:
Einmal wirkt die Bewilligung nur für den jeweils benannten Bewilligungszeitraum und ohne Benennung nur für den der Bewilligung nächstliegenden Zahlungszeitraum.
Zum anderen hat sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Nachprüfung zu beschränken, ob im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe vorlagen.
Zu Recht ist unter diesen Umständen das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Einstellung der Blindenhilfe nicht nach den Regeln über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte richtet, jedenfalls soweit die Hilfe nicht für den jeweiligen Zahlungsabschnitt bereits bewilligt und ausgezahlt war. Mithin kann sich der Kläger auch für sein Begehren auf Fortzahlung der Blindenhilfe nicht auf den Bescheid vom 15. Mai 1962 berufen; denn dieser Bescheid konnte allenfalls die Zahlung der Blindenhilfe für Juni 1962 decken. Für Juni 1962 ist die Blindenhilfe jedoch dem Kläger belassen worden. Dagegen bildet der Bescheid vom 15. Mai 1962 keine ausreichende Grundlage für die Gewährung von Blindenhilfe seit Juli 1962. Nur vorsorglich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß die hier vertretene Auffassung die Behörde keineswegs zwingt, die Blindenhilfe für jeden Monat durch einen neuen förmlichen Bewilligungsbescheid festzusetzen. Es genügt, wenn sie die Hilfe tatsächlich fortzahlt. Umgekehrt stellt aber die Nichtzahlung der Hilfe seit Juli 1962 nicht die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 15. Mai 1962 dar, sondern lediglich die Versagung der Hilfe für die Zeit ab Juli 1962.
Beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung darauf, ob die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung vorlagen, so konnte das Berufungsgericht, soweit es sich um die Zeit ab August 1963 handelt, über das Begehren des Klägers auf Blindenhilfe nicht entscheiden; denn der letzte behördliche (Widerspruchs-)Bescheid ist am 26. Juli 1963 erlassen worden. Für die danach liegende Zeit fehlt es an einem behördlichen Bescheid, jedenfalls aber an dem zwingenden Vorverfahren nach § 114 Abs. 2 BSHG.
Soweit Hilfe für einen Zeitraum nach der letzten behördlichen Entscheidung begehrt wird, ist die Klage regelmäßig mangels Vorverfahren als unzulässig abzuweisen. Diese Folge wird allein den Besonderheiten des Sozialhilferechts gerecht. Die Hilfe ist auf eine bestimmte Notlage zugeschnitten. Nur einer bekannten Notlage gegenüber ist die Behörde in der Lage, ihren umfassenden Hilfsauftrag zu erfüllen. Überdies ist das Gericht außerstande, den wechselnden Bedürfnissen des Hilfesuchenden, wie sie im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zutage treten können (dazu auch Urteil vom 30. November 1966), in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Falle zwingen jedoch die Besonderheiten des Verfahrensganges dazu, die Sache zur Nachholung des Vorverfahrens zurückzuverweisen, soweit es sich um die Zeit nach Juli 1963 handelt.
Wenn das Berufungsgericht sich in der Lage gesehen hat, über das Begehren des Klägers auch insoweit zu entscheiden, als es sich um die Zeit nach Juli 1963 handelt, so konnte von der. Behörde nicht erwartet werden, daß sie selbst - notfalls auch ohne Antrag (§ 5 BSHG) - für diese Zeit eine förmliche Entscheidung herbeiführte. Auch vom Kläger konnte nicht erwartet werden, daß er von sich aus eine Entscheidung der Behörde veranlaßte. Das Berufungsgericht hätte somit bei zutreffender rechtlicher Behandlung des auch der Behörde gegenüber erkennbar gewordenen Begehrens des Klägers nach § 75 VwGO vorgehen und das Verfahren unter Fristbestimmung aussetzen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Sache ist deshalb, soweit Hilfe für die Zeit nach Juli 1963 verlangt wird, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird die Behörde auch Gelegenheit haben, in Erfüllung ihres umfassenden Auftrages zur Hilfe zu prüfen, ob dem Kläger womöglich andere Hilfen als Blindenhilfe zu gewähren sind (dazu auch Urteil vom 10. November 1965 [BVerwGE 22, 319]).
2.
Soweit Hilft für die Zeit von Juli 1962 bis Juli 1963 verlangt wird, ist die Klage unbegründet.
Bereits in dem Urteil des Senats vom 15. November 1967 - BVerwG V C 210.66 - ist ausgeführt, daß es bei der Beurteilung der Sehkraft im Sinne des § 11 f Abs. 6 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) in den Fassungen vom 20. August 1953 (BGBl. I. S. 967) und 4. Juli 1957 (BGBl. I S. 693) - RGr. - allein auf die Minderung der Sehfunktion ankommt, andere Umstände, die zur Behinderung des Hilfesuchenden führen, mithin keine Berücksichtigung finden können. Dies schließt nicht aus, daß neben der Sehschärfe auch die Gesichtsfeldbeeinträchtigungen Berücksichtigung finden oder sonstige Erschwernisse, die die Sehfunktion selbst betreffen. Hieran ist auch für die vorliegende Sache festzuhalten; denn der Begriff der Minderung der Sehkraft, im Sinne des § 11 f Abs. 6 RGr, deckt sich mit dem der Minderung der Sehschärfe im Sinne des § 24 Abs. 2 BSHG.
Die gesetzlichen Vorschriften des § 24 Abs. 2 BSHG, des § 1 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234), des § 2 Abs. 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) sowie die "Muttervorschrift" der Ziffer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 des Bundesversorgungsgesetzes, jetzt in der Fassung vom 23. Januar 1965 (BAnz. Nr. 19/1965), sprechen gleichermaßen von der geringen Sehschärfe.
Demgegenüber war in § 11 f Abs. 6 RGr., in § 1 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389) sowie auch in der "Muttervorschrift" der Ziffer 5 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 des Bundesversorgungsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 1. März 1951 (BVBl. Nr. 2 a S. 1 ff.) von der Sehkraft die Rede. Auch in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Schwerbeschädigtengesetz war zunächst an dem ursprünglichen Begriff nichts geändert worden. Erst im Verlaufe der Ausschußberatungen ist in § 1 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes der jetzt verwendete Begriff der Sehschärfe eingeführt worden, und zwar offenbar zur Angleichung der Terminologie an die des Bundessozialhilfegesetzes (allerdings wohl auch, um Mißverständnisse dahin auszuräumen, daß auch Sehschwache den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes in Anspruch nehmen könnten).
Indessen ist auch aus der Entstehungsgeschichte des Bundessozialhilfegesetzes nicht mit Sicherheit zu erkennen, warum der Begriff der Sehkraft aufgegeben und durch den der Sehschärfe ersetzt worden ist. Die Begründung zum Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1799) sagt nichts darüber, warum man von dem Wortlaut des § 11 f Abs. 6 RGr. abgewichen ist. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang wohl, daß der Bundesrat seinerzeit vorgeschlagen hatte, § 22 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs zu ändern. Es heißt in der angeführten Bundestagsdrucksache auf S. 70:
"Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist zu prüfen, ob in § 22 Abs. 3 die Worte 'wer eine so geringe Sehschärfe hat' durch die Worte 'wer so hochgradig sehbehindert ist' und in § 37 Abs. 1 Nr. 2 das Wort 'sehschwachen' durch das Wort 'sehbehinderten' zu ersetzen sind.
Da es auch andere Arten dauernder Sehstörung gibt, ist der Begriff 'geringe Sehschärfe' bzw. 'sehschwach' nicht ausreichend."
Die Bundesregierung sah offenbar in diesem Vorschlag keine sachliche Änderung des Gesetzesinhaltes; denn sie äußerte sich zu dem Vorschlag des Bundesrates dahin:
"Der Empfehlung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprochen werden" (a.a.O. S. 82).
Allerdings ist es dann nicht mehr zu einer Änderung des Entwurfs gekommen, warum, ist nicht zu erkennen.
Indessen kann schon aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Änderungsvorschlag des Bundesrates entnommen werden, daß eine Änderung des Gesetzesinhaltes mit der Aufnahme des Begriffs der Sehschärfe nicht beabsichtigt war.
Hierfür sprechen auch weitere Gründe. Einmal wird offenbar in der Ophthalmologie unter (hochgradiger) Sehschwäche nur die angeborene oder frühkindlich erworbene Beeinträchtigung des Sehvermögens verstanden (Gutachten Gasteiger, Jaeger und Pape in BVBl. 1966 S. 13). Es bedarf aber keiner näheren Begründung, daß das Gesetz nicht nur die so in ihrem Sehvermögen Behinderten meint. Die Gutachter empfehlen denn auch den Begriff der Sehbehinderung.
Zum anderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß es bei der Blindenhilfe nicht - in erster Linie - um eine Hilfe zur Behandlung bestimmter Augenleiden geht, sondern um eine Hilfe wegen blindheitsbedingter Mehraufwendungen (§ 67 Abs. 1 BSHG) und um einen Anreiz, trotz Blindheit eine zumutbare Arbeit zu leisten (§ 67 Abs. 4 BSHG). Ist demnach der gesetzlichen Regelung der Endzustand einer blindheitsbedingten Behinderung vorgegeben und zielt die Hilfe auf eine Milderung der Behinderung ab, so kann es auch aus diesem Grunde nicht auf die spezifisch medizinischen Gründe für die Blindheit ankommen, sondern nur auf den allgemeinen Endzustand des Nicht-Sehen-Könnens.
Nach alledem kommt es auch für § 24 Abs. 2 BSHG nicht auf die Gründe für die Blindheit an, sondern nur darauf, ob der Zustand der Behinderung auf eine Störung der Sehfunktion (Sehbehinderung) zurückzuführen ist.
Zugleich folgt aus den oben gemachten Darlegungen, daß es für die Beurteilung der Behinderung allein auf die Störung der Sehfunktion ankommt, nicht auf sonstige Umstände, die mit der Sehfunktion in keinem Zusammenhang stehen, wohl aber auf die Behinderung Einfluß haben.
Danach kann weder der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei der Gesamtzustand der allgemeinen Behinderung in Betracht zu ziehen, noch der des Berufungsgerichts, es könnten neben den Störungen der Sehfunktion auch sonstige Behinderungen berücksichtigt werden, wenn an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur noch wenig fehle, gefolgt werden.
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist der Auffassungsunterschied jedoch nicht von Bedeutung; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es für den hier interessierenden Zeitraum vom Juli 1962 bis zum Juli 1963 jedenfalls auch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger im Sinne des § 24 Abs. 2 BSHG sehbehindert war.
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger insoweit die Beweislast trägt. Der Senat hat bisher zwar lediglich zur Beweislastverteilung im Sozialhilferecht insoweit Stellung genommen, als es sich um die Hilfe zum Lebensunterhalt handelt und ein Nachweis, daß Hilfsbedürftigkeit vorliegt, nicht erbracht werden kann (Urteil vom 2. Juni 1965 [BVerwGE 21, 208]). Indessen können die hierbei gewonnenen Erkenntnisse auch auf die Blindenhilfe übertragen werden.
Das Bundessozialhilfegesetz soll die Verpflichtung des Staates, zum Schütze der Menschenwürde konkretisieren (§ 1 Abs. 2 BSHG). Ob aus dieser übergeordneten Verpflichtung die Verpflichtung folgt, bei einzelnen Hilfearten auch dann tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Hilfegewährung zweifelhaft sind, kann jedoch im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen; denn die Versagung der Blindenhilfe führt nicht dazu, daß der Hilfesuchende womöglich in einem seine Menschenwürde verletzenden Zustand der Hilflosigkeit belassen wird. Er erhält auf jeden Fall durch die Hilfe zum Lebensunterhalt die Mittel, um seine Existenz zu erhalten. Unter diesen Umständen kann bei der Beurteilung der Beweislastverteilung von dem Aufbau des gesetzlichen Tatbestandes (§ 24 Abs. 2, § 67 BSHG) ausgegangen werden. Aus dem gesetzlichen Tatbestand folgt aber, daß der Hilfesuchende die Beweislast trägt.
Der Kläger hat zwar gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Verfahrensrügen erhoben. Diese können jedoch keinen Erfolg haben.
Einmal fehlt es an Darlegungen dafür, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger in der Revisionsbegründung benannten Ärzte hätte anbieten müssen.
Zum anderen geht der Kläger bei der Begründung seiner Aufklärungsrügen offenbar davon aus, für die Entscheidung komme es auf den Gesamtzustand der Behinderung ohne Rücksicht darauf an, ob die Behinderung auf einer Störung der Sehfunktion beruht. Dieser Ausgangspunkt ist jedoch unzutreffend. Maßgebend ist vielmehr der materiellrechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach es jedenfalls maßgeblich auf die Sehbehinderung ankommt. Wird dieser Ausgangspunkt zugrunde gelegt, so können die Verfahrensrügen des Klägers keinen Erfolg haben; denn sie lassen nicht erkennen, daß die von ihm benannten Ärzte für den hier fraglichen Zeitraum eine Sehbehinderung im Sinne des § 24 Abs. 2 BSHG hätten bekunden können.
Schließlich fehlt es aber auch an Anhaltspunkten dafür, daß die vom Kläger benannten Ärzte einen rechtlich erheblichen Befund erhoben hätten, insbesondere den Kläger daraufhin untersucht hätten, wie seine Sehschärfe und das Gesichtsfeld zu beurteilen sind (dazu auch Urteil vom 15. November 1967 - BVerwG V C 210.66 -).
Hiernach ist die Revision unbegründet, soweit es sich um die Blindenhilfe für die Zeit vom Juli 1962 bis zum Juli 1963 handelt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen