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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1967, Az.: BVerwG V C 212.66

Gewährung von Blindenhilfe bei Unterkunft und Verpflegung in einem Heim; Unterscheidung zwischen Selbstzahlern und Sozialmittelhilfe bei der Kostentragung für eine Heimunterbringung; Begriff des Heims nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 212.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 31.10.1966 - AZ: OVG III A 32/66
OVG Bremen - 31.10.1966 - AZ: OVG b BA 62/66

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 270 - 275
  • AS 27, 270
  • FEVS 15, 210
  • VerwRspr 19, 230 - 233
  • ZfSH 1968, 284

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann die Blindenhilfe bei Heiminsassen zu kürzen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 31. Oktober 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte befugt war, die der Klägerin gewährte Blindenhilfe nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1027) deshalb auf 140 DM festzusetzen, weil die Klägerin in einem Heim Aufnahme gefunden hat.

2

Im Berufungsverfahren hat die Klage vollen Erfolg gehabt.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin Anspruch auf den vollen Betrag der Blindenhilfe von jetzt 240 DM habe. In der Einrichtung, in der sie Aufnahme gefunden habe, erhalte die Klägerin lediglich Unterkunft und Verpflegung. Es handele sich mithin nicht um ein Heim im Sinne des § 67 BSHG. Die der Klägerin zu gewährende Blindenhilfe werde auch nicht durch anderweitige gleichartige Leistungen verkürzt.

4

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von ihm zugelassene Revision der Beklagten, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist.

5

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 31. Oktober 1966 aufzuheben,

die Anschlußberufung der Klägerin zurück zuweisen und auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20. Mai 1966 die Klage als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

8

II.

Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin Blindenhilfe in voller Höhe nach § 67 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der Fassung des Gesetzes vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1027) zu gewähren ist oder aber nur der gekürzte Satz nach § 67 Abs. 3 BSHG.

10

Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht davon ab, ob die Klägerin die Kosten für die Unterbringung in dem Heim, in dem sie Aufnahme gefunden hat, ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe aufbringt, also davon, ob sie Selbstzahlerin ist.

11

Das Bundessozialhilfegesetz kennt bei der Blindenhilfe keinen. Unterschied zwischen Blinden, die die Heimkosten selbst zahlen und solchen, die die Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe aufbringen. Eine derartige Unterscheidung wäre auch nicht gerechtfertigt, weil die mit öffentlichen Mitteln geförderten Heime zumeist auch den Selbstzahlern offenstehen (dazu Urteil des Senats vom 31. August 1966 [BVerwGE 25, 23]).

12

Nach § 67 Abs. 1 und 2 BSHG n.F. wird Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe in Höhe von 240 DM gewährt. Bei Blinden in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beträgt die Blindenhilfe jedoch nur 140 DM (§ 67 Abs. 3 BSHG n.F.). Ob die Klägerin Blindenhilfe in Höhe von 240 DM oder von 140 DM erhalten kann, hängt mithin davon ab, ob sie in einem Heim, einer Anstalt oder einer gleichartigen Einrichtung Aufnahme gefunden hat.

13

Das Bundessozialhilfegesetz enthält keine nähere Bestimmung des Begriffs des Heims (der Anstalt oder der gleichartigen Einrichtung), die auch im vorliegenden Zusammenhang verwertbar wäre. Zwar bestimmt § 103 Abs. 5 BSHG näher, was unter einem Heim im Sinne des § 103 Abs. 1 bis 3 BSHG zu verstehen ist. Diese Begriffsbestimmung ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar, da sie der Zuständigkeitsabgrenzung dient und deshalb auf die Frage der Darreichung von Sozialhilfeleistungen zugeschnitten ist. Hierauf kann es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommen.

14

Überdies enthielt das Bundessozialhilfegesetz bereits in der ursprünglichen Fassung die Begriffsbestimmung des § 103 Abs. 5, während § 67 Abs. 1 BSHG in der ursprünglichen Fassung dem Begriff des (Voll-)Heims selbständig gebrauchte. Mithin könnte für die nähere Bestimmung dessen, was das Bundessozialhilfegesetz in dem jetzigen § 67 unter einem Heim versteht, nur dann auf die Begriffsbestimmung des § 103 Abs. 5 BSHG zurückgegriffen werden, wenn mit der Neufassung des § 67 BSHG eine Angleichung der Begriffe hätte herbeigeführt werden sollen. Das ist aber nicht der Fall. Die Änderung des § 67 BSHG beruht vielmehr, wie unten darzulegen sein wird, auf Erwägungen, die allein die Blindenhilfe betreffen.

15

Der Begriff des Heims kann auch nicht durch Rückgriff auf anderweitige Regelungen außerhalb des Bundessozialhilfegesetzes bestimmt werden, weil einem derartigen Rückgriff die besondere Ausrichtung des § 67 BSHG alter und neuer Fassung auf die Verhältnisse der Blinden entgegensteht.

16

Der Begriff des Heims ergibt sich jedoch aus einer Betrachtung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und aus dem systematischen Zusammenhang der getroffenen Regelung.

17

In § 67 Abs. 1 BSHG a.F. war bestimmt, daß den Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren sei, daß dies aber nicht für Blinde gelte, welche die erforderliche Pflege in Anstalten oder Heimen in vollem Umfange erhielten. Hiernach ging der Gesetzgeber davon aus, daß Blinde in Vollheimen keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen hätten, die die Gewährung von Blindenhilfe rechtfertigten (so auch die Begründung zum Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes: Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 1799, S. 49). Die praktische Anwendung des § 67 Abs. 1 BSHG a.F. stieß jedoch auf Schwierigkeiten, weil im Einzelfall nicht sicher zu entscheiden war, ob das jeweilige Heim als ein Vollheim anzusehen war. Aus diesem Grunde, weiterhin aber deshalb, weil auch bei der Unterbringung in einem Heim, das nicht als. Vollheim anzusehen ist, der Blinde wesentliche Teile der Pflege erhält, für die der Blinde außerhalb eines Heims erhebliche finanzielle Aufwendungen machen muß, ist die jetzige differenzierende Regelung getroffen worden (dazu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/3150, 3 sowie der Ausschußbericht: Drucksache IV/3552).

18

Schon die Entstehungsgeschichte der jetzigen Fassung des § 67 BSHG erweist demnach, daß die Blindenhilfe nicht nur dann gekürzt wird, wenn die blindheitsbedingten Mehraufwendungen durch die Heimaufnahme völlig befriedigt werden.

19

Dieses Ergebnis wird auch durch die jetzige Fassung des § 67 BSHG bestätigt. Wird nämlich auch den Blinden in Heimen - wenn auch eine gekürzte - Blindenhilfe gewährt, so muß davon ausgegangen werden, daß der Blinde auch dann noch blindheitsbedingte Mehraufwendungen aus eigenen zusätzlichen Mitteln bestreiten muß, wenn er in einem Heim Aufnahme gefunden hat.

20

Ob die volle oder die gekürzte Blindenhilfe zu gewähren ist, hängt demnach nicht davon ab, ob der blindheitsbedingte Mehraufwand in dem jeweiligen Heim volle Deckung erfährt, mit anderen Worten, ob es sich um ein Vollheim handelt. Andererseits hat der Gesetzgeber jedoch schon durch die Verwendung der Worte Heim, Anstalt oder gleichartige Einrichtung zu erkennen gegeben, daß die Aufnahme des Blinden etwa in einem Hotel, einer Pension oder einer sonstigen Einrichtung, in der lediglich Unterkunft und Verpflegung gewährt werden, die Kürzung der Blindenhilfe nicht rechtfertigt. Hiernach ist der Unterschied zwischen Heim und Nichtheim zu klären. Diese Klärung kann jedoch nicht zu einem die Verhältnisse des Einzelfalls außer acht lassenden Begriff führen. Einmal gibt es - wie dargelegt - keinen festumrissenen Begriff des Heims, soweit es sich um die Blindenhilfe handelt. Zum anderen kann aber auch aus dem Verhältnis der vollen zur gekürzten Blindenhilfe nicht entnommen werden, daß eine Heimunterbringung jedenfalls dann vorliegt, wenn die blindheitsbedingten Mehraufwendungen zu mehr als der Hälfte durch Leistungen des Heims gedeckt werden. Eine derartige Betrachtungsweise würde nämlich unberücksichtigt lassen, daß nach § 67 Abs. 5 Satz 1 BSHG n.F. neben der Blindenhilfe notfalls auch Hilfe zur Pflege zu gewähren ist und mit der Hilfe zur Pflege zumindest ein Teil des blindheitsbedingten Mehrbedarfs gedeckt werden kann. Abgesehen davon ist es auch praktisch kaum möglich, den dem Blinden entstehenden Mehraufwand rein rechnerisch festzulegen.

21

Fehlt es aber an allgemeinen Maßstäben und kann auch der gedeckte von dem ungedeckten Mehraufwand nicht rein rechnerisch geschieden werden, so bleibt lediglich die Möglichkeit des Rückgriffs auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts.

22

Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist Anknüpfungspunkt für die Sozialhilfe die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden. Mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung ist also auch bei der Blindenhilfe von der tatsächlichen Lage des Blinden auszugehen. Das bedeutet aber zunächst einmal negativ, daß es in dem zu entscheidenden Einzelfalle nicht darauf ankommt, welche Leistungen das jeweilige Heim vertragsgemäß zu erbringen hat. Vielmehr kommt es darauf an, welche Leistungen tatsächlich gewährt werden und zu einer Deckung des blindheitsbedingten Mehraufwands führen. Freilich können dabei nicht zufällige Vergünstigungen durch die Heimleitung oder andere Heiminsassen entscheidend sein; denn derartige Vergünstigungen, seien sie durch persönliche Bekanntschaft oder besonderes helfendes Wohlwollen einzelner vermittelt, sind nicht geeignet, den Charakter einer Einrichtung als Heim im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zu formen. Wohl kommt es bei der Entscheidung des Einzelfalles darauf an, ob der Blinde auch ohne besondere persönliche Beziehungen und ohne ein mehr zufälliges Wohlwollen dritter Personen nicht unwesentlich von dem blindheitsbedingten Mehraufwand entlastet wird. Tatsächlich gibt es auch zahlreiche Einrichtungen, in denen über Unterkunft und Verpflegung hinaus den Betreuten Aufnahme in eine Gemeinschaft geboten wird, deren Mitglieder, sei es aus konfessionellen Rücksichten, sei es aus therapeutischen Gründen oder sei es einfach aus dem Bedürfnis zu helfen, sich einander tatsächlich so unterstützen, daß ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen ein blindheitsbedingter oder durch andere Behinderungen entstehender Bedarf seine Befriedigung findet. Dem ist aber Rechnung zu tragen.

23

Auch im vorliegenden Einzelfalle kömmt es deshalb darauf an, ob die Klägerin in dem Heim, in dem sie Aufnahme gefunden hat, eine nicht unwesentliche Befriedigung ihres blindheitsbedingten Mehrbedarfs erfährt, ohne für jede Einzelleistung bezahlen zu müssen, ob sie m.a.W. Gelegenheit hat, Spaziergänge zu machen, ob ihr vorgelesen wird, ob ihr die Wäsche gewaschen und zurechtgelegt wird usw., ohne daß sie die Einzelleistungen zu bezahlen hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Hilfesuchende dürfe nicht auf das Wohlwollen seiner Mitmenschen verwiesen werden. Es ist bereits oben darauf hingewiesen worden, daß im vorliegenden Zusammenhang nur solche Hilfen von dritter Seite Berücksichtigung finden, die nicht rein zufällig gewährt werden. Die Außerachtlassung von Hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, würde jedoch dem übergeordneten Grundsatz widersprechen, daß es auf die tatsächliche Lage ankommt. Darüber hinaus kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß zahlreiche Einrichtungen, die nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns hin betrieben werden, eine allgemeine unmittelbare oder mittelbare Förderung durch staatliche Mittel erfahren, so daß die finanziellen Lasten, die dem Aufgenommenen entstehen, ohnedies nicht als eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten allein zu bestimmende Gegenleistung für bestimmte Leistungen angesehen werden können. Weiterhin würde das Abheben allein auf die rechtliche Gestaltung es den Beteiligten in die Hand geben, die Heimleistungen so zu beschränken oder von Einzelbezahlung abhängig zu machen, daß in jedem Falle Blindenhilfe in vollem Umfange zu gewähren wäre, ein Ergebnis, das die gesetzliche Regelung überflüssig machen würde und deshalb nicht gewollt sein kann. Schließlich würden aber auch die Blinden, die in einem Heim für Blinde pauschal alle Mehrleistungen, die durch ihre Blindheit notwendig werden, bezahlen müssen, unangemessen benachteiligt.

24

Nach alledem hätten auch im vorliegenden Falle die Verhältnisse, unter denen die Klägerin tatsächlich lebt, näher aufgeklärt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird in dem neuerlichen Berufungsverfahren auch mögliche anderweitige Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz mit in Betracht zu ziehen haben (dazu auch Urteil des Senats vom 10. November 1965 [BVerwGE 22, 319]). Ferner wird es auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben, wobei festzuhalten ist, daß der Senat trotz der in dem Berufungsurteil dargelegten Gründe keine Veranlassung sieht, von seiner Auffassung abzugehen, wonach die Entscheidung über die Kostenfreiheit (§ 188 VwGO) in das Urteil aufzunehmen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 200 DM festgesetzt.

Hering
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen