Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1967, Az.: BVerwG V C 210.66
Anerkennung eines Mehrbedarfs für Pflege wegen Blindheit; Kriterien für die Annahme einer Blindheit; Minderung der Sehkraft als ausschlaggebende Ursache für eine Behinderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 210.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.10.1966 - AZ: VIII A 646/64
Rechtsgrundlagen
- § 11 f Abs. 6 RGr
- § 1 Abs. 2 SchwbG
Fundstellen
- BVerwGE 28, 213 - 216
- AS 28, 213
- DVBl 1968, 723
- DÖV 1968, 256 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 15, 368
- NDV 68, 114
- VerwRspr 19, 626 - 629
- ZfSH 68, 311
Amtlicher Leitsatz
Ein Mehrbedarf für Pflege wegen Blindheit nach § 11 f Abs. 6 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge kann nur dann anerkannt werden, wenn die Behinderung ausschließlich auf einer Minderung der Sehkraft beruht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Dem Kläger wurde neben der Fürsorgeunterstützung ein Mehrbedarf für Pflege wegen Blindheit zugebilligt. Mit Bescheid vom 16. November 1959 wurden jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs verneint. Ab 1. Dezember 1959 erhielt der Kläger nur noch die nach landesrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Leistungen für Sehschwache. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 22. März 1962 zurückgewiesen.
Die Klage auf Blindenpflegegeld für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1962 hatte im ersten Rechtszuge Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, daß es für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nicht allein auf das Maß der vorhandenen Sehschwäche ankomme, sondern die Gesamtpersönlichkeit des Hilfesuchenden mitberücksichtigt werden müsse.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Es ist der Auffassung, daß es für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes auf die geringe Sehkraft ankomme. Die geringe Sehkraft müsse die ganz überwiegende Ursache für die vorhandene Hilflosigkeit sein. Andere Umstände könnten Berücksichtigung finden, wenn nur noch ganz wenig an der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes fehle. Der Kläger erfülle jedoch nicht die so umschriebenen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers. Er ist der Auffassung, daß der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts der Vorzug zu geben sei. Auch leide das Verfahren des Berufungsgerichts an Mängeln.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1964 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat keinen formgerechten Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, daß nur solche Umstände Berücksichtigung finden könnten, die auf die Minderung der Sehkraft Einfluß hätten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Der Kläger könnte nur dann die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Pflege wegen Blindheit verlangen, wenn er allein wegen Minderung der Sehkraft außerstande wäre, sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurechtzufinden (§ 11 f Abs. 1, 5 und 6 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 [RGBl. I S. 441] in den Fassungen vom 20. August 1953 [BGBl. I S. 967] und 4. Juli 1957 [BGBl. I S. 693] - RGr. -).
Wenn § 11 f Abs. 6 RGr. zu den Blinden auch die Personen zählt, deren Sehkraft so gering ist, daß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können, so bezieht er zwei Umstände ein: Einmal die geringe Sehkraft und zum anderen - als deren Folge - die Unmöglichkeit, sich in einer nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurechtzufinden. Die beiden Umstände stehen wiederum in einer doppelten Beziehung zueinander. Das Sich-Nicht-Zurechtfindenkönnen muß auf einer Minderung der Sehkraft beruhen und dieser Zusammenhang muß ein enger sein. Nach § 11 f Abs. 6 RGr. muß die Sehkraft "so" gering sein, "daß" der Betroffene außerstande ist, sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurechtzufinden. Hiernach läßt die anzuwendende Vorschrift die Minderung der Sehkraft nicht als eine unter mehreren Ursachen gelten. Die Minderung der Sehkraft muß mit anderen Worten die ausschließliche Ursache für die Behinderung sein.
Schon hieraus ergibt sich, daß der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann. Die Auslegung der anzuwendenden Vorschrift hängt nämlich nach dem Dargelegten von der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs ab. Für den ursächlichen Zusammenhang ist es aber ohne Bedeutung, ob bei Beurteilung der Sehkraft ein individueller oder ein abstrakter Maßstab angelegt wird.
Aber auch der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit nicht gefolgt werden, als es die Minderung der Sehkraft als ausschlaggebende Ursache für die Behinderung ausreichend sein läßt. Zwar ist es richtig, daß die Sehkraft nicht allein von der Sehschärfe bestimmt wird, sondern auch von anderen Umständen, die das Sehen als Funktion betreffen. Dagegen ist es rechtlich nicht zulässig, von dem Zustand der Behinderung ausgehend auch solche Umstände mit einzubeziehen, die keinen Einfluß auf die Sehfunktion haben; denn der Zustand der Behinderung ist in § 11 f Abs. 6 RGr. lediglich als Folgeerscheinung der Minderung der Sehkraft umschrieben. Andere Umstände als die Minderung der Sehkraft sind demnach außer Betracht zu lassen.
Daß diese aus dem Wortlaut des § 11 f Abs. 6 RGr. hergeleitete Auffassung auch dem Sinn der getroffenen Regelung entspricht, ergibt sich aus einer systematischen Betrachtung der Vorschrift. Durch § 11 f Abs. 6 RGr. sollen die Personen den Blinden gleichgestellt werden, die wegen Minderung ihrer Sehkraft in ihrer Bewegungsfreiheit gleich einem Blinden eingeschränkt sind. Bei den Blinden bildet aber der Zustand der Blindheit die alleinige Voraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs. Zudem ergibt sich aus der Möglichkeit, neben dem Mehrbedarf für Pflege wegen Blindheit einen Mehrbedarf etwa nach § 11 b Abs. 1 RGr. anzuerkennen (BVerwGE 4, 301), daß mit der Anerkennung des Mehrbedarfs nach § 11 f RGr. lediglich der durch Blindheit entstehende Mehrbedarf abgedeckt werden soll, demnach berücksichtigungsfähig auch nur der Zustand der Blindheit ist. Zu folgen ist dagegen dem Berufungsgericht in der Bewertung der Sehkraft.
Bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1966 (BVerwGE 24, 213 [BVerwG 22.06.1966 - BVerwG V C 180.65]) hat der Senat ausgeführt, daß sich der Blindheitsbegriff des § 11 f RGr. an die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes anlehnt. Für das Schwerbeschädigtengesetz hat sich aber der Senat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG V C 43.65 - auf ein Gutachten vom 20. Februar 1964 (jetzt auch veröffentlicht im Bundesversorgungsblatt 1966 S. 13) bezogen, in dem die Personen unter die hier interessierenden gesetzlichen Vorschriften gezählt werden, deren Sehschärfe unter 1/50 bei freiem Blickfeld bleibt.
Zwar bindet § 11 f Abs. 6 RGr. die Beurteilung der Minderung der Sehkraft nicht an bestimmte Vomhundertsätze. Entscheidend ist vielmehr der Grad der Behinderung. Gleichwohl ist das Gericht insoweit auf die Hilfe eines ophthalmologischen Sachverständigen angewiesen. Zwar vermag das Gericht ohne Hilfe des Sachverständigen womöglich zu beurteilen, ob der Betroffene sich ohne fremde Hilfe in einer ihm nicht vertrauten Umgebung zurechtfinden kann. Ob die Behinderung jedoch auf einer Minderung der Sehkraft beruht, kann nicht ohne einen Sachverständigen entschieden werden. Dann aber bestehen auch keine Bedenken, von den in dem oben genannten Gutachten wiedergegebenen Richtzahlen auszugehen; denn sie geben Erfahrungswissen der Augenärzte im Umgang mit den hier in Betracht kommenden Personen wieder.
2.
Werden die angestellten rechtlichen Erwägungen zusammengenommen, so kann das Berufungsurteil im Ergebnis nicht beanstandet werden. Es ist nämlich festgestellt, daß der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum die maßgebliche Grenze von 1/50 der Sehschärfe überschritten hatte und Einschränkungen des Gesichtsfeldes nicht vorlagen.
Diese Feststellung trägt aber die Schlußfolgerung, daß der Kläger nicht zu dem in § 11 f Abs. 6 RGr. genannten Personenkreis gehört, und zwar auch dann, wenn richtigerweise davon ausgegangen wird, daß es allein auf die Minderung der Sehfunktion ankommt.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schlüssige und begründete Verfahrensrügen erhoben worden sind. Das ist nicht der Fall.
Ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, ist regelmäßig von dem materiellrechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts her zu beurteilen. Daß dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle nicht ganz zutreffend ist, spielt im übrigen keine Rolle. Er ist der für den Kläger günstigere.
Von seinem Rechtsstandpunkt aus bestand aber für das Berufungsgericht keine Veranlassung, ein Obergutachten einzuholen; denn das Gutachten des Dr. O... auf das sich der Kläger für die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens beruft, geht - wie der Kläger selbst erkennt - von einem anderen materiellen Beurteilungsmaßstab aus als das Berufungsgericht. Der Kläger trägt auch nicht vor, daß Dr. O... hätte er den Beurteilungsmaßstab des Berufungsgerichts angelegt, zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung gelangt wäre als die von dem Berufungsgericht herangezogenen Gutachten.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, daß das Gutachten des Dr. Lösche vom 9. Mai 1962 - dessen Inhalt sich nur unvollständig aus der Mitteilung des Dr. O... ergibt und auch in dieser verkürzten Form nichts zu der vorhandenen Sehschärfe besagt - dem Berufungsgericht hätte Veranlassung geben können oder müssen, ein weiteres ärztlichen Gutachten einzuholen.
Die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten war vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht angezeigt. Das bedarf keiner Begründung.
Das Gutachten des Direktors der Universitätsklinik M... vom 18. Juni 1966 bezieht sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht auf den hier interessierenden Zeitraum.
Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig, der Frage nachzugehen, ob für den Tatrichter schon dann Veranlassung besteht, ein Obergutachten einzuholen, wenn die eingeholten Gutachten voneinander abweichen.
Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen