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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1965, Az.: BVerwG V C 43.65

Begriff der "vertrauten Umgebung" im Schwerbehindertenrecht bei Vorliegen einer Sehbehinderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 43.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 16.04.1964 - AZ: OS V 39/62

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 150 - 153
  • AS 22, 150
  • DB 1966, 707-708 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 287 (amtl. Leitsatz)
  • Furs.E. 13, 283
  • MDR 1966, 177 (amtl. Leitsatz)
  • SozSich. 1968, 81

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für die Anerkennung Schwerbeschädigter zuständige Behörde ist nicht an die nach § 4 der Ersten DVO zum Schwerbeschädigtengesetz einzuholende Bescheinigung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen Behörde gebunden, wenn darin eine Blindheit des Beschädigten verneint wird.

  2. 2.

    Bei Prüfung der Blindheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbG kommt es auch darauf an, ob der Beschädigte sich im Straßenverkehr zurechtfinden kann.

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1965 in Koblenz
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1964 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1959 und die angefochtenen Bescheide vom 12. September 1958 und 30. Oktober 1958 aufgehoben.

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Klägerin als Schwerbeschädigte nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbeschädigtengesetzes anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1932 geborene Klägerin ist in ihrem Sehvermögen beeinträchtigt. Als ihr Schwerbeschädigtenausweis am 31. März 1958 ungültig wurde, beantragte sie bei der Beklagten die Ausstellung eines neuen Ausweises. Sie fügte ihrem Antrag eine Bescheinigung ihres Augenarztes bei, in der von praktischer Blindheit der Klägerin die Rede ist. Auf Grund dieser Bescheinigung vertrat der ärztliche Dienst beim Versorgungsamt die Auffassung, daß die Klägerin blind im Sinne des § 1 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes sei. Nachdem die Universitätsaugenklinik Gießen in einem anderen Verfahren festgestellt hatte, daß die Klägerin trotz Regenbogenhautlosigkeit, anlagebedingter Stabweitsichtigkeit, Linsentrübung, herabgesetzten Sehvermögens und konzentrischer Gesichtsfeldausfälle imstande sei, sich in einer ihr nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurechtzufinden, legte die Beklagte die Vorgänge dem Versorgungsamt erneut zur Stellungnahme vor. Der ärztliche Dienst verneinte nun ebenfalls eine Blindheit bei der Klägerin mit der Begründung, sie sei nicht führungsbedürftig blind. Darauf lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines neuen Schwerbeschädigtenausweises ab.

2

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst beantragt,

den Beschluß der Beklagten vom 12. September 1958 und ihren Einspruchsbescheid vom 30. Oktober 1958 aufzuheben und die Beklagte zur arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Klägerin mit einer Blinden zu verpflichten.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Abweisung ihres Begehrens auf arbeitsrechtliche Gleichstellung gab sich die Klägerin zufrieden. Im übrigen hat sie jedoch Berufung eingelegt und den aus der Berufungsschrift ersichtlichen Antrag gestellt. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten der Universitätsaugenklinik Marburg darüber eingeholt, in welchem Maße das Sehvermögen der Klägerin beeinträchtigt ist und ob sie sich in einer ihr nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe zurechtfinden kann, und darauf die Berufung zurückgewiesen. In dem maßgebenden Punkte vertritt das Berufungsgericht die Meinung, als blind könne nicht gelten, wer sich trotz stark beeinträchtigter Sehfähigkeit in fremder Umgebung ohne fremde Hilfe im allgemeinen zurechtfinden könne und nur bei starkem Großstadtverkehr führungsbedürftig werde.

4

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrag zu erkennen,

5

hilfsweise,

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

7

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 Abs. 2 SchwbG für zutreffend.

8

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

9

Die Sozialverwaltung der Beklagten war nicht schon deswegen, weil das Versorgungsamt eine Blindheit der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1233) - SchwbG - verneint hat, gehindert, diese Rechts- und Tatfrage in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. § 4 der einschlägigen Ersten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954 (BGBl. I S. 40) lautet insoweit eindeutig:

"Bei Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ist die Voraussetzung für die Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft erfüllt, wenn die für ihren Wohnort zuständige Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung auf Antrag der Hauptfürsorgestelle oder einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bescheinigt, daß sie blind im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sind."

10

Dahingestellt kann bleiben, ob die Sozialverwaltung an eine positive Bescheinigung gebunden ist. Hier hat die für die Kriegsopferversorgung zuständige Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, in der eine Blindheit der Klägerin verneint worden ist. Nach dem Wortlaut des § 4 der Durchführungsverordnung besteht in einem solchen Falle keine Bindung der Sozialverwaltung. Eine Bindung kann aber auch nicht aus anderen Gründen angenommen werden. Die nach dem Gesetz zuständige Behörde der Sozialverwaltung hat im Falle einer ablehnenden Entscheidung die Verantwortung gegenüber dem Antragsteller; sie muß auch im Verwaltungsstreitverfahren für den ablehnenden Verwaltungsakt einstehen und insoweit daher auch über ihn verfügen dürfen. Es müßte als wenig sinnvolle Regelung angesehen werden, wenn die Sozialverwaltung im Ergebnis nur zur Entgegennahme eines Antrags nach § 1 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes zuständig wäre, die verbindliche Entscheidung aber das Versorgungsamt zu treffen hätte. Deshalb ist im Falle einer Ablehnung der Anerkennung einzig und allein der ablehnende Bescheid der Sozialverwaltung der beschwerende Verwaltungsakt, und die Sozialverwaltung ist - ohne daß die Bescheinigung des Versorgungsamtes Verfahrensrechtlich beseitigt werden müßte - auch zur Anerkennung der Schwerbeschädigteneigenschaft zu verpflichten, wenn sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Berechtigung eines solchen Anspruchs des Antragstellers herausstellt. Die in der Durchführungsverordnung vorgesehene Regelung bedeutet auch nicht etwa, daß zwei verschiedene Stellen durch zwei anfechtbare Verwaltungsakte die Regelung eines Rechtsverhältnisses gemeinsam herbeiführen. Einer solchen Auslegung stände der Umstand entgegen, daß dann die Regelung eine Erschwerung für den Rechtsschutz bedeutete, hierfür aber eine Ermächtigung im Gesetz nicht vorhanden wäre (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1964 in BVerwGE 19, 94 [100]).

11

In der Hauptfrage vermag der erkennende Senat sich nicht der Ansicht des Berufungsgerichts anzuschließen. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Schwerbeschädigtengesetzes lautet:

"Als blind im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wer eine so geringe Sehschärfe besitzt, daß er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann".

12

Das Berufungsgericht hat den Begriff der "nicht vertrauten Umgebung" zu eng ausgelegt; es führt dazu u.a. aus: Die. Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbG erfüllt nicht, wer sich trotz stark beeinträchtigter Sehfähigkeit in fremder Umgebung ohne fremde Hilfe im allgemeinen zurechtfinden kann, bei starkem Großstadtverkehr aber führungsbedürftig wird. Das Berufungsgericht nimmt hiernach ein allgemeines Zurechtfinden als Maßstab an und stellt diesem als nicht berücksichtigungsfähig eine besondere oder außergewöhnliche fremde Umgebung - insbesondere den Großstadtverkehr - gegenüber. Eine solche einengende Auslegung, vor allem die Ausklammerung des Großstadtverkehrs aus der Betrachtung, ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des Schwerbeschädigtengesetzes vereinbar, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein "Fürsorgegesetz" sein soll und dessen "praktische Durchführung nur auf dem Boden fürsorgerischen Denkens und Fühlens fruchtbar sein kann" (Urteil des erkennenden Senats vom 15. April 1964 [BVerwGE 18, 216 [221]]). Außer Betracht zu lassen ist insoweit nur der eine Umstand: die vertraute Umgebung. Erheblich ist dagegen alles, was außerhalb der vertrauten Umgebung des Beschädigten auf sein Zurechtfinden von Einfluß sein kann. Die vertraute Umgebung wird sich in der Regel auf die Wohnung des Inhabers beschränken. Außerhalb der Wohnung mag die Umgebung bekannt oder erkennbar, nicht aber in dem hier in Betracht kommenden Sinne vertraut sein. Denn dazu gehört, daß man sich auskennt und Bescheid weiß, daß man sich auf die einem bekannten Zustände und Verhältnisse verlassen kann. Die Örtlichkeit außerhalb der Wohnung wird daher in der Regel nicht mehr zur vertrauten Umgebung gehören. Die Verhältnisse sind hier ständigen Veränderungen unterworfen, auf die man keinen Einfluß hat; das gilt insbesondere für den Straßenverkehr. In Betracht zu ziehen ist aber darüber hinaus auch noch jeder andere beliebige dem Beschädigten bekannte oder fremde Ort, die belebte Straße der Großstadt ebenso wie der einsame Wald, eben die gesamte nicht vertraute Umgebung. Es kommt somit nicht darauf an, wo der Beschädigte wohnt, ob auf dem Lande oder in der Großstadt. Die Erörterungen darüber, daß die Maßstäbe unterschiedliche sein könnten, je nachdem ob der Beschädigte an einem verkehrsarmen oder verkehrsreichen Ort wohnt, liegen neben der Sache. Diese gesamte nicht vertraute Umgebung bildet den Maßstab zur Beurteilung. Der Straßenverkehr schlechthin, vor allem der Großstadtverkehr, ist geradezu das in den meisten Fällen am besten geeignete Beispiel der nicht vertrauten Umgebung, an dem jeder zu entscheidende Fall gemessen werden kann und auch zu messen ist.

13

Hiernach hat das Berufungsgericht die maßgebliche Vorschrift unzutreffend ausgelegt und angewandt. Indessen bedarf es keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Alle Tatsachen und Feststellung, auf die es für eine Sachentscheidung ankommt, sind im Urteil des Berufungsgerichts wiedergegeben, so daß keine Bedenken bestehen, daß das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheidet.

14

Der medizinische Sachverständige hat sein Gutachten dahin erstattet, daß die Klägerin eine geringe Sehschärfe besitzt und zusätzlich infolge Fehlens der Regenbogenhaut an beiden Augen in ganz erheblichem Maße Blendungsbeschwerden unterliegt, so daß sie unter den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen sich nicht mehr ohne fremde Hilfe in fremder Umgebung bewegen kann. Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist der erkennende Senat der Überzeugung, daß dieses Gutachten nicht an einem Mangel leidet. Insbesondere ist es nicht zutreffend, daß dieses Gutachten in sich widersprüchlich wäre. Es mag sein, daß der Sachverständige die Kernfrage in seinem Hauptgutachten nicht mit letzter Deutlichkeit beantwortet hat; es heißt im Hauptgutachten: "Die Gesamtbeurteilung darf im vorliegenden Fall jedoch nicht allein von dem festgestellten Sehvermögen ausgehen. Man muß sich klar machen, daß Frau L. infolge des Fehlens der Regenbogenhaut an beiden Augen in ganz erheblichem Maße Blendungsbeschwerden unterliegt. Diese können unter bestimmten Umständen für kurze Zeit so stark werden, daß sie ohne fremde Hilfe tatsächlich hilflos ist." Das soll - wie an anderer Stelle gesagt wird - besonders bei hellem Sonnenwetter oder auch des Nachts durch das Licht der Autoscheinwerfer der Fall sein. Hierzu steht es aber nicht im Gegensatz, wenn im Zusatzgutachten ausgeführt wird: "Wir haben jedoch unter Hinweis auf die wegen fehlender Regenbogenhaut erhebliche Blendung ... anerkannt, daß sich Frau L. unter den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen nicht mehr ohne fremde Hilfe in fremder Umgebung bewegen kann." Die Zweifel, die sich auf die Worte des Hauptgutachtens "für kurze Zeit" beziehen, sind durch diese Antwort, die auf eine vom Gericht präzise gestellte Frage erteilt worden ist, ausgeräumt, so daß das Berufungsgericht das Gutachten in dem Sinne hätte hinnehmen müssen, wie es der Sachverständige erläutert hat.

15

Insofern hat das Berufungsgericht auch Auslegungsgrundsätze verletzt. Wenn ein Sachverständiger auf eine Anfrage des Gerichts sein Gutachten erläutert, so muß das Gericht auch die Erläuterungen hinnehmen, es sei denn, daß sie unmöglich zutreffen können. Ein Gutachten mag durch eine nachträgliche Klarstellung seinen Beweiswert verlieren, was das Gericht zu einer neuen Beweiserhebung veranlassen könnte. Verfahrensfehlerhaft ist es aber, die Erläuterung durch den Sachverständigen beiseite zu schieben und das Gutachten entgegen den Erläuterungen zu verwerten.

16

Das Sachverständigengutachten leidet daher nicht an dem vom Berufungsgericht angenommenen Mangel der Widersprüchlichkeit.

17

Das Gutachten weist auch keine anderen Mängel auf. Insbesondere geht es von den üblichen Beurteilungsmaßstäben aus, wie sie in dem vom Oberbundesanwalt vorgelegten und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in einer anderen Sache erstatteten grundsätzlichen wissenschaftlichen Gutachten zu den Prägen der Definition der hochgradigen Sehschwäche und des Ausmaßes der Hilflosigkeit bei hochgradigen Sehschwächen (Gutachten von Prof. Dr. Wolfgang Jaeger, Direktor der Universitäts-Augenklinik, Heidelberg, vom 20. Februar 1964) anerkannt sind. Danach ist auch in Zukunft die Sehschärfe als Maßstab für die Beurteilung anzusehen, und es sind alle anderen Kriterien - so auch die subjektive Behinderung durch Blendung - zusätzlich zu berücksichtigen, die für die Endbeurteilung sogar ausschlaggebend sein können. Verbindliche Maßstäbe für eine Bewertung der zusätzlichen Behinderungen gibt es allerdings nicht; es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, so daß auch im vorliegenden Fall nur das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. N. den Ausschlag geben kann. Soweit in dem grundsätzlichen wissenschaftlichen Gutachten zum Begriff der "Hilflosigkeit" in dem gegenüber § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbG eingeschränkten Sinne des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (i.d.F. vom 21. Februar 1964 [BGBl. I S. 85]) Stellung genommen wird - nach dieser Vorschrift liegt Hilflosigkeit erst vor, wenn der Beschädigte für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfange fremder Hilfe dauernd bedarf -, werden diese Voraussetzungen bei einer Sehschärfe von nur 5/50 = 1/10 als erfüllt angesehen, wenn zusätzliche Einschränkungen des Blickfeldes, bestehen. Bei der Klägerin ist eine solche Sehschärfe von 1/10 festgestellt worden, die dazu erheblich durch Blendungswirkung eingeschränkt ist. Das in der vorliegenden Sache erstattete Sachverständigengutachten bewegt sich demnach sogar in den engeren Grenzen dieses Gutachtens von Prof. Dr. J. und ist daher auch hinsichtlich seiner Beurteilungsmaßstäbe nicht zu beanstanden.

18

Der Klägerin ist sonach die begehrte Anerkennung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbG zu gewähren. Zwar hat die Klägerin nach ihrem formulierten Antrag die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Schwerbeschädigtenausweises verlangt. Das wirkliche Begehren geht indessen auf ihre Anerkennung als Schwerbeschädigte, dem zu entsprechen ist.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen