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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1980, Az.: BVerwG 8 C 33.79

Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht auf Grund mangelhafter Überprüfung der Wehrdienstuntauglichkeit; Fehlende Sachkunde des Gerichts bezüglich medizinischer Fragen; Aufhebung eines Urteils auf Grund der Verletzung der Vorschrift des § 8 a Wehrpflichtgesetz (WPflG) durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 33.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 18087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 20.02.1979 - AZ: 1272 - I/77

Verfahrensgegenstand

Mindestanforderungen für Wehrdienstfähigkeit

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Rotter und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Februar 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ficht einen Überprüfungsbescheid an, durch den er als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten (Signierziffer 3) eingestuft wurde.

2

Der am 8. November 1954 geborene Kläger, der wegen seines Studiums der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule in Nürnberg bis 31. Juli 1980 vom Wehrdienst zurückgestellt ist, wurde mit Überprüfungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Nürnberg vom 5. April 1977 als wehrdienstfähig eingestuft. Er erhielt die Signierziffer 3. Das ist im Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - vom 9. November 1977 dargelegt, durch den sein Widerspruch zurückgewiesen wurde.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Kreiswehrersatzamts Nürnberg vom 5. April 1977 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung VI - Außenstelle Würzburg - vom 9. November 1977 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt, der Kläger habe bei der Überprüfungsuntersuchung vom 18. Juli 1977 eine Vielzahl von Fehlerziffern mit der Gradation I und II erhalten. Des weiteren habe er für sieben Fehlerziffern die Gradation III und viermal Fehlerziffern mit der Gradation IV zuerkannt erhalten. Die ZDV 46/I könne unter dem Aspekt mit herangezogen werden, daß in ihr die durch besondere Sachkunde gewonnenen Erfahrungen über den Einfluß bestimmter Gesundheitsstörungen auf die Wehrdienstfähigkeit niedergelegt seien. Zwar sei das Gericht nicht der Frage nachgegangen, ob einzelne Körperfehler des Klägers mit einer schwereren Gradation (V oder VI) hätten festgesetzt werden müssen. Doch habe es aufgrund der Anzahl von relativ gravierenden Körperfehlern beim Kläger die Überzeugung gewonnen, daß die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" nicht zutreffend und damit rechtswidrig sei. Nach Auffassung des Gerichts sei eine Gesamtschau notwendig. Im Falle des Klägers lägen eine solche Vielzahl von Krankheitszuständen und Leiden vor, die sich über den ganzen Körper des Klägers erstreckten, daß der Kläger zu einer zurückhaltenden Lebensweise gezwungen sei. Das Gericht sei deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ableistung des Grundwehrdienstes für den Kläger zu einer unzumutbaren Belastung führe. Unzumutbar seien solche körperlichen Belastungen, die sicher oder wahrscheinlich zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen würden oder die Gefahr einer ernsthaften Erkrankung begründeten. Dies hat das Verwaltungsgericht bejaht.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die nicht zugelassene Revision eingelegt.

5

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückzuverweisen.

6

Sie rügt, das angefochtene Urteil sei mit medizinischen Erfahrungsgrundsätzen nicht vereinbar und verletze die Regeln ordnungsgemäßer Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung im Sinne des § 108 VwGO. Aus der Summierung bestimmter Körperfehler sei nicht zu schließen, daß die Quantität in Qualität umschlage. Jedenfalls sei eine solche Schlußfolgerung nicht ohne ausreichende medizinische Sachkunde und Beurteilung möglich. Wenn das Verwaltungsgericht meine, die Beklagte oder deren Ärzte hätten eine Gesamtschau vernachlässigt, so wäre es verpflichtet gewesen, für eine gutachtliche Aufklärung zu sorgen. Dies habe sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zu verwerfen, vorsorglich sie zurückzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, die gerügten Mängel fielen nicht unter § 133 VwGO. Außerdem verteidigt er das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, der Begriff der Tauglichkeit enthalte auch eine militärische Aussage. Er sei ein Rechtsbegriff. Das Verwaltungsgericht habe die verschiedenen Leiden des Klägers festgestellt. Es habe die Leiden nicht nur summiert, sondern auch bewertet. Die Rüge der Beklagten sei unzureichend. Sie lege nicht dar, inwiefern medizinische Erfahrungssätze die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht zuließen. Die Beklagte habe außerdem in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge stellen können und habe nichtdargelegt, inwieweit sich darüber hinaus dem Verwaltungsgericht die vermißte Aufklärung aufdrängen mußte. Die Beklagte beanstande in Wahrheit nur das Ergebnis der Beweiswürdigung.

9

II.

Die Revision ist zulässig. Sie kann nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG entgegen der Ansicht des Klägers auf alle wesentlichen Mängel des Verfahrens gestützt werden. Das ist hier geschehen. Die Beklagte rügt, das Verfahren des Verwaltungsgerichts leide sowohl an einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch an einer solchen der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

Die Revision ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, greift durch.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Gesundheitsstörungen des Klägers nicht konkret festgestellt. Es ist vielmehr vom nicht näher umschriebenen Leidenszustand des Klägers ausgegangen, der mit den im Überprüfungsverfahren dafür nach der ZDV 46/1 angenommenen Fehlerziffern, verbunden mit den vergebenen Gradationen, umschrieben ist. Von dieser sachlich-rechtlichen Grundlage muß das Revisionsgericht bei der Prüfung der Verfahrensrügen der Beklagten ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat daraus gefolgert, der Kläger sei wegen der Anzahl und des Schweregrads seiner Leiden nicht Wehrdienstfähig, obwohl seine Leiden je einzeln betrachtet die Wehrdienstfähigkeit des Klägers nichtin Frage stellten. Darin liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Denn für diese Folgerung fehlt dem Verwaltungsgericht die Sachkunde. Das Verwaltungsgericht hat aus der Anzahl der Leiden des Klägers geschlossen, der Gesundheitszustand des Klägers sei schlechter, als er im Überprüfungsverfahren von der Beklagten eingeschätzt wurde. Um diesen Schluß ziehen zu können, bedurfte es besonderer Sachkunde. Er liegt auf tatsächlichem Gebiet. Wie die Beklagte richtig angenommen hat, betrifft er die überwiegend medizinische Frage des Zusammenwirkens mehrerer unterschiedlicher Gesundheitsstörungen des Klägers auf seine Leistungsfähigkeit. Daran ändert auch nichts, daß sich das Verwaltungsgericht dazu auf die ZDV 46/1 und die ihren Bestimmungen zugrundeliegende Sachkunde berufen hat. Denn das Verwaltungsgericht ist ihr nicht gefolgt. Es hat bemängelt, daß die ZDV 46/1 auch bei Summierung der Fehler lediglich die Einzelbeziehung zwischen Fehler und Tauglichkeitsurteil in Betracht ziehe, ohne bei einer Gesamtbetrachtung der Fehler zu einer entsprechenden Korrektur zu kommen. Ob dies nach dem der ZDV 46/1 zugrundegelegten Erfahrungsschatz möglich und nötig ist, konnte das Verwaltungsgericht gleichfalls nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilen. Diese Sachkunde hatte es nicht. Das Revisionsgericht hätte dies nur annehmen können, wenn sich das Verwaltungsgericht durch seine Darlegungen als besonders sachkundig ausgewiesen hätte. Das hat das Verwaltungsgericht unterlassen. Darin liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die die Beklagte vollständig und zutreffend gerügt hat.

12

Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert die Rüge der Beklagten nicht an mangelnder Mitwirkung (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) durch Stellung eines Beweisantrags. Hat das Tatsachengericht, wie hier, Anlaß zur Aufklärung, so entfällt dieserAnlaß nicht dadurch, daß die Beklagte in der Tatsacheninstanz keinen Beweisantrag gestellt hat. Nur dann, wenn der Anlaß zu weiterer Aufklärung zweifelhaft ist, schließt ihn der unterbliebene Beweisantrag aus.

13

Die Rüge greift auch durch. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Mangel, so daß dahingestellt bleiben kann, ob in der unterbliebenen Aufklärung nicht auch eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu sehen ist, weil das Verwaltungsgericht aus dem Sachverhalt Tatsachenschlüsse gezogen hat, ohne die erforderliche Sachkunde zu haben.

14

Das angefochtene Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es ist unerheblich, daß der Kläger bis zum 31. Juli 1980 vom Wehrdienst zurückgestellt ist. Es ist auch unschädlich, daß der angefochtene Bescheid selbst keine Festsetzung des Verwendungsgrades des Klägers enthält. Diese Festsetzung ist im Widerspruchsbescheid getroffen (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 59.77 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 27]). Das angefochtene Urteil leidet aber daran, daß das Verwaltungsgericht die Vorschrift in § 8 a WPflG in einer Weise verletzt hat, die dieses Urteil untauglich macht, als Grundlage für eine Prüfung der Frage zu dienen, ob der Kläger Wehrdienstfähig ist. Die Vorschrift in § 8 a Abs. 1 Satz 1 WPflG verlangt, daß das Tatsachengericht die unverzichtbaren Anforderungen der Grundausbildung zugrunde legt (Urteile vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 8.76, BVerwG 8 C 34.76 und BVerwG 8 C 53.76 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 24]) und prüft, ob der Wehrpflichtige trotz seiner Leiden diesen Anforderungen entsprechen kann. Das Verwaltungsgericht hat aber weder im einzelnen festgestellt, woran der Kläger leidet und wie sich seine Leiden auf seine Leistungsfähigkeit auswirken. Noch hat es geprüft, welche unverzichtbaren Anforderungen an den Kläger in der Grundausbildung gestellt werden. Es hat aus der Zahl derFehlerziffern und der Höhe der Gradationen nach der ZDV 46/1 geschlossen, der Kläger sei nicht wehrdienstfähig. Das ist nicht angängig. Diese Begründung widerspricht dem Gesetz.

15

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht muß gegebenenfalls nach Einholung der erforderlichen Sachverständigengutachten feststellen, was der Kläger leisten kann, und nach den unverzichtbaren Anforderungen, die in der Grundausbildung an den Wehrpflichtigen gestellt werden, beurteilen, ob der Kläger wehrdienstfähig ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 1 GKG unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Februar 1979 auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Türke
Noack
Rotter
Lotz