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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1988, Az.: BVerwG 1 B 21.88

Anforderung an die Notwendigkeit der Beiladung eines Dritten zu einem Rechtsstreit; Beiladung eines Ehegatten eines ausgewiesenen Ausländers im Anfechtungsprozess gegen die Ausweisungsverfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 21.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.12.1987 - AZ: 13 S 2010/87

Fundstelle

  • BwVPr 1988, 275

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger rügt, daß seine Ehefrau nicht zu dem Rechtsstreit beigeladen worden ist, obwohl ihre Beiladung notwendig gewesen sei. Damit ist ein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigender Verfahrensmangel nicht bezeichnet.

4

Gemäß § 65 Abs. 2 VwGO ist die Beiladung eines Dritten notwendig, wenn er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht ergehen kann, ohne unmittelbar auf die Rechte des Dritten gestaltend, bestätigend oder feststellend einzuwirken (BVerwGE 51, 268 <275>[BVerwG 04.11.1976 - V c 73/74]; Urteile vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 38 <S. 27>, vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 <S. 12>). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Über Rechte der Ehefrau des Klägers wird im vorliegenden Verfahren nicht in diesem Sinne mitentschieden. Demgemäß entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers in dem Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen ist (BVerwGE 55, 8 <10 ff.>[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74]; Beschlüsse vom 28. April 1981 - BVerwG 1 B 44.81 - DÖV 1981, 716 m. weit. Nachw., vom 20. Mai 1985 - BVerwG 1 B 60.85 - ZfSH/SGB 1986, 183, vom 25. September 1987 - BVerwG 1 B 109.87 -). Dasselbe gilt für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und für Anfechtungsklagen gegen Abschiebungsmaßnahmen (Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 19.79 - EZAR 130 Nr. 2 <S. 2>; Beschlüsse vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 28 <S. 37>, vom 3. August 1982 - BVerwG 1 B 163.81 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 68 <S. 7>). Das stimmt mit der Praxis der Instanzgerichte überein. Der dargelegten Rechtsprechung wird auch im Schrifttum durchweg zugestimmt (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 65 Rdnr. 28; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 65 Rdnr. 9; Schunck/De Clerck, VwGO, 3. Aufl., §§ 65, 66 Anm. 2 g, bb; Joeres, Die Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen im Verwaltungsstreitverfahren, 1982, S. 55; Stober, Festschrift Menger, 1985, S. 401 <413>; Müller, NJW 1976, 460; Zuleeg, NJW 1980, 1185 <1190>[BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79]; Stettner, JA 1982, 394 <399>; Brunn, in: GK - AsylVfG, § 39 Rdnrn, 119, 120; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 248; Mengele, Ausländerrecht, 1983, S. 218; Kanein, Ausländerrecht, 4. Aufl., § 10 AuslG Rdnr. 23; Winter, Wichtige Problembereiche des Ausländerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung, 1980, S. 212; vgl. auch Konrad, BayVBl. 1982, 517 <522 Fn. 101>; anderer Ansicht Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 65 Rdnr. 20 a; Ehlers, NJW 1975, 2125). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beschwerde zeigt dafür auch nichts auf.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 1 GKG und des § 5 ZPO (Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper