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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1982, Az.: BVerwG 1 B 163.81

Notwendige Beiladung der Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers im Anfechtungsprozess gegen die Ausweisungsverfügung; Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Hilfsbedürftigkeit eines türkischen Staatsangehörigen ; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der Divergenz einer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Notwendige Beiladung der Familienangehörigen bei einer Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 163.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1981 - AZ: 4 A 1188/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Der Kläger rügt als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), daß das Berufungsgericht die Beiladung seiner Kinder im vorliegenden Rechtsstreit nicht als notwendig angesehen hat. Die Rüge ist unbegründet. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 28. April 1981 - BVerwG 1 B 44.81 - (DÖV 1981, 716) im einzelnen dargelegt hat, sind die Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers im Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen. Für Verfahren, die wie hier die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis betreffen, kann aus entsprechenden Gründen nichts anderes gelten (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Januar 1982 - BVerwG 1 B 151.81 -). Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß er nach türkischem Recht den Wohnsitz seiner minderjährigen Kinder bestimmen und daher im Falle seiner Rückkehr in die Türkei verlangen könne, daß die Kinder ihm folgten, ist nicht geeignet, in der Frage der notwendigen Beiladung zu einer anderen Beurteilung zu führen.

3

Soweit der Kläger rügt, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, genügt sein Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit der Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muß im einzelnen dargetan werden, daß das Berufungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt habe, der einem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatz widerspreche. Daran fehlt es hier. Der Kläger beanstandet lediglich, das Berufungsgericht habe bestimmte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Besonderheiten des Sachverhalts nicht genügend berücksichtigt oder falsch bewertet.

4

Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die in der Beschwerdeschrift als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob Art. 6 Abs. a des Europäischen Fürsorgeabkommens verbietet, einem türkischen Staatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis wegen Hilfsbedürftigkeit zu versagen, bedarf nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren: In Urteilen vom 5. Mai 1982 - BVerwG 1 C 86.78 und BVerwG 1 C 182.79 - hat der beschließende Senat entschieden, daß das Europäische Fürsorgeabkommen die Gründe, aus welchen eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden darf oder muß, nicht einschränkt und die zwangsweise Beendigung eines Aufenthalts, für den die Behörde die erforderliche Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, nicht hindert; das Abkommen betrifft nur sonstige aufenthaltsbeendende behördliche Maßnahmen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthalts ergehen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach