Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1987, Az.: BVerwG 1 B 109.87
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge; Notwendige Beiladung der Familienangehörigen im Anfechtungsprozess gegen eine Ausweisungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 109.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.06.1987 - AZ: 13 S 668/87
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 1987 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf Verfahrensmängel und damit auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Eine Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn Tatsachen schlüssig dargetan werden, die den geltend gemachten Verfahrensmangel ergeben und es als möglich erscheinen lassen, daß die angefochtene Entscheidung auf ihm beruht.
Soweit der Kläger das Verwaltungsverfahren der Ausländerbehörde beanstandet, verkennt er, daß als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausschließlich Mängel des gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommen.
Soweit er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die unterlassene Beiladung seiner Kinder nach § 65 VwGO als Verfahrensmangel rügt, fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf dem angeblichen Verfahrensmangel beruhen kann. Einer solchen Darlegung hätte es bedurft, weil das Berufungsgericht ebenso wie die Beklagte die Härten, die sich für den Kläger, seine Ehefrau und seine drei schulpflichtigen Kinder bei Verlassen des Bundesgebietes einstellen werden, geprüft, ihnen aber kein die Ausweisung hinderndes Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht im Falle einer Beiladung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß unbeschadet der den Familienangehörigen eines ausgewiesenen Ausländers eingeräumten Klagemöglichkeit (vgl. für Ehegatten Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 20.70 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 31) die Familienangehörigen im Anfechtungsprozeß gegen eine Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen sind (Beschluß vom 3. August 1982 - BVerwG 1 B 163.81 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 68).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper