Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.2003, Az.: BVerwG 2 WD 42.02
Degradierung eines Soldaten wegen Pflichtverletzungen; Anwendbarkeit des Grundsatzes in dubio pro reo auch im Wehrdisziplinarrecht ; Pflichtverletzung eines Soldaten bei Verlassen der Truppe mit Erlaubnis bei jedoch schuldhafter verspäteter Rückkehr; Frage eines Verstoßes gegen Pflicht zum treuen Dienen in Gestalt der Pflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft ; Pflicht zu einem achtungswürdigen und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich ; Folgen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht ; Anwendbarkeit einer Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme; Vorsätzlicher Ungehorsam eines Soldaten gegen den Befehl seines Vorgesetzten; Auswirkungen eines befehlswidrigen Mitführen der Waffe und der Uniform beim Besuch eines Bordellbetriebes sowie der Lagerung der Waffe im Handschuhfach des unbeaufsichtigten Dienstkraftfahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 42.02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 27026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 261 StPO
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 58 Abs. 5 WDO
- § 58 Abs. 7 WDO
- § 38 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- NVwZ 2004, VIII Heft 2 (Kurzinformation)
- NVwZ 2004, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 2004, 34-36 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2004, 67 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt auch im Wehrdisziplinarrecht.
- 2.
Ein Soldat, der die Truppe mit Erlaubnis verlässt, jedoch schuldhaft nicht zeitgerecht zurückkehrt, verletzt seine Pflicht zum treuen Dienen, seine Gehorsamspflicht sowie seine Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung.
- 3.
Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das Disziplinarmaß eine Dienstgradherabsetzung.
Tatbestand
Das Truppendienstgericht hat den früheren Soldaten, einen Oberfeldwebel, der im Jahre 2000 an einem Kosovo Forces (KFOR)-Auslandseinsatz teilnahm, in allen Anschuldigungspunkten (befehlswidriges Verlassen des Stadtgebietes von T. zum Zwecke von drei Bordellbesuchen; befehlswidriges Mitführen der Waffe und der Uniform sowie unbeaufsichtigte Lagerung der Waffe im Handschuhfach des unberechtigt benutzten und unbeaufsichtigt abgestellten Dienstkraftfahrzeuges; nicht zeitgerechte Rückkehr zur Truppe) eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve herabgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufung des Soldaten zurückgewiesen.
Gründe
Ob sich der frühere Soldat im Sinne des ersten und des zweiten Anschuldigungspunktes jeweils während des Aufenthalts im Bordell außerhalb des Stadtgebietes von T. befand und damit Nr. 3.c.(1)(c) des Kommandobefehls vom 18. Juni 2000 zuwider handelte, hat sich nicht feststellen lassen. Daher ist der frühere Soldat in beiden Anschuldigungspunkten freizustellen.
Der frühere Soldat hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat zwar bestätigt, dass ihm der Kommandobefehl und dessen Ausgangsregelung Nr. 3.c.(1)(c) bekannt waren. Er hat aber bestritten, mit dem Besuch des Bordells gegen diesen Befehl verstoßen zu haben. Das Lokal sei ihm erstmals bei seinem ersten Einsatz in Mazedonien durch seinen Vorgesetzten gezeigt worden. Es sei seinem Eindruck nach ständig von Bundeswehrsoldaten besucht gewesen. Schon deshalb habe er sich keine weiteren Gedanken gemacht, ob das Lokal innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets gelegen habe. Seiner Ansicht nach befinde es sich noch innerhalb der Stadtgrenzen von T.. (wird ausgeführt) Diese Einlassung hat dem früheren Soldaten nicht mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit widerlegt werden können.
...
Weder auf Grund der Aussagen und Angaben der vernommenen Zeugen noch auf Grund sonstiger verfügbarer Beweismittel ist es dem Senat möglich gewesen, die genaue Lage des vom früheren Soldaten besuchten Bar- und Bordellbetriebs zu ermitteln.
....
Abgesehen davon ist der "Ortsbereich T." in dem Befehl des Kommandeurs Logistikregiment KFOR und Standortältester T. (Kdr LogRgt KFOR) vom 18. Juni 2000 nicht hinreichend definiert gewesen. Auch nach Aussage des Zeugen G. gab es keine Karte, anhand derer die Soldaten den Ortsbereich T. genau hätten erkennen können. Dies sei ohnehin auch nicht der Sinn dieser Regelung gewesen; auf "zwei bis drei Kilometer" sei es "nicht angekommen". Es sei nur darum gegangen, dass "kein Soldat verloren gehe". Diese fehlende Präzision in der Befehlsgebung kann letztlich nicht zu Lasten des früheren Soldaten gehen, sodass sich ein Verstoß gegen den Ausgangsbefehl nicht feststellen lässt.
Insgesamt war der frühere Soldat daher nach dem rechtstaatlichen aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ("Rechtsstaatsprinzip") sowie aus der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 261 StPO folgenden auch im Wehrdisziplinarrecht geltenden (stRspr.: zuletzt Urteil vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 und Beschluss vom 21. Juni 1988 1 WB 40.87 ) Grundsatz "in dubio pro reo" von den Vorwürfen zu den ersten beiden Anschuldigungspunkten freizustellen.
...
Der frühere Soldat hat jedoch dadurch, dass er im Juli 2000 entgegen dem Befehl des Kdr LogRgt KFOR vom 18. Juni 2000 Nr. 3.c.(1)(e), Nr. 3.c.(1)(g) und 3.c.(2)(b) und der ZDv 43/2 Nr. 301 mit einem Dienstkraftfahrzeug in Uniform und mit Waffe zu dem Hotel- und Bordellbetrieb fuhr, das Dienstkraftfahrzeug mit darin befindlicher Waffe dort in der Tiefgarage abstellte und erst am anderen Morgen wieder mit dem Dienstkraftfahrzeug in das Feldlager T. zurückfuhr, gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SG) verstoßen. Der Befehl des Kdr LogRgt KFOR vom 18. Juni 2000 war in den hier relevanten Punkten ein rechtmäßiger und verbindlicher Befehl, der einen dienstlichen Zweck hatte, sich im Rahmen insbesondere der ZDv 10/5 Nr. 507 sowie höherrangigen Rechts bewegte und daher von dem früheren Soldaten befolgt werden musste.
Ferner hat der frühere Soldat mit seinem Verhalten gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) in Gestalt der Pflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft verstoßen (vgl. dazu Urteil vom 24. April 1980 BVerwG 2 C 26.77, Beschluss vom 12. Juli 1978 BVerwG 1 WB 283.77, 1 WB 13.78 ; Urteil vom 5. November 1998 BVerwG 2 A 2.98 ; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 7 RNr. 14). Diese Pflicht ist verletzt, wenn der Soldat die Truppe zwar mit Erlaubnis verlässt, jedoch schuldhaft nicht zeitgerecht zurückkehrt und damit für die Vorgesetzten nicht verfügbar ist (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 22 RNr. 11; ders., in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WStG, § 15 RNrn. 3, 10; Schölz/Lingens, WStG, 4. Aufl. 2000, § 15 RNr. 7).
Schließlich hat der frühere Soldat auch gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen. Die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des Soldaten ab (stRspr.: u.a. Beschluss vom 12. Oktober 1993 BVerwG 2 WDB 15.92 m.w.N.). Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten dabei schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (Urteil vom 2. April 1974 BVerwG 2 WD 5.74 ). Dies ist wie hier jedenfalls bei unerlaubtem schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst der Fall (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1976 BVerwG 2 WD 41.76 , Scherer/
Alff, a.a.O., § 17 RNr. 20).
Da er seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hat, hat er insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Das Truppendienstgericht hat mit der Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve das Dienstvergehen angemessen geahndet. Nach § 58 Abs. 5 und 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei der Bestimmung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
Es handelt sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen des früheren Soldaten. Vorsätzlicher Ungehorsam eines Soldaten gegen den Befehl seines Vorgesetzten stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 7. Juni 1988 BVerwG 2 WD 6.88, vom 27. September 1989 BVerwG 2 WD 12.89, vom 14. November 1991 BVerwG 2 WD 12.91, vom 3. August 1994 BVerwG 2 WD 18.94 und vom 4. Juli 2001 BVerwG 2 WD 52.00 jeweils m.w.N.) stets ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Da die Bundeswehr auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut ist, gehört - wie sich aus § 11 Abs. 1 SG und auch aus §§ 19 bis 21 WStG ergibt die Pflicht zum Gehorsam in den durch § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 SG gezogenen Grenzen zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gelähmt oder in Frage gestellt werden. Soweit es sich um vorsätzlichen Ungehorsam eines Soldaten in Vorgesetztenstellung handelt, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat und deshalb in seiner herausgehobenen Stellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, gibt er seinen Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und schädigt sein dienstliches Ansehen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit ein Schaden durch Unterlassen der Befolgung eines Gebots oder durch Nichtbeachtung eines Verbots eingetreten ist (vgl. Urteil vom 3. August 1994 BVerwG 2 WD 18.94 a.a.O>).
Auch der Missbrauch des Dienstkraftfahrzeugs zu privaten Zwecken und der darin liegende Verstoß gegen §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG wiegen nicht leicht. ...
Auch der vom früheren Soldaten gezeigte befehlswidrige Umgang mit Waffen und Munition stellt ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Urteil vom 9. Februar 1993 BVerwG 2 WD 24.92 m.w.N.). Dies gilt umso mehr im Rahmen eines Einsatzes im Ausland, wo der Soldat ständig damit rechnen muss, dass er sich in einem ihm nicht immer freundlich gesonnenen Umfeld bewegt. Dies erfordert von ihm ganz besondere Sorgfalt nicht nur in der Handhabung, sondern auch bei der sicheren Lagerung der Waffe und der Munition.
Das ab 23.00 Uhr erfolgte unerlaubte Fernbleiben des früheren Soldaten von der Truppe stellt ebenfalls ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, und zwar unabhängig davon, ob es strafrechtlich auch als eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 WStG) zu beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Denn gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung dienenden Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung erschüttert die Grundlage des Dienstverhältnisses selbst.
...
Schuldmildernde Umstände bei Begehung der Tat vermag der Senat nicht festzustellen. ...
Konkrete Anhaltspunkte für ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02, vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 ) oder eine hinsichtlich des verbliebenen Anschuldigungspunktes ungenaue Befehlsgebung sind nicht erkennbar. Der Befehl des Kdr LogRgt KFOR vom 18. Juni 2000 ist zwar wie oben dargelegt - in der Nummer 3.c.(1)(c) unpräzise, weil er den Ortsbereich T. nicht hinreichend genau festlegte, sodass der frühere Soldat insofern im jeweiligen Anschuldigungspunkt freizustellen war. In den übrigen hier in Rede stehenden Tathandlungen des dritten Anschuldigungspunktes ist der Befehl aber eindeutig und war nicht misszuverstehen, was auch vom früheren Soldaten nicht geltend gemacht wird.
...
Bei Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umständen ist nach der Überzeugung des Senats insbesondere im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld des früheren Soldaten die von der Kammer verhängte Maßnahme erforderlich und angemessen. Zwar war der frühere Soldat wie oben dargelegt - von dem Vorwurf freizustellen, gegen Nr. 3.c.(1)(c) des Befehls des Kdr LogRgt KFOR vom 18. Juni 2000 insoweit verstoßen zu haben, als er den Ortsbereich T. verlassen haben soll. Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass das Dienstvergehen auch ohne diesen Vorwurf als so schwerwiegend anzusehen ist, dass die von der Kammer verhängte Dienstgradherabsetzung tat und schuldangemessen ist.
Wie die Kammer bereits festgestellt hat, liegt der Schwerpunkt des Dienstvergehens in dem befehlswidrigen Mitführen der Waffe und der Uniform beim Besuch des Bar- und Bordellbetriebes sowie der Lagerung der Waffe im Handschuhfach des unbeaufsichtigt abgestellten Dienstkraftfahrzeugs. Der Senat hat in der Vergangenheit die Verletzung der Gehorsamspflicht je nach Schwere des Verstoßes mit einer Gehaltskürzung (Urteil vom 4. Juli 2001 BVerwG 2 WD 52.00 ) oder auch einer Dienstgradherabsetzung (vgl. u.a. Urteile vom 7. Juni 1988 BVerwG 2 WD 6.88, vom 27. September 1989 BVerwG 2 WD 12.89, vom 3. August 1994 BVerwG 2 WD 18.94 und vom 14. November 1991 BVerwG 2 WD 12.91 ) geahndet.
Da im vorliegenden Fall der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht besonders schwer wiegt, kam hier als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nur eine Dienstgradherabsetzung in Betracht. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass der frühere Soldat den bestehenden Befehl des Kdr LogRgt KFOR vom 18. Juni 2000 zum einen in mehreren Punkten und zum anderen auf Grund eines vorher gefassten Tatplans missachtete. Er machte sich seine genaue Kenntnis der Ausgangsregeln zu Nutze, um durch Täuschung seines Teileinheitsführers, von dem er den Ausgangsschein genehmigen ließ, und durch Nichtabmeldung bei der Wache in T. der dienstlichen Kontrolle durch die zuständigen Vorgesetzten zu entgehen und zusammen mit Kameraden den beabsichtigten Bar- und Bordellbesuch in die Tat umzusetzen. Er hat dabei zudem verkannt, dass es angesichts der Gefahren im Einsatzland für die zuständigen Vorgesetzten unerlässlich ist, jederzeit den Aufenthaltsort der von ihnen befehligten Soldaten zu kennen. Dies dient erkennbar sowohl dem Schutz der einzelnen Soldaten als auch dem Schutz des Kontingents und damit der Durchführung des Auftrages. Nicht zuletzt um diesen Gefahren zu begegnen, sah der Befehl des Kdr LogRgt KFOR die hier in Rede stehenden Ausgangsregelungen und weitere einschlägige Bestimmungen vor.
Seine Herabsetzung in einen niedrigeren Dienstgrad als den gegenwärtigen ist auch aus generalpräventiven Gründen geboten, weil sie über ihren (engeren) Zweck hinaus anerkanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Soldaten im Allgemeinen hat.
... Nach der Berufungshauptverhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der frühere Soldat eine Art Anführerrolle innehatte und dass der Tatplan letztlich von ihm ausgedacht und maßgeblich umgesetzt wurde. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass er in der Gruppe der Soldaten der einsatzerfahrendste war, als Einziger schon einmal in T. stationiert war, die Örtlichkeiten und Verbindungsleute kannte und beim gesamten Geschehensablauf der Tonangebende war. Dies muss sich bei der Maßnahmebemessung auswirken.
Der durch das in Rede stehende Fehlverhalten in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. zu diesem Maßstab u.a. das Urteil vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 m.w.N.) begründete allgemeine Verlust des Vertrauens in die persönliche und dienstliche Integrität des Soldaten kann angesichts der Schwere der Verfehlungen durch eine ansonsten tadelfreie Führung des früheren Soldaten nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die ein Absehen von einer Dienstgradherabsetzung rechtfertigen könnte (vgl. Urteil vom 8. Mai 2003 BVerwG 2 WD 45.02 ).
Prof.Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth