Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 40.87

Disziplinargerichtliche Entscheidungen; Bindungswirkung; Entziehung des Militärluftfahrzeugführerscheins; Dienstvergehen; Entziehungsverfügung; Beurteilungsspielraum; Auskunftsverweigerungsrecht; Dienstlich gerechtfertigte Auskunft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 40.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 86, 33 - 45
  • NZWehrR 1989, 72-77

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Maßnahmen, denen unmittelbar oder mittelbar der Vorwurf eines Dienstvergehens zugrunde liegt, ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung gebunden, auf denen im disziplinargerichtlichen Verfahren ein Freispruch von dem Vorwurf des angeschuldigten Dienstvergehens beruht.

  2. 2.

    Bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Inhaber eines Militärluftfahrzeugführerscheins "erhebliche charakterliche oder geistige Mängel" vorliegen, hat der zuständige Vorgesetzte den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und sich darüber schlüssig zu werden, ob die ermittelten Tatsachen zur Feststellung eines solchen Mangels generell geeignet sind. Sodann hat der Vorgesetzte darüber zu befinden, ob im Einzelfall eine endgültige oder befristete Entziehungsverfügung geboten erscheint oder gerechtfertigt ist; dabei steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu.

  3. 3.

    Das mit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Militärluftfahrzeugführerscheins befaßte Wehrdienstgericht hat seinerseits in vollem Umfang zu überprüfen, ob der der Entziehung der Erlaubnis ausdrücklich oder erkennbar als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt worden und generell geeignet ist, einen erheblichen charakterlichen oder geistigen Mangel des Soldaten annehmen zu können. Soweit dem Vorgesetzten ein Beurteilungsspielraum zusteht, prüft das Gericht demgegenüber nur, ob dieser den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraumes verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

  4. 4.

    Beruft sich ein Soldat in entsprechender Anwendung des § 55 StPO seinem Vorgesetzten gegenüber zu Recht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht, so läßt dieses Verhalten keine unlauteren Motive erkennen.

  5. 5.

    Ein Soldat darf eine dienstlich gerechtfertigte Auskunft nicht unter Hinweis auf ein einem Kameraden gegebenes Ehrenwort verweigern.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst i.G. Wilkens,
Stabsarzt Dr. Franz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Verfügung des Kommandierenden Generals Luftflotte vom 7. Mai 1986, der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Luftwaffe - ??? L/RB - Az. 25-05-11 28/86 - vom 5. August 1986 und der Bescheide des Bundesministers der Verteidigung - P II 5 - Az. 25-05-10 646/86 - vom 22. Januar 1987 werden aufgehoben.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu drei vierteln dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Von November 1979 bis zum 29. Dezember 1982 wurde er als Flugzeugführeroffizier bei der 2./Jagdbombergeschwader ... in S... eingesetzt und danach nicht mehr zum Flugdienst eingeteilt; nach zwischenzeitlicher Stabstätigkeit bei der .... Luftwaffendivision in M... wird er seit März 1984 beim Materialamt der Luftwaffe in K... verwendet.

2

Durch Verfügung vom 16. März 1983 leitete der Kommandeur der .... Luftwaffendivision ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller ein, und mit Verfügung vom 20. Juni 1983 entzog ihm der Kommandierende General (KG) Luftflotte endgültig die Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr mit folgender Begründung:

"Im Jahre 1982 wichen Sie als Luftfahrzeugführer eines Strahlflugzeugs des Typs F 4 'Phantom' in mindestens fünf Fällen von der im Flugauftrag befohlenen Mindesthöhe von 500 Fuß ab, um Andenkenfotos mit der Schießkamera zu machen und zwar zweimal in H... vom Wohnhaus Ihres Bruders in nur 320 bzw. 410 Fuß Höhe, zweimal in R... vom Wohnhaus Ihrer Eltern in jeweils nur 300 Fuß Höhe und einmal in A... vom Haus Ihrer Schwiegereltern in nur 360 Fuß Höhe.

Ihnen war durch wiederholte Belehrung aller Luftfahrzeugführer bekannt, daß sogenannte Verwandtenbesuche mit Luftfahrzeugen nicht nur streng verboten sind, sondern daß bei derartigen Flugmanövern bereits Luftfahrzeuge der Bundeswehr abgestürzt sind.

Durch Ihr Verhalten haben Sie vorsätzlich die ZDv 19/2 Nr. 317, 413 und 432 in Verbindung mit Anlage 1 'Tiefflugordnung' zur ZDv 19/2 mißachtet und damit schwere schuldhafte Verstöße gegen die für Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen (ZDv 19/11 Nr. 124, 3. Strichaufzählung) begangen.

Bei fünf Flügen wurde einwandfrei Ihre fehlende Disziplin im Flugdienst festgestellt. Sie haben damit nicht nur Ihr Einsatzflugzeug und Ihr Besatzungsmitglied, sondern auch dritte Personen erheblich gefährdet und damit ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit gezeigt. Ihre Verwendung als Luftfahrzeugführer der Luftwaffe ist deswegen nicht mehr weiter zu verantworten."

3

Des weiteren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Antragsteller diesen Sachverhalt mit der Anschuldigungsschrift vom 20. Juli 1983 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last und schuldigte ihn nachträglich hilfsweise an,

4

er habe im Jahre 1982 einen nicht näher zu ermittelnden Piloten-Kameraden veranlaßt, die in der Hauptanschuldigungsschrift vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu begehen.

5

Der Antragsteller legte gegen die Verfügung vom 20. Juni 1983 ohne Erfolg Beschwerde ein. Der Beschwerdebescheid des Inspekteurs der Luftwaffe (InspL) vom 17. August 1983 wurde auf weitere Beschwerde vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 21. März 1984 dahingehend abgeändert, daß dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr zunächst bis zum Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens entzogen wurde, und im übrigen wurde die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

6

Der Antragsteller wurde von der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 17. Februar 1984 eines Dienstvergehens für schuldig befunden und zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 28. November 1985 - 2 MD 28/84 - wies der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts die hiergegen gerichtete Berufung des Wehrdisziplinaranwalts zurück, hob auf die Berufung des Antragstellers das Urteil des Truppendienstgerichts auf und sprach den Antragsteller frei. Auf Grund der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme ging der Senat von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus und würdigte sie wie folgt:

"Die Auswertung der Positivabzüge der fünf Bildserien am 22. Dezember 1982 ergab, daß alle Aufnahmen aus einem Strahlflugzeug des Musters F-4F bei präzisen und mit kleinen Korrekturen geflogenen flachen Zielendanflügen mit einem Flugzeuganstellwinkel von jeweils weniger als 5 Grad aus einer Höhe von weniger als 500 Fuß über Grund und damit bei Unterschreitung der gemäß ZDv 19/2 Anlage 1 Nr. 105 für F-4F-Strahlflugzeuge allgemein geltenden Mindestflughöhe 'geschossen' worden sein mußten. Nach einer Luftbildaufklärung durch das Aufklärungsgeschwader ... und nach Ortsbesichtigung durch den Zeugen H... wurde festgestellt, daß die Schießfilmserien 1 und 2 Anflüge auf die Ortschaft H... aus südöstlicher und nordwestlicher Richtung zeigten und daß im Zielkreis der Bilder, von denen der Soldat Positivabzüge fertigen ließ, das Haus seines Bruders lag. Die Schießfilmserien 3 und 4 wurden, wie sich ferner ergab, bei Anflögen aus südwestlicher und südöstlicher Richtung auf die Ortschaft R... aufgenommen; in den Positivabzügen, die der Soldat aus beiden Serien von dem Zeugen R... anfertigen ließ, war das Elternhaus des Soldaten außerhalb des Visierkreises zu erkennen. Dagegen konnte im Zielkreis des Positivabzuges, den der Soldat von der Schießfilmserie 5 bestellt hatte, das Haus seiner Schwiegereltern identifiziert werden. Diese Bildserie war, wie _sich herausstellte, bei einem Anflug auf die Ortschaft A... aus ost-nordöstlicher Richtung aufgenommen worden. Versuche, den oder die Flüge zu ermitteln, bei denen die Lichtbilder gefilmt wurden, scheiterten. Zum einen fehlte dem Filmstreifen jeweils der Vorspann, auf dem unter anderem der Name des Piloten, der Tag des Fluges und der Flugauftrag vermerkt waren. Zum anderen konnten, da Flugaufträge in der Staffel nur drei Monate lang aufbewahrt wurden, nur fünf Flüge des Soldaten in der Zeit vom 20. August bis 10. Dezember 1982 überprüft werden, die zwar über oder in die Nähe der erwähnten Ortschaft führten, bei denen aber weder den in der Maschine des Soldaten mitfliegenden Kampfbeobachtern noch den beteiligten Rottenkameraden ein ungewöhnliches Verhalten des Soldaten aufgefallen war.

Wie schon in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bestritt der Soldat in der Berufungshauptverhandlung, daß er selbst die fünf Schießfilmserien aufgenommen habe. Irgendwann im Jahr 1982 habe er im Briefing-Raum einen ihm gut bekannten Pilotenkameraden, dessen Namen er nicht preisgebe, bei der Vorbereitung zu einem Tiefflug 500 Fuß nach Sichtflugregeln getroffen und dabei bemerkt, daß dieser Flug in die Gegend von E... führe. Er habe den Kameraden gebeten, beim Überflug der Orte H..., R... oder A... die Schießfilmkamera mitlaufen zu lassen. Zu diesem Zweck habe er ihm die Lage der Ortschaften detailliert erklärt und ihm anhand der Karte mit dem Maßstab 1:50.000 die Lage der Häuser seines Bruders, seiner Eltern und seiner Schwiegereltern sowie deren markante Anflugpunkte eingehend beschrieben. Er habe den Kameraden weder um einen Scheinangriff auf eines der Häuser noch um ein Unterschreiten der vorgeschriebenen Flughöhe gebeten. Über die Flughöhe sei überhaupt nicht gesprochen worden. Er, der Soldat, sei davon ausgegangen, daß alles im Rahmen der geltenden Vorschriften geschehe. Zwei bis drei Tage später habe ihm der Kamerad einen Filmstreifen gezeigt mit dem Bemerken, er, der Soldat, solle nachsehen, ob die Bilder etwas geworden seien. Als der Soldat die gewünschten Ortschaften auf dem Film erkannt habe, habe ihm der Kamerad drei Bildserien herausgeschnitten. Diese habe er, der Soldat, zunächst in seinem Schließfach aufbewahrt. Geraume Zeit später habe der Kamerad zu ihm gesagt, er habe nochmals etwas für ihn, er sei noch einmal da vorbeigeflogen. Der Kamerad habe ihm weitere zwei Bildserien übergeben, die er ebenfalls in sein Schließfach gelegt habe. Irgendwann im November 1982 seien dann die Negativstreifen ihm, dem Soldaten, wieder in die Hand gefallen, und er habe beschlossen, daraus Positivabzüge in der Bildstelle anfertigen zu lassen.

Diese Einlassung war anhand des festgestellten Sachverhalts nicht mit einem zur Verurteilung des Soldaten ausreichenden Maß an Sicherheit zu widerlegen.

Ehe er sich darauf berief, daß ein Kamerad die Bilder 'geschossen' habe, hatte der Soldat nicht zugestanden oder erkennen lassen, daß er selbst die Filmserien aufgenommen habe. Er war danach allerdings auch nicht gefragt worden, weil die Zeugen S... und H... unterstellten, er müsse die Bilder gemacht haben, nachdem er in deren Besitz gewesen sei. Lediglich ihre von dem Soldaten verneinte Frage bei der Vernehmung vom 22. Dezember 1982: 'Hatten Sie vor dem Flug vor, diese Bilder zu machen?' impliziert, daß der Soldat Führer des Flugzeugs gewesen sei, von dem aus die Fotos aufgenommen wurden. Die Aussage des Soldaten bei der erwähnten Vernehmung erwies sich jedoch insgesamt als so ungenau und mit Unwahrheiten durchsetzt, daß eine Antwort auf die genannte Frage allein dem Senat nicht ausreichte, ihn als Täter zu überführen. Der Soldat war damals bestrebt, durch eine möglichst plausible Darstellung die von der Geschwaderführung befohlene Untersuchung zum Abschluß zu bringen. Er rechnete nicht damit, daß sich die Angelegenheit zu einem Disziplinarverfahren oder gar zu einem disziplinargerichtlichen Verfahren ausweiten werde.

Die Ermittlung der fotografierten Objekte verdichtete den Verdacht, daß der Soldat die Bilder bei einem 'Verwandtenbesuch' aufgenommen habe. Das konnte jedoch auch die falsche Fährte gewesen sein. Der Soldat war zwar an den Aufnahmen interessiert, und er wäre, wie seine Bewertungen und das Gutachten des Sachverständigen R... ergaben, auf Grund seines Ausbildungsstandes und seines fliegerischen Könnens durchaus in der Lage gewesen, die Zielanflüge so, wie sie geschehen sind, durchzuführen und die fünf Bildserien aufzunehmen. Er besaß zudem genaue Ortskenntnisseüber die Zielobjekte. Dem Soldaten wurde jedoch andererseits erst am 26. Mai 1982 der Status 'Rottenführer' erteilt so daß er überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an Einfluß auf die Routenführung von Flügen nehmen konnte. Darüber hinaus wären Anflüge auf die Ortschaften R..., H... und A... für ihn sehr risikobehaftet gewesen, da er wußte, daß 'Verwandtenbesuche' im Flugdienst der Bundeswehr streng verboten sind. Übernahm es ein Pilotenkamerad freiwillig, Aufnahmen von den Häusern seiner Eltern, seines Bruders und seiner Schwiegereltern zu 'schießen', so begingen weder er noch der Kamerad eine Pflichtwidrigkeit in dieser Hinsicht, da die Anflüge für diesen keine 'Verwandtenbesuche' bildeten. Da nach der Aussage des Zeugen S... und nach dem Gutachten der Sachverständigen N... und Riechmann derartige Filmserien ohne Nachteil für die Bildqualität auch unter Einhaltung einer im Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe von 500 Fuß aufgenommen werden können, brauchte der Kamerad ferner weder sein Leben noch seine Gesundheit in Gefahr zu bringen. Nach der im Geschwader herrschenden Übung setzte er sich auch weder disziplinarer Verfolgung aus, noch riskierte er den zeitweiligen Entzug des Militärluftfahrzeug-Führerscheins, wenn er der Bitte des Soldaten entsprach und bei präzise geplantem Überfliegen der Ziele die Schießfilmkamera betätigte. Übereinstimmend bekundeten die Sachverständigen N... und R..., daß die Anflöge, bei denen die fünf Bildserien hergestellt wurden, für sich allein weder für das Strahlflugzeug F-4F und für dessen Besatzung noch für die Personen und Objekte am Boden gefährlich waren. Auch ein besonnener Kamerad konnte daher geneigt sein, der Bitte des Soldaten zu entsprechen.

Der Soldat rechnete nicht damit, daß ihm der Kommandierende General Luftflotte wegen des Vorfalls zugleich die Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundewehr endgültig entziehen würde. Gleichwohl mußte ihn diese Maßnahme nicht veranlassen zu offenbaren, daß ein Kamerad die Bilder aufgenommen habe. Er wies in seiner Beschwerde vom 30. Juni 1983 darauf hin, daß wegen derselben Angelegenheit ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, und machte zutreffend geltend, daß erst in diesem Verfahren gerichtlich festgestellt werden solle, ob er die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen überhaupt begangen habe. Das Argument der Truppendienstkammer, der Soldat habe die Täterschaft eines ungenannten Kameraden als neue Version erstmals in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges behauptet und immer dann bruchstückhaft erweitert, wenn er sich durch Zeugen oder den dortigen Sachverständigen als belastet angesehen habe, wurde in der Berufungshauptverhandlung durch den Verteidiger des Soldaten entwertet. Er versicherte glaubhaft, daß ihm der Soldat schon nach Erteilung der Vollmacht vom 11. November 1983 auf Frage eröffnet habe, daß ein Kamerad auf seine Bitte und seine Einweisung hin die Bildserien aufgenommen habe; er, der Verteidiger, habe davon den Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd bereits vor dem Hauptverhandlungstermin im Februar 1984 gesprächsweise unterrichtet.

Anhand der Lichtbilder ließ sich schließlich ebenfalls nicht beweisen, daß ausschließlich der Soldat die Filmserien aufgenommen haben konnte. Beide Sachverständigen stimmten darin überein, daß das Auffinden der Ortschaft R... und das Fotografieren des Gruppenzieles in den Bildserien 3 und 4 jedem erfahrenen Jagdbomberflugzeugführer ohne besondere Ortskenntnisse nach einer guten Einweisung und Kartenvorbereitung möglich gewesen wäre. Tatsächlich gelangte das Elternhaus des Soldaten auf beiden Bildserien nicht in den Visierkreis der Schießfilmkamera. Das konnte dahingehend gedeutet werden, daß der Soldat trotz genauer Ortskenntnis nicht fähig war, dieses Punktziel in einer Zielgruppe zu identifizieren, aber auch dahin, daß ein erfahrener Pilot ohne detaillierte Ortskenntnisse die Flüge ausführte. Bei den Anflügen auf Hirzenhain kam das Haus des Bruders des Soldaten im 26. bis 40. Bild der Filmserie 1 und im 36. bis 45. Bild der Filmserie 2 exakt in den Visierkreis der Kamera, beim Anflug auf Achenbach geschah dies mit dem Haus der Schwiegereltern des Soldaten auf den Bildern 31 bis 34 sowie 36 bis 40 der Filmserie 5.

Anhand der Karte 1:50.000 legte der Sachverständige Nitz in sich geschlossen und einleuchtend dar, daß jeder erfahrene Jagdbomberflugzeugführer diese Objekte nach guter Einweisung und Kartenvorbereitung auch ohne besondere Ortskenntnisse bei richtig berechnetem Kurs auffinden und fotografieren konnte. Der Pilot habe nämlich das betreffende Haus nicht jeweils selbst identifizieren müssen, sondern habe sich an markanten Gebäuden und Geländepunkten in und bei den beiden Ortschaften orientieren können, um automatisch über das jeweilige Zielobjekt zu kommen. Er habe auch nicht einen Waffeneinsatz speziell auf die beiden einzelnen Häuser simulieren, sondern lediglich Aufnahmen machen sollen, für die es ausgereicht habe, daß er die Kamera lange genug habe laufen lassen. Im normalen Einsatzbetrieb eines Jagdbomberpiloten seien Flüge zu bewältigen, die im Vergleich zu den hier unternommenen wesentlich höhere Anforderungen an Psyche und Physis der Besatzung stellten.

Der Sachverständige R... formulierte demgegenüber wesentlich zurückhaltender, daß es für einen Flugzeugführer ohne genaue Ortskenntnisse und Bildmaterial sehr, sehr schwierig sei, solche präzisen Anflüge auf ein kleines Objekt in einem Dorf auszuführen. Selbst er konnte aber nicht ausschließen, daß es ausnahmsweise einem hervorragenden Flieger möglich gewesen wäre, unter den vom Soldaten geschilderten Umständen die Zielaufnahmen anzufertigen. Das Unterschreiten der in diesem Gebiet zulässigen Mindestflughöhe von 500 Fuß konnte nachübereinstimmender Auffassung der Sachverständigen Nitz und Riechmann schon durch die Änderung des Bahnneigungswinkels des Flugzeugs um weniger als 5 Grad zum Zwecke der besseren Zielerfassung bewirkt werden. Ließen sich die dem Senat vorliegenden Aufnahmen aber auch bei Einhaltung einer Mindestflughöhe von 500 Fuß in gleicher Weise herstellen, so sprach der Umstand, daß diese Höhe hier zur besseren Zielerfassung jeweils unterschritten wurde, eher gegen eine Ortskenntnis des handelnden Piloten.

Die vom Bundeswehrdisziplinaranwalt im Berufungsverfahren vorgelegten dienstlichen Erklärungen von Piloten des Jagdbombergeschwaders 35 rechtfertigten ebenfalls nicht den Schluß, die Filmserien seien bei 'Verwandtenbesuchen' des Soldaten entstanden. Soweit diese Geschwaderangehörigen nicht nur verneinten, für den Soldaten Fotos mit der Schießfilmkamera der F-4F aufgenommen zu haben oder von dem Soldaten zu solchen Aufnahmen aufgefordert worden zu sein, gaben sie lediglich an, sie könnten sich nicht mehr daran erinnern, für den Soldaten oder für sonst jemanden Schießfilmaufnahmen gemacht zu haben, sie seien von dem Soldaten nicht zu einem Dienstvergehen angehalten worden, oder sie verfügten über keine genauen Ortskenntnisse bezüglich der Orte R..., H... und A..., die auf irgendwelchen persönlichen Lebensumständen basierten.

Unter diesen Umständen hatte der Senat nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' von der dem Soldaten günstigsten, nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung auszugehen, daß ein Kamerad die fünf Filmserien mit Bildern von H..., R... und A... mit der Schießfilmkamera eines Strahlflugzeugs des Typs F-4F aufgenommen hat. Damit hat sich aber der Soldat nicht im Sinne der Hauptanschuldigung eines Dienstvergehens schuldig gemacht.

Der Senat konnte den Soldaten auch nicht im Sinne der Hilfsanschuldigung verurteilen. Der Soldat hat entschieden in Abrede gestellt, daß er den Kameraden aufgefordert habe, die vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 Fuß zu unterschreiten, um die Bilder aufzunehmen. Das konnte dem Soldaten schon deshalb nicht widerlegt werden, weil die Fotos laut den Gutachten der Sachverständigen N... und R... in gleicher Qualität hätten fotografiert werden können, wenn die befohlene Flughöhe eingehalten worden wäre. Da die abgelichteten Häuser Verwandten und Verschwägerten des Soldaten gehörten, schieden 'Verwandtenbesuche' für den Kameraden aus. Es ist auch nicht ersichtlich geworden, daß der Soldat dem Kameraden andere Verletzungen dienstlicher Pflichten zugemutet hätte. Mit seiner Bitte, Filmserien von den Wohnorten und Häusern seiner Verwandten und Verschwägerten aufzunehmen, hätte der Soldat den Kameraden allenfalls veranlassen können, gegen einen Befehl zu verstoßen, der das Fotografieren solcher Objekte mit der Schießfilmkamera verbietet. Um dem Soldaten eine Anstiftung zu solchem Umgehorsam anzulasten, hätte nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber der Befehl, gegen den insoweit verstoßen worden sein soll, in der Anschuldigungsschrift oder in ihrem Nachtrag konkret bezeichnet werden müssen (BVerwGE 53, 178, 182). Derartiges ist nicht geschehen. Eine Verletzung der Kameradschaftspflicht durch den Soldaten würde ohnehin ausscheiden, da der Kamerad freiwillig der Bitte des Soldaten nachgekommen wäre und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, daß dadurch seine gemäß § 12 Satz 2 SG geschützten Rechtsgüter nicht berührt würden.

Aus diesen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Soldat freigesprochen werden. ..."

7

Der KG Luftflotte entzog dem Antragsteller mit Verfügung vom 7. Mai 1986 gemäß Nrn. 124, 512 ZDv 19/11 "wegen erheblicher charakterlicher Mängel" den Militärluftfahrzeugführerschein (MFS) Nr. 7276 auf Lebenszeit mit folgender Begründung: In dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt habe sich der Antragsteller in den Vernehmungen vom 28. Januar und 7. Februar 1986 sowie bei der richterlichen Vernehmung vom 18. April 1986 geweigert, den Namen des - ihm gut bekannten - Täters zu nennen, obwohl er nach rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO habe. Da er zur Aussage verpflichtet sei, sei sein Hinweis, er habe dem Kameraden sein Ehrenwort gegeben, ihn nicht zu verraten, ohne Bedeutung. Da er somit aus unlauteren Motiven einen ihm bekannten Täter trotz schwerer schuldhafter Verstöße gegen die für Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen decke, habe er sich als charakterlich so unzuverlässig und verantwortungslos erwiesen, daß die endgültige Entziehung des MFS unumgänglich sei. Fliegen dürfe nur ein Flugzeugführer, der integer und vertrauenswürdig sei.

8

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Mai 1986 Beschwerde einlegen und trug selbst mit Schreiben vom 27. Mai 1986 zur Begründung vor: Der Kamerad, der für ihn, den Antragsteller, die Luftaufnahmen bei den Verwandten gemacht habe, habe ihm gedroht, er werde im Falle einer Preisgabe seines Namens ihn, den Antragsteller, als Täter bezeichnen, so daß er damit habe rechnen müssen, mit Verfahren wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Soldatengesetzes überzogen zu werden. Ferner habe der Kamerad angedeutet, ihn, den Antragsteller, auch wegen anderer Sachverhalte zu melden, die ihn wiederum der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit bzw. eines Befehlsverstoßes ausgesetzt hätten. Daher habe er sich nicht grundlos geweigert, den Namen des Kameraden zu nennen, und auch nicht aus "unlauteren Motiven" gehandelt. Ein schuldhafter Verstoß gegen Luftfahrtbestimmungen sei nicht bewiesen; mangels genauer Aufklärung des Sachverhaltes dürfe nicht von einem ihm nicht vorwerfbaren vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden. Selbst wenn ein solches Verhalten beweisbar wäre, könne in dieser jeweils kurzfristigen und geringfügigen Unterschreitung der Mindestflughöhe kein "schwerer Verstoß" gegen einschlägige Bestimmungen gesehen werden; solche Verstöße gegen den Befehl, die Mindestflughöhe nicht zu unterschreiten, lägen bekanntermaßen - unbeabsichtigt, fahrlässig oder gewollt - im Rahmen des "fliegerischen Alltags" eines Einsatzflugbetriebes. Die getroffene Maßnahme lasse jede Verhältnismäßigkeit vermissen; denn dadurch werde ihm, dem Antragsteller, die Ausübung des erlernten Berufs auf Dauer unmöglich gemacht. In anderen Fällen, in denen es nach seiner Kenntnis zu erheblichen Verstößen gegen die Luftfahrtbestimmungen gekommen sei, sei der Flugzeugbesatzung der MFS nur für die Dauer von drei Monaten entzogen worden. Die Luftwaffenführung lege in verschiedenen Fällen unterschiedliche Maßstäbe an; es gehe ihr hier ersichtlich darum, ihn, den Antragsteller, auf jeden Fall zu bestrafen.

9

Mit Bescheid vom 5. August 1986 wies der InspL die Beschwerde des Antragstellers zurück und hob in der Begründung hervor: Die zwingend gebotene Entziehung des MFS sei keine Strafe, sondern diene lediglich dem Zweck, ungeeignete Flugzeugführer von der Teilnahme am Flugbetrieb auszuschließen. Da er, der Antragsteller, das fünfmalige, zumindest fahrlässige Unterschreiten der befohlenen Mindestflughöhe bei Luftaufnahmen für private Zwecke für eine Bagatelle halte, lasse diese Fehleinschätzung schwerer Verstöße gegen die Flugdisziplin zwingende Rückschlüsse auf seine, des Antragstellers, mangelhafte Pflichtauffassung als Flugzeugführer zu. Aus eigennützigen Motiven gebe er nicht den Namen des Flugzeugführers preis, der auf Wunsch des Antragstellers die Luftaufnahmen gemacht habe und sich damit nicht nur selbst als charakterlich ungeeignet erwiesen habe, sondern auch nicht vor einer Erpressung des Antragstellers zurückschrecke. Dadurch, vor allem durch das Eingeständnis seiner Erpreßbarkeit, habe der Antragsteller sein fehlendes Verantwortungsbewußtsein eindeutig unter Beweis gestellt; wer sich in dieser Weise fremdem Willen unterwerfe, dem könne kein Vertrauen entgegengebracht werden.

10

Mit der weiteren Beschwerde vom 18. August 1986 bat der Antragsteller um Aufhebung des Beschwerdebescheides und wandte sich gegen dessen Begründung: er vermisse eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung des von einem Offizier gegebenen Ehrenworts im soldatischen Bereich sowie einer Würdigung seiner, des Antragstellers, Gewissensnot. Die Drohung seines Kameraden sei auf seine persönliche Einstellung ohne Einfluß gewesen. Sein Freispruch durch den 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zutreffend gewürdigt worden, und der BMVg habe dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines Verbotes der Aussage gegen sich selbst (§ 55 StPO) nicht Rechnung getragen. Auch die Vorwürfe seines Handelns aus eigennützigen Motiven und seiner "Erpreßbarkeit" seien nicht haltbar. Imübrigen sei ihm, dem Antragsteller, infolge des - unter Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot ausgesprochenen - Entzugs des MFS seit über drei Jahren die Zahlung der Fliegerzulage verloren gegangen.

11

Der BMVg - P II 5 - wies die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 22. Januar 1987, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. Januar 1987 zugestellt wurde, zurück und führte in der Begründung im wesentlichen aus: Die angefochtene Maßnahme sei im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs, damit des Lebens und der Gesundheit Dritter, sowie zum Schutze hoher Sachwerte dienstlich geboten; sie verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nur so die Flugsicherheit gewährleistet werden könne. Die Schwere des Eingriffs werde dadurch erheblich relativiert, daß der MFS vorrangig dienstliche Qualität habe und sein Besitz nicht einmal ein subjektives Recht auf eine fliegerische Verwendung vermittle. Dienstherr und Vorgesetzte, die für die Folgen eines Flugunfalls Verantwortung trügen, seien verpflichtet, zeitweise oder endgültig auf die Verwendung kostenaufwendig ausgebildeter Soldaten im fliegerischen Dienst zu verzichten, wenn nur so höchstmögliche Sicherheitsstandards zu erreichen seien. Da der weitere fliegerische Einsatz des Antragstellers ein hohes, unvertrebares Risiko sei, müsse ihm die umfassende Eignung im Sinne der Nrn. 113, 124 ZDv 19/11 abgesprochen werden. Dabei sei von der fehlenden Eignung eines Flugzeugführers zum Schutz Dritter schon dann auszugehen, wenn ernsthafte, nicht behebbare Zweifel an seiner Eignung bestünden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" könne hier nicht - wie im Straf- oder Disziplinarrecht - uneingeschränkte Anwendung finden; denn bei der Entziehung des MFS stehe der Schutz Dritter vor erheblichen Gefahren im Vordergrund; die Allgemeinheit könne nicht mit der Unerweislichkeit der Frage, ob ein wesentlicher Eignungsmangel vorliege, belastet werden. Wenn ein erheblicher, unwiderlegbarer Verdacht auf Nichteignung schließen lasse oder ernsthafte, nicht zu beseitigende Zweifel an der Eignung begründe, dann müsse das Interesse eines Flugzeugführers an der Aufrechterhaltung des MFS hinter den Interessen Unbeteiligter an der Gewährleistung ihrer körperlichen Unversehrtheit zurücktreten. Es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller derart pflichtwidrig geflogen sei, daß von seiner Nichteignung als Luftfahrzeugführer auszugehen sei. Durch mehrfache Verletzung der Luftfahrtbestimmungen habe der Antragsteller einen gravierenden Mangel an Verantwortungsbewußtsein offenbart; da es bei derartigem Flugverhalten bereits zu Unfällen gekommen sei, sei der MFS in vergleichbaren Fällen vom KG Luftflotte in ständiger Praxis entzogen worden. Die Wahrscheinlichkeit eigenen Fehl Verhaltens des Antragstellers ergebe sich daraus, daß die Berufungshauptverhandlung vor dem 2. Wehrdienstsenat keine konkreten Anhaltspunkte für die Täterschaft eines anderen Soldaten erbracht habe; die Tatumstände sprächen vielmehr für eine Täterschaft des Antragstellers, auch wenn ihm dies nicht mit einer die Verurteilung tragenden Sicherheit habe nachgewiesen werden können, und eine weitere Aufklärung sei nicht möglich. Die Einlassung des Antragstellers im disziplinargerichtlichen Verfahren habe nicht die tiefgreifenden Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachdarstellung beseitigen können. Es sei kaum nachvollziehbar, daß ein anderer Flugzeugführer einen "Kameradenauftrag", der ihn der Gefahr ausgesetzt habe, einer Verletzung von Dienstpflichten überführt zu werden, angenommen und ausgeführt habe. Die Darstellung des Antragstellers sei daher wenig glaubhaft.

12

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 1987, das zwei Tage später beim BMVg einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg ohne Abhilfe mit Schreiben vom 31. März 1987 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

13

Der Antragsteller trägt unter weitgehender Wiederholung seines Beschwerdevorbringens im wesentlichen vor: Die Verfügung des KG Luftflotte vom 7. Mai 1986 sei ebenso wie der ablehnende Beschwerdebescheid des BMVg vom 22. Januar 1987 wegen Mißachtung des freisprechenden Urteils des 2. Wehrdienstsenats rechtswidrig. Die Begründung der angefochtenen Maßnahme sei dürftig, widersprüchlich und einem ständigen Argumentationswechsel unterworfen; sie beruhten nicht auf nachprüfbaren Tatsachen, sondern auf Behauptungen des BMVg, die letztlich reine Wertungen seien. Nach dem Urteil vom 28. November 1985 könne ihm, dem Antragsteller, weder ein falsches fliegerisches Verhalten noch eine Anstiftung hierzu vorgeworfen werden. Es könne nicht mit der Begründung, ihm, dem Antragsteller, fehle in jedem Falle die Eignung zur Führung von Luftfahrzeugen, als völlig gleichgültig angesehen werden, welcher Lebenssachverhalt sich hier ereignet habe. Die Vorgesetzten seien gar nicht bereit, sich um die Aufklärung der möglichen Lebenssachverhalte zu bemühen. Die Frage nach seinem, des Antragstellers, Fehl verhalten und seiner charakterlichen Ungeeignetheit sei vom 2. Wehrdienstsenat eingehend geprüft und mit seinem Freispruch beantwortet worden; dann aber könne man jetzt nicht so tun, als ob trotzdem ein "Makel" an ihm, dem Antragsteller, hängengeblieben sei, der die angefochtene Maßnahme zu rechtfertigen geeignet sei. Des weiteren sei es unzulässig, "in Anlehnung an eine Wahlfeststellung" neben die vom InspL in seinem Bescheid vom 5. August 1986 genannten Gründe "gleichberechtigt" Gründe zu stellen, die den nach der Lebenserfahrung wahrscheinlicheren Geschehensablauf ergäben.

14

Die Entzugsverfügung komme einem Berufsverbot gleich, da er, der Antragsteller, beim Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht die erstrebte Anstellung in der Zivilluftfahrt als Pilot finden könne. Dadurch würden seine Grundrechte, insbesondere seine Berufsfreiheit, in unzulässiger Weise eingeschränkt; außerdem sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. In vergleichbaren Fällen sei ein Entzug des MFS auf Lebenszeit nicht erfolgt Beispielsweise sei einem Hauptmann, der 1982 in der Pfalz in 40 m Höhe über Grund in eine Hochspannungsleitung geflogen sei, der MFS nur auf vier Monate entzogen worden und ein anderer Flugzeugführer, der 54 m über Grund in eine Hochspannungsleitung geflogen sei, habe für die Dauer von drei Monaten den MFS eingebüßt; des weiteren sei einem Hauptmann M. aus F., der die Mindestflughöhe von 500 Fuß unterschritten habe, der MFS auf die Dauer von einem oder zwei Monaten entzogen worden. Daher müsse dem BMVg zur Auflage gemacht werden, die dem General der Flugsicherheit gemeldeten vergleichbaren Verstöße von Piloten der Luftwaffe innerhalb der letzten vier Jahre und die hierauf ergangenen Maßnahmen unter Vorlage der Berichte des Generals der Flugsicherheit dem Gericht vorzutragen; nur auf diesen Wege könnten die Unverhältnismäßigkeit der hier getroffenen Maßnahme und die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verdeutlicht werden.

15

Obwohl der BMVg über den Freispruch vom 28. November 1985 umgehend unterrichtet worden sei, habe er erst nach fünfeinhalb Monaten am 7. Mai 1986 die endgültige Entziehung des MFS verfügt; in der Zwischenzeit sei der tatsächliche Entzug des MFS durch keine rechtliche Maßnahme gedeckt.

16

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    die Verfügung des KG Luftflotte vom 7. Mai 1986 sowie die Beschwerdebescheide des InspL vom 5. August 1986 und des BMVg vom 22. Januar 1987 aufzuheben,

  2. 2.

    den BMVg zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, den MFS unverzüglich wiederzuerteilen.

17

Der BMVg bittet

um Zurückweisung des Antrages.

18

Er hält ihn für zulässig, aber unbegründet und trägt vor: Die endgültige Entziehung des MFS des Antragstellers sei rechtmäßig und habe nicht das freisprechende Urteil vom 28. November 1985 mißachtet. Der 2. Wehrdienstsenat habe zwar von einem Dienstvergehen des Antragstellers mit einer eine Verurteilung tragenden Sicherheit nicht ausgehen wollen, und deshalb erhebe auch er, der BMVg, insoweit keinerlei Schuldvorwürfe. Ein Freispruch wegen nicht voll ausräumbarer tatsächlicher Zweifel könne aber nicht zur Folge haben, daß andere Maßnahmen, die nach ihren Voraussetzungen und in ihrer Zielsetzung mit einer disziplinaren Ahndung nicht vergleichbar seien, zu unterbleiben hätten. Die Entziehung des MFS setze lediglich voraus, daß der Betroffene nicht umfassend zum Flugzeugführer geeignet sei. Die Nichteignung zur Führung strahlgetriebener Flugzeuge sei zu bejahen, wenn Umstände vorlägen, aus denen bei weiterer Verwendung eines Soldaten auf eine über das unvermeidbare Maß hinausgehende Gefährdung der Allgemeinheit auf Dauer zu schließen sei. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ein vorsätzlicher substantieller Verstoß gegen die Bestimmungen der Sicherheit im Luftverkehr gegeben sei und ein Flugzeugführer trotz ausdrücklicher Belehrung und trotz Hinweises auf die möglichen Folgen seines Handelns sogenannte "Verwandtenbesuche" durchführe. Der KG Luftflotte habe den MFS in vergleichbaren Fällen, nämlich bei vorsätzlicher Unterschreitung der Mindestflughöhe im Zusammenhang mit einem "Verwandtenbesuch", ohne Ausnahme endgültig entzogen. Auf entsprechende Aufforderung des Senats werde er, der BMVg, die entsprechenden Verfügungen vorlegen. Die Gefahr, die von "Verwandtenbesuchen" ausgehe, werde durch den Absturz mehrerer Flugzeuge, der eine größere Anzahl von Menschenleben gekostet habe, belegt. Der InspL und der KG Luftflotte hätten die Flugzeugführer in der Vergangenheit wiederholt über die Gefahren einer solchen Verhaltensweise belehrt und ihnen auch die Konsequenzen für die weitere fliegerische Verwendung vor Augen geführt. Die vom Antragsteller erwähnten Fälle eines vorübergehenden Entzugs des MFS beträfen lediglich fahrlässiges Verhalten.

19

Bei Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit mit den Interessen des Antragstellers verbiete es sich, den Fall eines nicht endgültig beweisbaren Verstoßes gegen die Flugsicherheit, in dem jedoch insbesondere aus der umfassenden Urteilsbegründung des 2. Wehrdienstsenats ein nicht weiter ausräumbarer erheblicher Tatverdacht zurückbleibe, anders zu behandeln als einen Fall, in dem vernünftige Zweifel an der Verantwortung eines Flugzeugführers für Fehl verhalten nicht gegeben seien. Dies müsse vor allem dann gelten, wenn es nur dem Betroffenen selbst möglich sei, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts entscheidend beizutragen.

20

Der unbestimmte Rechtsbegriff mangelnder Eignung sei als Geltendmachung ernsthafter, nicht ausräumbarer Zweifel an der Eignung zu verstehen. Wenn es nämlich um die Prognose künftiger Verwendbarkeit gehe, werde häufig kein Beweis zu führen sein, weil es - mit Ausnahme von konkret feststellbaren, in der Regel körperlichen Merkmalen - um Anzeichen, Bewertungen und Beurteilungen gehe. Ein Eignungsmangel müsse an sich auf feststellbare Tatsachen zurückgeführt werden; aber auch eine Vielzahl von tatsächlichen Anhaltspunkten, die sich zu einem erheblichen, wenngleich nicht weiter aufklärbaren Verdacht verdichtet hätten und weit über eine vage Vermutung und rein abstrakte Besorgnis hinausgingen, könne so gravierende Zweifel nach sich ziehen, daß von einer umfassenden Eignung nicht mehr ausgegangen werden könne. In einem solchen Falle obliege es demjenigen, der den Anschein des Eignungsmangels zurechenbar hervorgerufen habe, ihn wieder auszuräumen; tue er dies in einer Situation wie der hier gegebenen nicht, dann könne es dem Dienstherrn selbst nach einem Freispruch des Soldaten im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht verwehrt werden, von einem Eignungsmangel, und zwar von fehlendem Verantwortungsgefühl des Soldaten, auszugehen.

21

Da sowohl im Falle eines Nachweises als auch bei der hier gegebenen Verdachtslage der Feststellung der Nichteignung dieselben Umstände zugrunde zu legen seien und damit von einem gleichen Maß an Gefährdung für die zu schützenden Rechtsgüter auszugehen sei, könne eine befristete Entziehung des MFS als mildere Maßnahme nicht in Betracht gezogen werden.

22

Der Antragsteller habe kein subjektives Recht auf fliegerische Verwendung. Vergleichbarkeit mit dem Fall eines Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Gewerbefreiheit auf Grund einer Verdachtslage bestehe nicht. Auch von einem Verstoß gegen Art. 12 GG oder einem Berufsverbot könne nicht die Rede sein, da der Antragsteller zwar den Beruf des Soldaten, nicht aber den eines Strahlluftfahrzeugführers habe. Er sei zwar als letzterer verwendet worden, habe aber keinen Anspruch darauf, entsprechend einer einmal erworbenen Qualifikation dauernd eingesetzt zu werden. Im übrigen werde der Antragsteller derzeit auf keinem Dienstposten verwendet, der eine fliegerische Vorverwendung zwingend voraussetze. Da der Antragsteller bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen entsprechend seiner Eignung und Leistung zum Stabsoffizier befördert werden könne, sei auch eine Verschlechterung seiner Laufbahnperspektiven nicht ersichtlich.

23

Der Antragsteller rüge zu Unrecht einen "ständigen Wechsel" in der Begründung der angefochtenen Maßnahmen. Neben die vom InspL im Bescheid vom 5. August 1986 genannten Gründe, die auf der vom Antragsteller gegebenen Sachdarstellung beruhten, habe er, der BMVg, in Anlehnung an eine "Wahlfeststellung" gleichberechtigt die Gründe gestellt, denen der nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichere Geschehensablauf zugrunde liege. Hiernach fehle dem Antragsteller die Eignung zur Führung von Luftfahrzeugen, gleichgültig, welcher der beiden - möglichen - Lebenssachverhalte sich ereignet habe. Die Folgerung der Nichteignung des Antragstellers resultiere einerseits aus dem - nicht weiter ausräumbaren - erheblichen Verdacht, einen "Verwandtenbesuch" durchgeführt zu haben, oder andererseits aus seiner eigenen Einlassung, er habe einem Kameraden sein Ehrenwort gegeben, begangene Pflichtverstöße nicht preiszugeben; er weigere sich deshalb zu Recht, den Namen des Flugzeugführerkameraden zu nennen, dem schwerwiegende Verstöße gegen die Flugsicherheitsbestimmungen anzulasten wären. Die Zulässigkeit einer gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahme zur Gefahrenabwehr sei unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann zu bejahen, wenn trotz eines Freispruchs im disziplinargerichtlichen Verfahren erhebliche, nicht weiter ausräumbare Zweifel an der Täterschaft und damit an der Eignung des Antragstellers fortbestünden. In diesem Zusammenhang sei einerseits auf die Vergleichbarkeit der Risikobetrachtung bei der Erteilung von Sicherheitsbescheiden zu verweisen, und andererseits sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, wonach es keinen rechtlichen Bedenken begegne, wenn ein Bewerber für den öffentlichen Dienst die Beweislast für die Darlegung seiner Verfassungstreue zu tragen habe. Bei Eignungsbedenken werde das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit im Rahmen der gebotenen Rechtsgüterabwägung höher als das Interesse des einzelnen eingestuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne bereits ein Verdacht Grundlage einer belastenden Entscheidung sein; als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei nicht nur eine erwiesene strafbare Handlung anzusehen, sondern dafür reiche schon der Verdacht aus, eine solche begangen zu haben. Nur bei einem Freispruch wegen "erwiesener Unschuld" sei eine Verdachtskündigung von Anfang an als unbegründet anzusehen. Dagegen könne ein Verdacht auch nach einem Freispruch fortbestehen; und dann bleibe die Rechtmäßigkeit der Kündigung unberührt. Es stehe nichts entgegen, diese Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung anzuwenden, zumal die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Antragstellers hier wesentlich geringer zu bewerten sei.

24

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.

25

II

Der Antrag hat, soweit er zulässig ist, Erfolg.

26

1.

Das Begehren des Antragstellers ist zum Teil unzulässig.

27

a)

Soweit der Antragsteller die Aufhebung der ihn belastenden Bescheide (Antrag zu 1) begehrt, ist der Antrag zulässig.

28

Seine dabei erhobene Rüge, daß die endgültige Entziehung des MFS mit Verfügung vom 7. Mai 1986 erst mehr als fünf Monate nach Verkündung des freisprechenden Urteils des 2. Wehrdienstsenats vom 28. November 1985 ergangen und damit in rechtswidriger Weise verzögert worden sei, wäre hingegen, falls sie überhaupt als selbständiges Begehren nach Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens des KG Luftflotte gemeint ist, unzulässig. Der Senat hat zwar anerkannt, daß in Ausnahmefällen auch eine gesonderte Feststellung eines verfahrensmäßig pflichtwidrigen Verhaltens militärischer Vorgesetzter - bei der Bearbeitung von Anträgen oder Beschwerden aus dem truppendienstlichen Bereich - neben oder anstelle des eigentlichen Begehrens zulässig sein kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. November 1975 - 1 WB 32/74). Voraussetzung ist aber insoweit, daß der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der gesonderten Feststellung der Rechtswidrigkeit des gerügten Verhaltens hat, beispielsweise wegen gegebener Wiederholungsgefahr. Dafür hat der Antragsteller hier jedoch nichts vorgetragen; auch im übrigen spricht nichts für ein derartiges gesondertes Feststellungsinteresse. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hätte mit der Begründung, daß nach rechtskräftigem Freispruch über die zunächst bis zum Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens entzogene Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr abschließend, und zwar nunmehr zu seinen Gunsten durch Neuerteilung des MFS" zu befinden sei, umgehend seinerseits einen Antrag stellen und gegebenenfalls im Wege der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes oder durch sofortigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Falle der Untätigkeit der zuständigen Stelle trotz eines entsprechenden Begehrens eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu erstreiten suchen können. Gegen Verzögerungen einer - beantragten oder erwarteten - Entscheidung ist der Soldat ebenso wie gegen Verzögerungen bei der Behandlung von Beschwerden durch Untätigkeitsbeschwerde bzw. -antrag nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO geschützt. Diese Bestimmungen geben ihm die verfahrensrechtliche Möglichkeit, in der Sache selbst weiterzukommen, wenn er auf ein an einen Vorgesetzten gerichtetes entsprechendes Begehren oder auf eine Beschwerde oder weitere Beschwerde jeweils innerhalb eines Monats keinen sachlichen Bescheid erhalten hat. Daher besteht für eine gerichtliche Feststellung, der Vorgesetzte habe bei der Behandlung eines Antrags oder einer Wehrbeschwerde gegen Fristbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung verstoßen, grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 33, 303 und BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 4/84).

29

b)

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Verpflichtung des BMVg zur unverzüglichen Wiedererteilung des MFS begehrt (Antrag zu 2), handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung bzw. Änderung des ursprünglichen Beschwerdegegenstandes. Dem gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird vielmehr durch das Vorverfahren oder, wenn ein solches nicht erforderlich ist (§ 21 Abs. 1 WBO), durch die Antragsschrift bestimmt (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 43, 193, 195; 53, 321, 325). Im vorliegenden Fall war daher von der Beschwerde des Antragstellers vom 13. Mai 1986 auszugehen, mit der er sich - lediglich - gegen die endgültige Entziehung des MFS zur Wehr gesetzt, jedoch weder ausdrücklich noch konkludent den weitergehenden Wunsch nach unverzüglicher Wiedererteilung der Erlaubnis im Sinne seines - erstmals im vorliegenden gerichtlichen Antragsverfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Mai 1987 geäußerten - Verpflichtungsbegehrens vorgebracht hat. Nach Nr. 116 ZDv 19/11 wird die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges grundsätzlich nur für die Dauer eines Jahres erteilt und muß nach Nr. 118 ZDv 19/11 - nur dann - verlängert werden, wenn die Bedingungen für die Verlängerung erfüllt worden sind und die dienstliche Notwendigkeit weiterhin besteht. Da nach Nr. 119 ZDv 19/11 die Bedingungen für ihre Verlängerung, u.a. die Ablegung der theoretischen und fliegerischen Prüfung in den letzten drei Monaten vor Ablauf des Gültigkeitsjahres, im Laufe des Gültigkeitsjahres zu erfüllen sind, dem Antragsteller hier jedoch seit Juni 1983 die Flugerlaubnis tatsächlich entzogen ist, kann er sein Ziel einer Erneuerung der abgelaufenen Erlaubnis nur gemäß Nr. 130 ZDv 19/11 erreichen, d.h. durch entsprechende Nachschulung. Eine - erfolgreiche - Anfechtung der Entziehungsverfügung und der ihn belastenden Beschwerdebescheide reichte daher nicht aus, um das erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens vorgetragene Begehren einer unverzüglichen Wiedererteilung der Erlaubnis zu verwirklichen, sondern dazu hätte es schon im Vorverfahren eines auf Neuerteilung der Erlaubnis gerichteten selbständigen Verpflichtungsbegehrens bedurft.

30

2.

Der Antrag zu 1 ist begründet.

31

a)

Die Bundeswehr kann nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) von § 4 LuftVG (Luftfahrterlaubnis) und von der auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG erlassenen Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) abweichen. Nach der vom BMVg auf Grund des § 30 LuftVG erlassenen "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) darf eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im Bereich der Bundeswehr nur nach Maßgabe der ZDv 19/11 ausgeübt werden (§ 10 Abs. 4 der Verordnung über Luftfahrpersonal vom 9. Januar 1976 - BGBl I S. 53, berichtigt S. 1097); die Vorschrift des§ 29 LuftVZO über Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Flugerlaubnis ist daher auf militärische Berechtigungen und Erlaubnisse nicht anzuwenden, sondern insoweit gilt die Regelung der Nr. 124 ZDv 19/11:

"124.
Erlaubnisse und Berechtigungen sind zu entziehen, wenn bei ihrem Inhaber,

- erhebliche charakterliche oder geistige Mängel, besonders Mangel an Verantwortungsbewußtsein oder Willenskraft,

- unzureichende fachliche Kenntnisse oder Leistungen,

- schwere schuldhafte Verstöße gegen die für Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen oder

- andere die Flugsicherheit gefährdende Tatsachen,

festgestellt worden sind. Der Entzug kann befristet oder endgültig erfolgen."

32

Diese Vorschrift, die auch vom Antragsteller nicht angegriffen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG Beschluß vom 16. Januar 1985 - 1 WB 27/84 - m.w.N.).

33

b)

Der KG Luftflotte hat dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung (Nr. 125 Abs. 1 ZDv 19/11) den MFS "wegen erheblicher charakterlicher Mängel" gemäß Nrn. 124, 512 ZDv 19/11 endgültig entzogen, weil der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens kein Auskunftsverweigerungsrecht habe, sich vielmehr aus unlauteren Motiven geweigert habe, den Namen des ihm bekannten Täters trotz schwerer schuldhafter Verstöße gegen Flugsicherheitsbestimmungen preiszugeben, und sich deswegen als unzuverlässig und verantwortungslos erwiesen habe. Zur weiteren Begründung dieser Maßnahme hat der InspL in seinem Beschwerdebescheid vom 5. August 1986 ausgeführt, daß der Antragsteller mit der Ansicht, das Unterschreiten der befohlenen Mindesthöhe bei Luftaufnahmen für private Zwecke sei eine Bagatelle, eine Fehleinschätzung schwerer Flugdisziplinverstöße und damit eine mangelhafte Pflichtauffassung als Flugzeugführer zu erkennen gegeben sowie durch das Eingeständnis seiner Erpreßbarkeit sich fremdem Willen unterworfen und damit sein fehlendes Verantwortungsbewußtsein eindeutig unter Beweis gestellt habe. Der BMVg hat schließlich zur Rechtfertigung der Entziehung des MFS im Beschwerdebescheid vom 22. Januar 1987 die Wahrscheinlichkeit eigener Fotoaufnahmen des Antragstellers mit der Schießkamera seines Flugzeugs deswegen bejaht, weil die Berufungshauptverhandlung vor dem 2. Wehrdienstsenat keine konkreten Anhaltspunkte für die Täterschaft eines anderen Soldaten ergeben habe, sondern vielmehr seine, des Antragstellers, Urheberschaft nahelege, obwohl ihm dies nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit habe nachgewiesen werden können; denn bei lebensnaher Betrachtung sei es kaum nachvollziehbar, daß ein anderer Flugzeugführer das Risiko eines solchen Kameradenauftrages mit der Möglichkeit seiner Identifizierung auf sich genommen und die Mindestflughöhe mehrfach unterschritten habe.

34

aa)

Zunächst vermag diese - letzte - Ergänzung der Entziehungsverfügung des KG Luftflotte vom 7. Mai 1986 durch den BMVg die angefochtene Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn der Antragsteller ist durch das Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 28. November 1985 rechtskräftig sowohl von dem Vorwurf, selbst in mindestens fünf Fällen die befohlene Mindestflughöhe unterschritten und ohne dienstliche Notwendigkeit Andenkenfotos von Häusern seiner Verwandten mit der Schießkamera seines Flugzeugs gemacht zu haben, als auch von der Nachtragshilfsanschuldigung freigesprochen worden, einen nicht näher zu ermittelnden Piloten-Kameraden hierzu veranlaßt zu haben. Damit steht für den Senat bindend fest, daß in dem angeschuldigten Verhalten keine Dienstpflichtverletzung des Antragstellers liegt. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 175, 178 m.w.N.) sind nämlich die auf Grund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen der Wehrdienstgerichte, und zwar auch freisprechende Entscheidungen, für die Beurteilung der vor irgendeinem Gericht geltend gemachten "Rechte aus dem Dienstverhältnis" bindend (§ 138 Abs. 2 WDO); und diese Bindung gilt nicht nur für die Beurteilung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern auch für die Beurteilung anderer Rechte, wie beispielsweise des Anspruchs, nur bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses und ohne Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse versetzt zu werden. Dazu gehört auch das Recht, sich gegen eine endgültige oder befristete Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr zur Wehr zu setzen, wenn diese Maßnahme mit dem Verdacht auf ein Fehlverhalten begründet wurde, der Gegenstand eines disziplinargerichtlichen Verfahrens war, das zum Freispruch geführt hat. Da der Freispruch jedenfalls ohne Einbeziehung der disziplinarrechtlichen Würdigung des angeschuldigten historischen Vorganges inhaltlos bliebe, ist es dem Senat verwehrt, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung die Annahme zugrunde zu legen, der Antragsteller habe im Rahmen des angeschuldigten Verhaltens - doch - ein vorsätzliches oder fahrlässiges Dienstvergehen begangen. Denn bei der Entscheidung über Wehrbeschwerden gegen Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Vorwurf eines Dienstvergehens veranlaßt sind, ist der Senat im Interesse der Rechtssicherheit an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung hinsichtlich des angeschuldigten Sachverhalts gebunden, auf denen bzw. der der Freispruch von diesem Vorwurf beruht (BVerwG Beschluß vom 18. Mai 1988 - 1 WB 28/86). Der 2. Wehrdienstsenat hat sich nicht von einem vorwerfbaren Verhalten des Antragstellers zu überzeugen vermocht, weder daß dieser selbst die "Verwandtenbesuche" durchgeführt hat, noch daß er einen Piloten-Kameraden pflichtwidrig damit beauftragt hat; er ist beim Freispruch des Antragstellers von dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ausgegangen, der keine Beweislastregel, sondern Rechtssatz ist, sich, wenngleich er nicht ausdrücklich in der Strafprozeßordnung normiert ist, aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK sowie dem Schuldgrundsatz i.V.m. § 261 StPO ergibt (Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zur StPO 2. Aufl. 1987 Einleit. RdNr. 19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, Großkommentar zur StPO, 23. Aufl. § 261 RdNr. 112 f.) und auch im Beamten- und Wehrdisziplinarrecht Anwendung findet (Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung 5. Aufl. 1985 § 75 RdNr. 7a-c; § 76 RdNr. 2; Dau, WDO § 104 RdNr. 4). Damit sind hier sämtliche Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes einer Dienstpflichtverletzung des Antragstellers im Sinne der Haupt- und Nachtragshilfsanschuldigung mit bindender Wirkung für den Senat verneint. Infolge der Bindungswirkung des freisprechenden Urteils des 2. Wehrdienstsenats vom 28. November 1985 ist es dem BMVg auch verwehrt, die Entziehung des MFS mit dem Hinweis darauf zu rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs im Interesse des Lebens und der Gesundheit Dritter sowie zum Schutz hoher Sachwerte dienstlich deswegen geboten sei, weil der weitere fliegerische Einsatz des Antragstellers wegen eines - angeblich unwiderlegbaren - erheblichen Verdachts seines pflichtwidrigen Verhaltens als Flugzeugführer ein unvertretbares Risiko darstelle und deswegen ernsthafte Zweifel an seiner Eignung gegeben seien. Der BMVg würde nämlich mit dieser Begründung eines "erheblichen charakterlichen Mangels" gegenüber dem Antragsteller letztlich den - auf eine Verdachtsäußerung reduzierten - Vorwurf der Dienstpflichtverletzung trotz der Bindungswirkung des disziplinargerichtlichen Freispruchs aufrechterhalten; ebensowenig kann angesichts der Bindungswirkung ein nicht ausgeräumter oder ausräumbarer Zweifel, der sich nach Darstellung des BMVg aus dem unstreitigen Sachverhalt, soweit er Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens war, zu Lasten des Antragstellers herleiten läßt, Grundlage der Feststellung seiner mangelnden Eignung als Flugzeugführer sein.

35

Hiernach ist die Frage offenzulassen, ob es, wenn überhaupt, gegebenenfalls im vorliegenden Fall rechtlich als zulässig anzusehen wäre, der Entziehungsverfügung des KG Luftflotte "in Anlehnung an eine Wahlfeststellung", wie sie der BMVg offensichtlich im Hinblick auf die strafrechtliche Möglichkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger - gleichartiger - Tatsachengrundlage in Erwägung ziehen möchte, nachträglich einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der nach Ansicht des BMVg "der nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichere Geschehensablauf" im Vergleich mit den vom InspL angenommenen tatsächlichen Gegebenheiten ist; denn beide "Sachverhalte" waren Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens.

36

Dahingestellt bleiben kann auch die - vom BMVg angesprochene - Erwägung einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Fallgestaltung mit der Problematik der Risikobetrachtung bei Erteilung und Entziehung von Sicherheitsbescheiden. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwG Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - 1 WB 8/85 - m.w.N. und vom 24. November 1987 - 1 WB 105/86) ist dieÜberprüfung von Angehörigen der Bundeswehr aus Sicherheitsgründen eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsbedenken ausschließen soll, weil die Erfüllung des Verteidigungsauftrags nur gewährleistet ist, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlußsachen haben, bei denen nicht im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, daß sie geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnten. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die sich zugleich als eine Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhaltensweise darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung nicht nur auf eine vage Vermutung oder eine abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat; dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde. Unabhängig von der Frage ihrer Vorwerfbarkeit im Sinne einer Dienstpflichtverletzung können in der Person des Soldaten Verhaltensweisen erkennbar werden, die geeignet sind, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit hervorzurufen. Der Vorgesetzte hat bei der ihm obliegenden Entscheidung einen Beurteilungsspielraum, so daß die von ihm getroffene Maßnahme nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

37

Auch im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung eines Soldaten kann jedoch ein angeblich pflichtwidriges Verhalten nicht mehr zu Lasten des Betroffenen als Sicherheitsrisiko gewertet werden, wenn er im disziplinargerichtlichen Verfahren von dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung auf der Grundlage des angeschuldigten Verhaltens freigesprochen worden ist; denn bei Identität des Sachverhalts steht die freisprechende Entscheidung der Wehrdienstgerichte auch einer Beurteilung der - nicht mehr vorwerfbaren - tatsächlichen Verhaltensweise des Soldaten als Sicherheitsrisiko entgegen.

38

bb)

Soweit der KG Luftflotte die Entziehungsverfügung auf den Vorwurf "erheblicher charakterlicher Mängel" des Antragstellers gestützt hat, erweist sich diese Maßnahme mangels einer hinreichenden tatsächlichen Begründung als rechtswidrig.

39

Bei der Prüfung der Frage, ob bei dem Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen der Bundeswehr "erhebliche charakterliche oder geistige Mängel, besonders Mangel an Verantwortungsbewußtsein oder Willenskraft" gemäß Nr. 124 ZDv 19/11 festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, von tatsächlichen Vermutungen oder Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen auszugehen. Sodann hat sie sich darüber schlüssig zu werden, ob die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen erheblichen charakterlichen oder geistigen Mangel des Antragstellers zu bejahen, auf Grund dessen sie die Entziehung seiner Erlaubnis für geboten hält. Dementsprechend haben die Gerichte im Falle streitiger Auseinandersetzung den Sachverhalt, der einer Entziehung der Erlaubnis ausdrücklich oder erkennbar als entscheidungserheblicher Tatbestand zugrunde gelegt worden ist, ebenso in vollem Umfang zuüberprüfen wie die Annahme der zuständigen Stellen, daß die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen erheblichen charakterlichen oder geistigen Mangel des Soldaten festzustellen. Ist das der Fall, so hat der Vorgesetzte darüber zu befinden, ob im Einzelfall der festgestellte konkrete Mangel eine endgültige oder eine befristete Entziehungsverfügung erfordert oder gerechtfertigt erscheinen läßt. Da die Entziehung des MFS nach Nr. 124 ZDv 19/11 von Kriterien abhängig ist, die den - in der korrespondierenden Regelung Nr. 113 ZDv 19/11 festgelegten - Voraussetzungen der Erlaubniserteilung, nämlich der charakterlichen und geistigen Eignung des Bewerbers entsprechen, handelt es sich bei den - eignungsbezogenen - Merkmalen der "erheblichen" "charakterlichen" oder "geistigen" "Mängel" um unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts. Dem Vorgesetzten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen des vom Soldaten wahrgenommenen Dienstpostens auszufüllen ist. Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dementsprechend können fachliche Erwägungen, die zu der Beurteilung "erheblicher charakterlicher oder geistiger Mängel" führen, nicht Gegenstand gerichtlicherÜberprüfung sein (vgl. hierzu BVerwG Beschlüsse vom 10. November 1981 - 1 WB 3/80 - m.w.N. und vom 26. November 1986 - 1 WB 117/86).

40

Im vorliegenden Fall sind indessen keine Tatsachen dargetan worden oder sonst ersichtlich, die generell geeignet sind, einen erheblichen charakterlichen Mangel des Antragstellers festzustellen. Der Vorwurf des KG Luftflotte, der Antragsteller habe nach rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens kein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt und sich deshalb aus unlauteren Motiven geweigert, den Namen des ihm bekannten Piloten-Kameraden, der angeblich für ihn die Verwandtenbesuche durchgeführt hat, preiszugeben, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung des tatsächlichen Verhaltens des Antragstellers. Nach der Vorschrift des § 55 StPO, die gemäß § 85 WDO im disziplinargerichtlichen Verfahren ergänzende Anwendung findet, soweit dessen Eigenart nicht entgegensteht, kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Materiell wird der Zeuge in sich vor allem einen potentiellen Beschuldigten sehen; dementsprechend ist das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO lediglich ein Ausfluß des allgemeinen - für den Beschuldigten in §§ 136, 163a, 243 StPO und entsprechenden Vorschriften als selbstverständlich vorausgesetzten - rechtsstaatlichen Grundsatzes, daß niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (BVerfGE 38, 105, 113 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73]). Der rechtskräftige Freispruch steht der Annahme der Verfolgungsgefahr nicht entgegen, wenn die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 211, 362 StPO gegeben ist (Schäfer in Loewe/Rosenberg, aaO § 55 RdNr. 10 m.w.N.). Für den Antragsteller ist nach seiner Einlassung im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, daß der Pilotenkamerad, der für ihn angeblich die Verwandtenbesuche durchgeführt hat, im Falle einer Benennung durch den Antragsteller seinerseits Erklärungen abgibt und Beschuldigungen erhebt, die zu einer Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller führen könnten.

41

Nach § 123 Abs. 4 WDO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, in der nicht auf Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Soldat nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nrn. 1 bis 5 des Abs. 2 vorliegen; hier käme die Alternative der Beibringung erheblicher und neuer Tatsachen oder Beweismittel (Abs. 2 Nr. 1) in Betracht. Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats (vgl. Urteil vom 27. Februar 1987 - 2 WD 33/85) kann ein Soldat, der gegen Flugsicherheitsbestimmungen verstößt, insbesondere die Mindestflughöhe unterschreitet und durch solchen fliegerischen Ungehorsam leichtfertig Leben und Gesundheit von Menschen sowie den Bestand wertvoller Sachgüter des Dienstherrn gefährdet, nur dann in seinem bisherigen Dienstgrad belassen werden, wenn seine pflichtwidrige Verhaltensweise nicht von dienstlich zu mißbilligenden Erwägungen getragen war, beispielsweise seine fliegerische Eigenmächtigkeit keinem "Verwandtenbesuch" und keinem sonstigen privaten Zwecken dienenden Unfug galt. Unabhängig davon, daß "fliegerischer Ungehorsam" kein "Kavaliersdelikt" ist (BVerwG aaO), hätte im vorliegenden Fall ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Degradierung des Antragstellers im Falle einer Beweisführung zu seinen Lasten durchaus Aussicht auf Erfolg, da bei fünfmaligem "Verwandtenbesuch" mit Unterschreiten der Mindestflughöhe zum Zwecke eigennütziger Fotoaufnahmen eine Disqualifikation im Dienstgrad eingetreten sein könnte und damit wie im Regelfall eine Degradierung zu erwarten wäre.

42

Der BMVg hat die Einlassung des Antragstellers, daß er seinerseits im Falle einer Benennung des Pilotenkameraden mit Beschuldigungen von dessen Seite zu rechnen habe, nicht widerlegen können. Da sich der Antragsteller hiernach zu Recht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht in entsprechender Anwendung des § 55 StPO berufen hat, läßt sein Verhalten keine unlauteren Motive erkennen, sondern stellt angesichts der Einheit der Rechtsordnung eine zulässige Wahrnehmung seiner verfahrensrechtlichen Rechte dar. Demgegenüber ist eine besondere Herausstellung des unter Offizieren gegebenen Ehrenwortes mit entsprechendem disziplinarrechtlichem Schutz heutiger Rechtsauffassung fremd und würde dem Leitbild vom Soldaten als Staatsbürger in Uniform zuwiderlaufen (BVerwGE 33, 90 f.).

43

Die Weigerung des Antragstellers, den Namen des ihm angeblich bekannten Täters trotz schwerer schuldhafter Verstöße gegen die Flugsicherheitsbestimmungen preiszugeben, läßt daher entgegen der Ansicht des BMVg keine unzuverlässige und verantwortungslose Verhaltensweise erkennbar werden.

44

cc)

Auch die im Beschwerdebescheid des InspL vom 5. August 1986 enthaltene weitere Begründung, daß der Antragsteller mit der von ihm geäußerten Auffassung, ein Unterschreiten der befohlenen Mindestflughöhe bei Luftaufnahmen für private Zwecke sei eine Bagatelle, eine Fehleinschätzung schwerer Flugdisziplinverstöße und damit eine mangelhafte Pflichtauffassung als Flugzeugführer zu erkennen gegeben habe, ist zwar generell, aber nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles geeignet, den Vorwurf eines erheblichen charakterlichen Mangels zu belegen. Die entsprechenden Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 27. Mai 1986 haben folgenden Wortlaut:

"Es wird weiterhin bestritten, daß ich aus 'unlauteren Motiven' einen Täter decke, der 'schwere schuldhafte Verstöße gegen die für Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen' begangen hat.

a)
Zunächst ist die berechtigte Wahrnehmung eines Auskunftsverweigerungsrechtes kein unlauteres Motiv, sonst wäre diese Möglichkeit nicht vom Gesetzgeber in die StPO aufgenommen worden.

b)
Auch stellt die Einhaltung des einem Offizierskameraden gegebenen Ehrenwortes kein unlauteres Motiv dar, zumal wenn man berücksichtigt, welchen Verfolgungsmaßnahmen der Betreffende bei Preisgabe seines Namens ausgesetzt gewesen wäre.

c)
Schließlich liegt ein bewiesener, schuldhafter Verstoß gegen die betreffenden Luftfahrtbestimmungen gar nicht vor. Schuldhaftes Handeln ist grundsätzlich nur bei vorsätzlichem Handeln gegeben. Mangels genauer Aufklärung des wahren Sachverhalts darf aber nicht von vorsätzlichem Handeln ausgegangen werden, solange dies nicht bewiesen ist. Wie aber gerade die Verhandlung vor dem Wehrdienstsenat u.a. durch die insoweit übereinstimmenden Aussagen der beiden Sachverständigen ergeben hat, liegt die Annahme nahe, daß der Täter im Bestreben, das Ziel zu lokalisieren, nur durch eine kurzfristige Unachtsamkeit die Mindestflughöhe von 500 ft AGL unterschritten hat, also allenfalls fahrlässig gehandelt hat.

Selbst wenn aber - was nicht der Fall ist - vorsätzliches und damit schuldhaftes Handeln beweisbar wäre, so läge in dieser jeweils kurzfristigen und geringfügigen Unterschreitung der Mindestflughöhe kein 'schwerer Verstoß' gegen die betreffenden Bestimmungen. Solche Befehlsverstöße gegen die befohlene Mindestflughöhe gehören bekanntermaßen gewollt, unbeabsichtigt oder fahrlässig zum fliegerischen Alltag des Einsatzflugbetriebs, sonst wäre der Einsatz von Radar zur Überwachung der Mindestflughöhen beim Tiefflugtraining unserer Luftwaffenpiloten ja nicht zu erklären."

45

Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, daß Ungehorsam gegen Befehle, die der Sicherung des militärischen Flugbetriebs dienen, ein schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt. Denn eine auf dem Grundsatz von Befehl und Gehorsam aufgebaute Truppe kann nur dann sicher, erfolgreich und mit einem Mindestmaß an Verlusten von Menschen und Material geführt werden, wenn sichergestellt ist, daß die von der Führung erlassenen Befehle strikt und unbedingt befolgt werden.

46

Hier ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller in der Begründungsschrift vom 27. Mai 1986 bemüht war, sich gegen den - von ihm als besondere Härte empfundenen - endgültigen Entzug des MFS zur Wehr zu setzen, und dabei hilfsweise vorgebracht hat, daß selbst wenn schuldhaftes Handeln beweisbar wäre, in einer jeweils kurzfristigen und geringfügigen Unterschreitung der Mindestflughöhe kein "schwerer Verstoß" gegen die einschlägigen Bestimmungen läge. Diese offensichtlich auf die Rüge einer Unverhältnismäßigkeit der Entziehungsverfügung gerichtete Begründung der Beschwerde wird auch in der ergänzenden Bemerkung deutlich, daß

47

"solche Befehlsverstöße gegen die befohlene Mindestflughöhe bekanntermaßen gewollt, unbeabsichtigt oder fahrlässig zum fliegerischen Alltag des Einsatzflugbetriebs gehören".

48

Die Äußerung des Antragstellers ist daher in der Gesamtsicht seiner Beschwerdebegründung so aufzufassen, daß er zu seiner Entlastung eine tatsächliche Beobachtung wiedergegeben hat und nicht eine persönliche Rechtsüberzeugung, die als solche bedenklich wäre, darlegen wollte. Der Vorwurf einer eindeutig mangelhaften Pflichtauffassung des Antragstellers als Flugzeugführer kann jedenfalls nicht aus einer einzigen, zudem noch aus dem Zusammenhang gerissenen und in einer bestimmten Situation abgegebenen Erklärung hergeleitet werden. Auf andere Äußerungen oder Verhaltensweisen, aus denen objektiv auf eine charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werden könnte, hat sich der BMVg nicht berufen.

49

Ebensowenig erscheint die Folgerung vertretbar, daß sich der Antragsteller durch ein "Eingeständnis seiner Erpreßbarkeit" fremdem Willen unterworfen und insoweit sein fehlendes Verantwortungsbewußtsein eindeutig unter Beweis gestellt habe. Wie oben dargelegt, hat der Antragsteller es vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 55 StPO - zu Recht - abgelehnt, den Namen des ihm angeblich bekannten Piloten-Kameraden preiszugeben.

50

c)

Da die Entziehung des MFS rechtswidrig erfolgt und deshalb aufzuheben ist, bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit der weitergehenden Rechtsprechung, die die - vergleichbare - Prüfung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers bzw. Unzuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers gemäß § 4 LuftVG, § 9 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz oder§ 10 Güterkraftverkehrsgesetz der vollen gerichtlichen Kontrolle unterwirft (vgl. BGH NJW 1966, 1356, 1358 [BGH 24.03.1966 - III ZR 220/64] m.w.N. und OVG Lüneburg ZLW 1974, 80 zu § 4 LuftVG; VGH Stuttgart VRS 5, 442 zu § 13 PBefG; BVerwG VRS 16, 319 zu §§ 10, 78 GüKG). Denn der Senat hat im vorliegenden Fall bereits die generelle Geeignetheit der zur Feststellung eines "erheblichen charakterlichen Mangels" des Antragstellers herangezogenen Tatsachen nach - insoweit ebenfalls uneingeschränkter - Überprüfung verneint; er brauchte deshalb nicht den eigentlich wertenden Vorgang einer konkreten Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum - unter Beachtung der oben dargelegten Einschränkungen einer solchen Überprüfung - kritisch zu würdigen.

51

Ebensowenig brauchte daher dem Hinweis des BMVg nachgegangen zu werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur eine erwiesene strafbare Handlung oder sonstige Verfehlung wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist, sondern dafür schon der Verdacht, eine strafbare Handlung oder sonstige Verfehlung begangen zu haben, ausreicht, und daß eine solche Verdachtskündigung nur bei einem Freispruch wegen "erwiesener Unschuld" von Anfang an als unbegründet anzusehen ist.

52

d)

Des weiteren konnte auch eine Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage dahingestellt bleiben, ob und in welchen vergleichbaren Fällen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Unterschreitung der Mindestflughöhe, gegebenenfalls zum Zweck eines "Verwandtenbesuchs", anderen Soldaten der MFS gar nicht oder nur befristet entzogen worden ist und ob und inwieweit hier gegebenenfalls eine Ungleichbehandlung des Antragstellers oder ein Verstoß gegen das verfassungskräftige Übermaßverbot vorliegt, das als greifende Leitregel allen obrigkeitlichen Handelns aus dem Rechtsstaatsprinzio herzuleiten ist (vgl. hierzu BVerwGE 46, 175, 186). Da das Aufhebungsbegehren des Antragstellers vollen Erfolg hat und sein Verpflichtungsbegehren schon mangels Geltendmachung im Beschwerdeverfahren unzulässig ist, kann hier auch offenbleiben, ob und inwieweit der Antragsteller durch die angefochtenen Maßnahmen in seinen Grundrechten verletzt ist, vor allem ob er sich als Soldat auf den Grundrechtsschutz des Art. 12 GG berufen könnte, insbesondere im Hinblick darauf, daß er nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine Verwendung als Strahlflugzeugführer in der Zivilluftfahrt anstrebt und seine dahingehenden Berufschancen durch die - vorübergehende - Entziehung des MFS gemindert sein könnten. Denn der Antragsteller kann sich nach Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen jederzeit um die Neuerteilung des MFS bemühen, wenn er bereit und in der Lage ist, die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Soweit er bereits durch die angefochtenen Maßnahmen einen konkretisierbaren Vermögensschaden oder sonstigen Nachteil erlitten haben sollte, bleibt es ihm unbenommen, einen entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruch in dem jeweils eröffneten Rechtsweg geltend zu machen.

53

3.

Da der Antragsteller mit seinem Aufhebungsbegehren vollen Erfolg hat und nur mit dem nicht gleichgewichtigen Verpflichtungsbegehren unterlegen ist, sind die ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 20 Abs. 1 WBO zu drei Vierteln dem Bund aufzuerlegen.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt
Wilkens
Dr. Franz