Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.10.1974, Az.: 2 BvR 747/73
Ausschluß eines Rechtsbeistandes; Zeugenvernehmung; Recht auf ein faires Verfahren; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots; Rechtsanwalt; Zurückweisung von der Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.10.1974
- Aktenzeichen
- 2 BvR 747/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht 23.08.1973 - VII BK 14/73, VII BK 15/73, VII BK 16/73, VII BK 17/73, VII BK 18/73, VII BK 19/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 38, 105 - 120
- DRiZ 1975, 83-86
- DÖV 1975, 176 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1975, 59-62 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 290-293 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 103-105 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Weitere Verfahren: 2 BvR 748/73; 2 BvR 749/73; 2 BvR 750/72 BvR 750/7
1. Die Ausschließung eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung ist im allgemeinen gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren nicht zulässig.Wenn sie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist, dann ist sie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
2. Darf der Zeuge sich einen Rechtsanwalt wählen, kann dieser nur auf Grund gesetzlicher Regelung von der Vernehmung zurückgewiesen werden. Seiner Anwesenheit steht die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens steht nicht entgegen.