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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.10.1974, Az.: 2 BvR 747/73

Ausschluß eines Rechtsbeistandes; Zeugenvernehmung; Recht auf ein faires Verfahren; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots; Rechtsanwalt; Zurückweisung von der Vernehmung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.10.1974
Aktenzeichen
2 BvR 747/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinargericht 23.08.1973 - VII BK 14/73, VII BK 15/73, VII BK 16/73, VII BK 17/73, VII BK 18/73, VII BK 19/73

Fundstellen

  • BVerfGE 38, 105 - 120
  • DRiZ 1975, 83-86
  • DÖV 1975, 176 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1975, 59-62 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 290-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 103-105 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Weitere Verfahren: 2 BvR 748/73; 2 BvR 749/73; 2 BvR 750/72 BvR 750/7

1. Die Ausschließung eines Rechtsbeistandes des Zeugen von der Zeugenvernehmung ist im allgemeinen gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren nicht zulässig.Wenn sie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist, dann ist sie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.

2. Darf der Zeuge sich einen Rechtsanwalt wählen, kann dieser nur auf Grund gesetzlicher Regelung von der Vernehmung zurückgewiesen werden. Seiner Anwesenheit steht die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens steht nicht entgegen.