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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 28/86

Soldat; Begründung der Versetzung; Disziplinarverfahren; Wehrdienstgericht ; Dienstpflichtverletzung; Vorwurf mangelnder Eignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 28/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrr 1989, 80

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Stellt ein Wehrdienstgericht im Disziplinarverfahren fest, daß ein Soldat eine ihm vorgehaltene Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat, so kann in der Regel eine Versetzung mit dem identischen Sachverhalt allein nicht begründet werden.

  2. 2.

    Der Vorwurf mangelnder Eignung für einen bestimmten Dienstposten muß durch beweisbare Tatsachen belegt werden.

  3. 3.

    Eine Versetzung rechtfertigende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem zu Versetzenden einerseits und seiner Vorgesetzten und Kameraden andererseits muß auf Umstände zurückgeführt werden können, die die Aufkündigung des Vertrauens objektiv rechtfertigen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
ferner Oberst i.G. Ehninger Stabsarzt Dr. Kilian als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Dezember 1985 - P III 2 - PK 301153-F-20518 - war rechtswidrig.

  2. 2.

    Die dem Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller gehörte als Soldat auf Zeit der Teilstreitkraft Heer an. Seine auf 14 Jahre festgesetzte Dienstzeit endete mit Ablauf des 30. Juni 1987. Vom 6. Juli 1981 bis zum 29. Dezember 1985 war er als Kompaniechef der 2./Panzergrenadierbataillon ... in I. eingesetzt.

2

Mit fernschriftlicher Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 2 - vom 3. Dezember 1985 wurde der Antragsteller unter vorangehender Kommandierung vom 30. Dezember 1985 an mit Wirkung vom 1. Januar 1986 zum Stab/Stabskompanie II. Korps nach U. versetzt, wo er bis zu seiner Freistellung vom militärischen Dienst vom 1. Februar bis 30. Juni 1987 als S-3-Offizier verwendet wurde. Die Versetzungsverfügung wurde nicht begründet.

3

Mit Beschwerde vom 6./12. Dezember 1985, die der BMVg dem Senat unter dem 20. Februar 1986 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorlegte, wandte sich der Antragsteller gegen diese Versetzung. Außerdem beantragte er, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung herzustellen. Diesen Antrag hat der Senat, nachdem er zunächst mit Beschluß vom 20. Dezember 1985 - 1 WB 137/85 - vorläufig die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung des BMVg vom 3. Dezember 1985 angeordnet hatte, mit Beschluß vom 17. April 1986 - 1 WB 137/85 - zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

4

Mit Beschluß vom 17. April 1986 wurde das Hauptsacheverfahren bis zum Abschluß eines gegen den Antragsteller anhängigen Disziplinarverfahrens ausgesetzt.

5

Die angefochtene Versetzungsverfügung und das Disziplinarverfahren beruhen auf folgenden Vorgängen:

6

Am 11. November 1985 unterzeichneten 20 dem Antragsteller unterstellte Rekruten, die tags darauf das feierliche Gelöbnis abzulegen hatten, folgende an den BMVg gerichtete Erklärung:

"Am 12.11.1985 geloben wir, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Auf grund unserer persönlichen Gewissensentscheidung sehen wir uns an dieses Gelöbnis nur gebunden, wenn die Bundesrepublik Deutschland und ihre Verbündeten keine Atom-, biologischen sowie chemischen Waffen einsetzen."

7

Am 19. November 1985 wandten sich daraufhin fünf Kompaniechefs an den Bataillonskommandeur, Oberstleutnant L., und ließen durch ihren Sprecher, Major W., erklären, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei zwar im Frieden noch möglich, bestünde jedoch im Verteidigungsfall nicht mehr.

8

In einem Personalgespräch vom 21. November 1985 wurde dem Antragsteller erklärt, seine Versetzung sei wegen eines Vorfalls beabsichtigt, der sich im Zusammenhang mit dem feierlichen Soldatengelöbnis am 12. November 1985 in Immendingen ereignet habe. Dabei wurde auf die von den 20 Rekruten der Kompanie des Antragstellers unterschriebene Erklärung verwiesen.

9

In einem Schreiben vom 27. November 1985 an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages - nachrichtlich an den BMVg - setzten sich 19 Unteroffiziere der 2./Panzergrenadierbataillon ... für den Antragsteller ein. Sie wiesen darauf hin, daß der Antragsteller "weder versuchte, irgendwelche politischen Anschauungen oder Strömungen in die Kompanie einzubringen, noch irgendeine Manipulation uns" (ihnen) "gegenüber durchzuführen". Abschließend baten sie um Berücksichtigung der von ihnen vorgetragenen Argumente bei der Prüfung der Frage einer Versetzung des Antragstellers.

10

Weil der Antragsteller glaubte, im Zusammenhang mit der Erklärung vom 11./12. November 1985 und den Umständen die zu der Erklärung führten, in den Verdacht geraten zu sein, Pflichtverletzungen begangen zu haben, beantragte er am 25. November 1985 die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich (§ 88 WDO). Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Kommandeurs ... Panzerdivision vom 10. Dezember 1985 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Grund der im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Vernehmungen der beteiligten Soldaten und der eigenen Einlassung des Antragstellers habe eine pflichtwidrige Mitwirkung an der fraglichen Erklärung nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden können.

11

Mit Verfügung vom 21. Dezember 1985 hob der Kommandierende General des ... Korps diese Entscheidung auf, da er deren Begründung nicht teilte. Er wies den Kommandeur ... Panzerdivision an, den Antrag des Antragstellers in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht erneut zu überprüfen. Nachdem der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in den Zuständigkeitsbereich des Kommandierenden Generals des ... Korps versetzt worden war, kam es zu derartigen Ermittlungen nicht mehr. Der Kommandierende General des ... Korps führte als nunmehr zuständige Einleitungsbehörde Vorermittlungen zur Vorbereitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens durch, um deren Vornahme er am 3. Januar 1986 den Wehrdisziplinaranwalt beim ... Korps ersuchte.

12

Mit Verfügung vom 20. Februar 1986 wies - wie bereits ausgeführt - der Kommandierende General des ... Korps den Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 88 WDO zurück. Gleichzeitig verhängte er gegen den Antragsteller einen strengen Verweis. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, der Antragsteller habe schuldhaft gegen seine Pflichten zur Dienstaufsicht (§ 19 Abs. 2 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Soldat in Vorgesetztenstellung nach § 10 Abs. 1 SG verschärft hafte. Die Verfehlungen wögen jedoch nicht so schwer, daß ein disziplinargerichtliches Verfahren geboten wäre. Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme sei deshalb ausreichend, um dem Antragsteller das Pflichtwidrige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten.

13

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Inspekteur des Heeres (InspH) mit Bescheid vom 30. Mai 1986 zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hat der 2. Wehrdienstsenat die Disziplinarmaßnahme vom 20. Februar 1986 und den Beschwerdebescheid vom 30. Mai 1986 mit Beschluß vom 6. März 1987 - 2 WDB 11/86 - aufgehoben und folgender Sachverhalt festgestellt:

"Zu Nr. 1 der Disziplinarformel:

Am 3. Oktober 1985 hielt der Beschwerdeführer den erst drei Tage zuvor einberufenen Rekruten seiner Kompanie, der 2./Panzergrenadierbataillon ..., einen zweistündigen 'Chef-Erstunterricht' zum Thema 'Befehl und Gehorsam'. Dabei fiel ihm auf, daß sich die Mehrzahl dieser Grundwehrdienstleistenden, im Gegensatz zu früheren Jahrgängen, hochmotiviert, politisch interessiert und zeitgeschichtlich informiert erwies. Selbstbewußt und offen sprachen die Rekruten die Probleme an, die sie bewegten, und scheuten sich nicht, viele Fragen an den Beschwerdeführer zu stellen, auch solche, die dessen persönliches politisches Engagement betrafen. Der Beschwerdeführer beantwortete diese Fragen.

Am 16. Oktober 1985 lud die 'Friedensinitiative Tuttlingen' die Rekruten des Standorts I. über deren Vertrauensleute und die Chefs der dort stationierten drei Ausbildungskompanien zu einem Gespräch über 'Gelöbnis und Bundeswehr allgemein' ein. Der Beschwerdeführer, der zwar in einer 'Bezugsgruppe' der 'Tuttlinger Friedensinitiative' mitarbeitet, erhielt jedoch erst einige Tage später Kenntnis von dieser Einladung, erstmals durch einen anderen Kompaniechef. Das Gespräch fand am Abend des 24. Oktober 1985 von 20.00 Uhr an in einer Pizzeria in I. statt. Neben vier Angehörigen der 'Friedensinitiative Tuttlingen' und einer. Vertreter der örtlichen Presse nahmen daran nur drei Rekruten aus der Kompanie des Beschwerdeführers teil, und zwar der Vertrauensmann, Panzergrenadier Ni., der stellvertretende Vertrauensmann, Panzergrenadier W. und Panzergrenadier Kr., der allerdings erst eine halbe Stunde nach Veranstaltungsbeginn erschien. Auf Anraten seines Bataillonskommandeurs fand sich auch der Beschwerdeführer zu dem Gespräch ein, obwohl er erst an diesem Tag von einer Brigadegefechtsübung zurückgekehrt und sehr müde war. Er trug, ebenso wie die drei Rekruten, Zivil. Von einer. Nebentisch aus verfolgte der S-2-Offizier des Bataillons auf Weisung seines Kommandeurs die Veranstaltung.

In der auch kontrovers geführten Diskussion wurden viele Themen angesprochen, darunter die Beteiligung von Soldaten an der politischen Meinungsbildung. Bei dieser Gelegenheit äußerte ein Vertreter der Friedensinitiative, der sich als Obergefreiter der Reserve vorgestellt hatte, sinngemäß, man müsse mal was machen, um die Position der Wehrpflichtigen gegenüber den Politikern zur Sprache zu bringen. Dazu würde sich vielleicht ein öffentliches Gelöbnis eignen. Wenn er nochmals geloben müßte, würde er dazu eine Erklärung an die politische Führung abgeben, in der er zum Ausdruck brächte, daß er den Einsatz von Massenvernichtungsmitteln zur Verteidigung für falsch halte. Der Gedanke einer derartigen Zusatzerklärung anläßlich eines Gelöbnisses wurde daraufhin in der Gesprächsrunde aufgegriffen und etwa zwei Minuten lang erörtert. Der Wortlaut der Diskussionsbeiträge läßt sich nicht mehr sicher rekonstruieren.

Der Beschwerdeführer hat sich dahin eingelassen, daß bei dem Gespräch ein Entschluß zu einem derartigen Handeln von den ihm unterstellten Soldaten weder allgemein noch im Hinblick auf das den Rekruten bevorstehende Gelöbnis nicht einmal im Ansatz erkennbar, geschweige denn gefaßt worden sei, noch daß gar eine Erklärung dergestalt formuliert worden sei, daß die Bindung an das Gelöbnis nicht aufrechterhalten werden solle, wenn die Bundesrepublik Deutschland ABC-Waffen einsetzen würde.

Der Panzergrenadier Ni. hat diese Einlassung bestätigt. Er, der Zeuge, habe die Ablegung des feierlichen Gelöbnisses bejaht und darauf hingewiesen, daß er gelernt habe, daß rechtmäßige Befehle zu befolgen seien. Dem habe der Beschwerdeführer zugestimmt. Die Idee einer alternativen Erklärung zu dem Gelöbnis oder die Möglichkeit dazu, die in den Raum gestellt werden sei, habe erst noch durchdacht werden müssen. Seiner Auffassung nach sei es fraglich geblieben, ob sie, die Rekruten, überhaupt etwas in dieser Richtung tun sollten, so daß der Beschwerdeführer nicht den Eindruck habe gewinnen müssen, daß es anläßlich des ihnen bevorstehenden feierlichen Gelöbnisses zu einer Aktion kommen werde.

Der Panzergrenadier W., der eingangs des Gesprächs betont hatte, daß das bevorstehende feierliche Gelöbnis für ihn einen ganz hohen Stellenwert habe, meinte, der Obergefreite der Reserve habe eine Zusatzerklärung zu dem Gelöbnis vorgeschlagen, die im Wortlaut etwa derjenigen entsprochen habe, die am 11. November 1985 von 20 Rekruten unterschrieben worden sei. Er, der Zeuge, habe in der Diskussion erklärt, die Idee einer Einschränkung des Gelöbnisses für den Fall des Einsatzes von ABC-Waffen durch die Bundesrepublik Deutschland und ihre Verbündeten höre sich gar nicht schlecht an.

Der Panzergrenadier Kr. äußerte - nach seinen Angaben - schließlich zu den Gedanken des Obergefreiten der Reserve, daß er sich auch schon etwas derartiges überlegt habe, noch bevor er zur Bundeswehr gekommen sei, und daß er sich schon damals wie auch heute klar darüber (gewesen) sei, daß er das Gelöbnis überhaupt nicht ablegen werde. Er habe jedoch damals bereits gewußt, so fügte er hinzu, daß der Beschwerdeführer gegen eine Verweigerung des Gelöbnisses sei.

Der Beschwerdeführer selbst, der vorher im Verlauf des Gespräches betont hatte, daß das feierliche Gelöbnis für ihn das Beste sei, was bisher von einem deutschen Soldaten verlangt worden sei, gab zu dem Vorschlag des Obergefreiten der Reserve und zu den Diskussionsbeiträgen seiner Rekruten keine Stellungnahme ab. Er tat dies mit Wissen und Wollen auch nicht zu den Überlegungen, die der Panzergrenadier Kr. für sein Verhalten kundgetan hatte, weil er es für verfehlt hielt, in dieser konkreten Situation aufzuzählen, welche dienstlichen Konsequenzen ein derartiges Handeln für den Rekruten eventuell haben könnte. Er merkte sich aber Kr. vor und beschloß, ihn in den nächsten Tagen darauf anzusprechen. Inzwischen nahm das Gespräch seinen Fortgang.

Der Senat hat keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß die Zeugen Ni., W. und Kr. ihre Aussagen über die Erörterungen bei dem Gespräch am 24. Oktober 1985 unbeeinflußt, nach bestem Wissen und nach gründlicher Prüfung ihres Erinnerungsvermögens abgegeben haben. Er vermag selbst in den Ausführungen des Panzergrenadiers W. keinen Anhalt dafür zu finden, daß - entgegen der Einlassung des Beschwerdeführers und deren Bestätigung durch den Zeugen Ni. - auch nur einer der anwesenden Rekruten zu diesem Zeitpunkt bereits den Entschluß gefaßt oder zu erkennen gegeben hatte, das am 12. November 1985 bevorstehende feierliche Gelöbnis durch einer. Zusatz zu ergänzen oder einzuschränken. Das wird bestätigt durch die Bekundungen des Panzergrenadiers Ho., der sich über die Diskussion in der Pizzeria berichten ließ, daß 'über die Ablegung des Gelöbnisses gesprochen wurde. Es war aber noch nicht die Rede von einer Einschränkung des Gelöbnisses'. Letzte Zweifel in dieser Hinsicht sind nach dem Grundsatz der dem Beschwerdeführer günstigsten nicht ausschließbaren Tatsachengestaltung im Sinne seiner Einlassung zu beheben.

Zu Nr. 2 der Disziplinarformel:

In den Tagen vom 25. bis 30. Oktober 1985, die das Wochenende vom 26./27. Oktober 1985 umschlossen, war der Beschwerdeführer dienstlich stark in Anspruch genommen. Gleichwohl versuchte er, in diesem Zeitraum mit seinen Rekruten 'im Gespräch zu bleiben', indem er unter anderem zweimal mit ihnen gemeinsam das Mittagessen einnahm. Gemäß seinem in 24. Oktober 1985 in der Pizzeria gefaßten Entschluß sprach er auch mehrmals den Panzergrenadier Kr. an und versuchte, ihn zu überzeugen, das feierliche Gelöbnis abzulegen. Er meinte, er könne Kr. noch eine Entscheidungshilfe geben, da er ihn noch nicht für endgültig entschlossen hielt, das Gelöbnis zu verweigern.

Vom 28. Oktober 1985 an bereitete sich der Beschwerdeführer ferner auf eine staatsbürgerliche Unterrichtung seiner Rekruten zum Thema 'Wofür dienen wir' sowie zu deren Unterweisung über das am 12. November 1985 abzulegende feierliche Gelöbnis vor. Diese Unterweisung führte er sodann im Rahmen eines Ganztages-Seminars am 31. Oktober 1985 von 10.00 bis 12.00 Uhr vor der Kompanie durch. Zur Einarbeitung in das Thema 'Eid und Gelöbnis'und zu dessen Darstellung im Unterricht am 31. Oktober 1985 stützte er sich auf die im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 4 - vom Zentrum Innere Führung herausgegebene Ausbildungshilfe 'Diensteid und feierliches Gelöbnis'. Darin heißt es in Abschnitt II B Nr. 4 (Seite 17):

'Folgen der Eides- bzw. Gelöbnisverweigerung

Diensteid und feierliches Gelöbnis sind gesetzlich begründete Dienstpflichten. Die Verweigerung des Eides bzw. des Gelöbnisses bleibt nicht ohne Folgen:

Bei Berufs- und Zeitsoldaten ist die Verweigerung des Diensteides ein zwingender Entlassungsgrund. Mit der Entlassung geht auch ein eventuell erworbener Dienstgrad verloren.

Das Dienstverhältnis Wehrpflichtiger bleibt von einer Gelöbnisverweigerung unberührt. Solange ein Wehrpflichtiger sich weigert, das feierliche Gelöbnis abzulegen, wird er regelmäßig nicht befördert. Denn die Gelöbnisverweigerung weckt Zweifel an der Eignung des Soldaten für einen höheren Dienstgrad. Eine disziplinare Maßregelung allein wegen der Weigerung des Soldaten, das feierliche Gelöbnis abzulegen, ist in Anbetracht des ethischen Gehalts dieses Treuebekenntnisses unangemessen.

Merke:

Verweigerung des Diensteides ist ein gesetzlicher Entlassungsgrund.

Bei Gelöbnisverweigerung unterliegt der Soldat im vollen Umfang den soldatischen Pflichten.'

Der Beschwerdeführer nahm auch den Hinweis der Ausbildungshilfe auf die darin abgedruckten Dokumente 6 und 12 zur Kenntnis, die sich mit der Frage einer disziplinaren Maßregelung eines Soldaten befassen, der sich weigert, das feierliche Gelöbnis abzulegen. Er verwertete den Inhalt dieser Dokumente in seinem Unterricht. Sie lauten (Abschnitt II E Seiten 24 und 26 der Ausbildungshilfe):

'6. Weigerung wehrpflichtiger Soldaten, das feierliche Gelöbnis abzulegen (Fernschreiben BMVtdg - Fü S I 3 - vom 30.4.1968, mghu 7036):

'Nach § 9 Abs. 2 SG ist der Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, verpflichtet, sich zu seinen Pflichten durch das feierliche Gelöbnis zu bekennen. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung könnte die Ablegung des feierlichen Gelöbnisses auch denjenigen Soldaten befohlen werden, die zu erkennen geben, daß sie dieser Dienstpflicht nicht nachkommen wollen. Die Durchsetzung dieses Befehls ist in der Bundeswehr jedoch stets als unvereinbar mit dem ethischen und religiösen Gehalt sowie der unserem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eigenen Rücksichtnahme auf die Gewissensfreiheit des Staatsbürgers empfunden worden. Aus diesem Grunde ist von einem Befehl, das feierliche Gelöbnis abzulegen, Abstand zu nehmen. Statt dessen sollte stets versucht werden, den Soldaten, der sich nicht zu seinen Pflichten bekennen will, in einer persönlichen Aussprache vom Sinn und von der Bedeutung des feierlichen Gelöbnisses zu überzeugen. Bleibt der Soldat bei seiner Weigerung, so ist er darüber zu belehren, daß er gleichwohl in vollem Umfang den soldatischen Pflichten unterliegt. Rechtsfolgen der Verweigerung des feierlichen Gelöbnisses: Es erfolgt keine Entlassung, auch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes, es sei denn, daß eine über die bloße Gelöbnisverweigerung hinausgehende Dienstpflichtverletzung (ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder der Sichereit der Truppe) vorliegt. Solange der Soldat das feierliche Gelöbnis nicht ablegt, ist er von jeglicher Beförderung auszuschließen. Ich bitte, den Ihnen nachgeordneten Bereich unverzüglich zu unterrichten.,

...

12. Auszug aus 'Fragestunde des Deutschen Bundestages zu Diensteid und feierlichem Gelöbnis', (zitiert aus 'Bundeswehr aktuell' vom 2.5.1984)

Feierliches Gelöbnis:

Dienstpflicht für alle Wehrpflichtigen

Frage: Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß, wenn ein Wehrpflichtiger einem wesentlichen Teil seiner Verpflichtung nach § 9 Soldatengesetz nicht nachkommt, dieser nicht befördert werden kann?

Antwort: Nach § 9 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG) bekennen sich Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: 'Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. ' Der Wortlaut der Gelöbnisformel ist mithin vom Gesetz vorgegeben. Das feierliche Gelöbnis kann daher nur im ganzen abgelegt oder verweigert werden.

Die Bundesregierung sieht in der Weigerung eines Soldaten, das feierliche Gelöbnis abzulegen, den Ausdruck eines inneren Vorbehalts gegen seine gesetzlichen Pflichten. Ein solcher Vorbehalt begründet Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Soldaten, die neben seiner Befähigung und Leistung Voraussetzung für jede Beförderung ist.

Diese Soldaten werden daher regelmäßig nicht befördert, solange die Zweifel an ihrer uneingeschränkten Eignung nicht ausgeräumt sind. Frage: Bedeutet es nach Meinung der Bundesregierung die Aufforderung zu einer. Dienstvergehen, wenn ein militärischer Vorgesetzter einem Wehrpflichtigen empfiehlt, einem wesentlichen Teil des Gelöbnisses nicht nachzukommen? Antwort: Die Pflicht, das feierliche Gelöbnis abzulegen, ist eine Dienstpflicht für alle Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten.

Wenn ein Vorgesetzter empfiehlt, dieser Pflicht nicht nachzukommen, fordert er zur Dienstpflichtverletzung auf und verletzt seinerseits seine Dienstpflicht.'

Der Beschwerdeführer betonte in seinem Unterricht ausdrücklich, daß die Pflicht bestehe, das Gelöbnis zu leisten, setzte allerdings nicht hinzu, daß die Verletzung dieser Pflicht ein Dienstvergehen sei. Er merkte an, daß ein Rekrut sich überlege, das Gelöbnis nicht abzulegen, und stellte dazu fest, daß man niemanden gegen sein Gewissen zu einer positiven Gelöbnisentscheidung zwingen könne. Gegen Ende seines Unterrichts führte er schließlich die Folie 3 zu der erwähnter. Ausbiliungshilfe vor, die schlagwortartig zusammenfaßt (Seite 36):

'Diensteid und feierliches Gelöbnis Rechtliche Bedeutung:

Bekräftigung der Grundpflicht des Soldaten Auswirkungen der Verweigerung:

Berufs- und Zeitsoldaten

  • Entlassung/Verlust des Dienstgrades Wehrpflichtige

  • keine Entlassung

  • soldatische Pflichten bleiben

  • keine Beförderung.'

Die bei dem Pizzeria-Gespräch am 24. Oktober 1985 erörterte Idee, das Gelöbnis mit einer Zusatzerklärung zu versehen, sprach der Beschwerdeführer seinen Rekruten gegenüber weder bei den Zusammentreffen in der Zeit vom 25. bis 30. Oktober 1985 noch bei seinem Unterricht am 31. Oktober 1985 an. Er hielt das nicht für erforderlich, da sich weder die Ausbildungshilfe mit einem solchen Thema befaßte noch für ihn erkennbar war, daß seine Rekruten dahingehende Gedanken aufgegriffen oder gar weiterverfolgt hätten. Tatsächlich kam während einer Unterrichtspause am 31. Oktober 1985 unter einigen Rekruten erstmals die Sprache darauf, daß man das feierliche Gelöbnis durch eine Erklärung bezüglich des Einsatzes von ABC-Waffen im Erstschlag einschränken könnte.

Zu Nr. 3 der Disziplinarformel:

Vom 3. bis 8. November 1985 nahm der Beschwerdeführer mit einer anderen Kompanie an einer Gefechtsübung teil. Als er am Morgen des 11. November 1985 wieder den Dienst in seiner Kompanie angetreten hatte, meldete ihm gegen 9.00 Uhr der Panzergrenadier Kr., daß er das Gelöbnis am 12. November 1985 nicht ablegen werde. Der Beschwerdeführer wies Kr. nochmals auf die Folgen einer solchen Handlungsweise hin und vermittelte ihm ein Gespräch mit dem Standortpfarrer. Da er befürchtete, infolge seiner Abwesenheit den 'inneren Kontakt' zu den ihm unterstellten Soldaten verloren zu haben, befahl er die Vertrauensleute, die Panzergrenadiere Ni., W. und Pe., sowie den Panzergrenadier Kr. für den Nachmittag um 15.30 Uhr, den ihm nächstmöglichen Termin, zu sich. Bei dieser Gelegenheit sprach er nochmals mit Kr. und fragte dann die Vertrauensleute, ob noch andere Soldater. Schwierigkeiten mit der Ablegung des Gelöbnisses hätten. Darauf antworteten diese, man stehe schon voll zu dem Gelöbnis, aber einige Wehrpflichtige hätten noch Probleme mit dem in der NATO-Strategie vorgesehenen Einsatz von Massenvernichtungsmitteln. Ni. und Pe. erklärten, sie überlegten, das Gelöbnis zum Anlaß zu nehmen, ihre Schwierigkeiten in Form einer Erklärung, eines Briefes oder dergleichen dem BMVg mitzuteilen. Auf die Frage des Beschwerdeführers, was sie denn in diesen Brief hineinschreiben wollten, antworteten sie, das wüßten sie auch nicht so genau. Der Beschwerdeführer bestätigte den Soldaten, daß sie dem BMVg einen Brief schreiben konnten; sie sollten diesen aber auf dem Dienstweg verlegen. Er erörterte anschließend das Gespräch mit seinen Konpaniefeldwebel, der ihm versicherte, daß es im Zusammenhang mit dem Gelöbnis keine Unruhe oder dergleichen in der Kompanie gebe. Auf den Rat des Kompaniefeldwebels hin meldete der Beschwerdeführer die Äußerungen von Kr., Ni. und Pe., die er an sich für harmlos, aber interessant hielt, fernmündlich seinem Bataillonskommandeur. Dieser pflichtete ihm bei, daß der Vorgang interessant sei, und befahl die Panzergrenadiere Ni. und Kr. für den folgenden Tag um 8.00 Uhr zu sich. Ohne noch mit den Rekruten gesprochen zu haben, die er beim Essen wähnte, verließ der Beschwerdeführer gegen 17.40 Uhr die Kaserne, um sich nach Hause zu begeben.

Tatsächlich hatte sich jedoch der Panzergrenadier Ni. nach seiner Meldung bei dem Beschwerdeführer mit einigen anderen Rekruten zunächst während einer bis Dienstschluß dauernden zbV-Stunde auf einer Stube der Unterkunft und sodann im Leseraum der Kompanie zusammengesetzt, um den Inhalt einer Erklärung zu ihrem Gelöbnis zu diskutieren. Ni. formulierte schließlich handschriftlich die eingangs wiedergegebene, an das 'Bundesministerium der Verteidigung' gerichtete 'Erklärung' unter dem Betreff 'Feierliches Gelöbnis am 12.11.1985'. Diese Erklärung wurde noch am gleichen Abend von 20 Rekruten, die sich nach und nach im Leseraum eingefunden hatten, unaufgefordert und freiwillig unterschrieben.

Panzergrenadier W. hat zwar behauptet, Ni. habe dem Beschwerdeführer bereits anläßlich der Meldung am Nachmittag des 11. November 1985 erläutert, daß ca. 20 Soldaten der Kompanie das feierliche Gelöbnis unter einer Einschränkung ablegen würden, der Senat hält dies jedoch durch die Aussagen der Zeugen Ni. Pe. und Kr. sowie durch die Einlassung des Beschwerdeführers für widerlegt.

Zu Nr. 4 der Disziplinarformel:

Am 12. November 1985 um 18.00 Uhr hatten die Wehrpflichtigen der 2./Panzergrenadierbataillon ... das feierliche Gelöbnis abzulegen. Am Morgen dieses Tages, nach Dienstbeginn um 7.30 Uhr, übergab Panzergrenadier Ni. dem Beschwerdeführer die am Vorabend verfaßte und unterschriebene 'Erklärung'. Deren Inhalt überraschte den Beschwerdeführer und machte ihn betroffen. Er 'erkannte darin zwar keine Pflichtverletzung, jedoch erstaunte ihn die Schärfe und Konsequenz, mit der die jungen Soldaten ihre Überlegungen formuliert hatten'. Er sah darin eine 'beachtliche mittelfristige pädagogische Herausforderung für die politische Bildung'. Er erörterte weder sogleich noch im Laufe des Tages mit Ni. oder anderen Rekruten die 'Erklärung', sondern übergab das Schriftstück dem Kompaniefeldwebel zur Registrierung und Weiterleitung an den Bataillonskommandeur.

Nach dem Erhalt des Schriftstückes befahl Oberstleutnant L. die 20 Unterzeichner noch am selben Tag für 13.30 Uhr zu sich. Er erläuterte ihnen, daß die 'Erklärung' sie nicht von ihren Rechten und Pflichten als Soldaten entbinden würde, für sie aber auch keine dienstlichen Nachteile hätte. Er befragte jeden einzelnen danach, wie die 'Erklärung' zustandegekommen sei und ob er sich überlegt habe, was er da unterschrieben habe. Um den Eindruck auszuräumen, die 'Tuttlinger Friedensinitiative' stehe hinter der Sache, schlug der Bataillonskommandeur vor, das Schreiben neu zu fassen. Mit der Schreibmaschine wurde daraufhin die Adresse, der Betreff und der Text der 'Erklärung' mit dem ursprünglichen Datum '11.11.1985' nochmals niedergelegt, wobei die Abkürzung 'BRD' in 'Bundesrepublik Deutschland' geändert wurde, und folgender Absatz angefügt:

'2. Diese Erklärung steht nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Beeinflussung durch eine bestimmte politische Gruppierung.'

Mit Ausnahme eines Soldaten, der seine Meinung inzwischen grundlegend geändert hatte, unterschrieben die übrigen 19 Rekruten auch dieses Schriftstück.

Das feierliche Gelöbnis wurde am Abend des 12. November 1985 ohne besondere Vorkommnisse abgelegt. Panzergrenadier Kr., der auf Befehl des Bataillonskommandeurs nicht zusehen durfte, hatte in dieser Zeit auf Weisung des Beschwerdeführers die Gründe niederzuschreiben, die ihn zur Verweigerung des Gelöbnisses bewogen.

Am 21. November 1985 eröffnete Oberstleutnant L. den Unterzeichnern der 'Erklärung' erstmals, daß sie damit ein Dienstvergehen begangen hätten."

14

Auf Grund dieses - vom BMVg ersichtlich nicht mehr bestrittenen - Sachverhalts sah der 2. Wehrdienstsenat darin, daß der Antragsteller, nachdem ihm die Erklärung vom 11. November 1985 am Morgen des 12. November 1985 übergeben worden war, nicht tätig geworden ist, zwar objektiv eine Verletzung der Dienstaufsicht (§ 10 Abs. 2 SG), der Fürsorgepflicht für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG) und der Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Der 2. Wehrdienstsenat hat dem Antragsteller insoweit jedoch einen Verbotsirrtum zugebilligt, weil dem Antragsteller bei dem ihn vorgeworfenen Unterlassen die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Dieser Irrtum sei nicht vermeidbar gewesen, da der Antragsteller mit den hier zu beurteilenden, nicht einfach zu lösenden rechtlichen Fragen am 12. November 1985 zum ersten Mal konfrontiert worden sei. Weder in seiner Ausbildung noch vorher in seiner Dienstlaufbahn sei er mit Derartigem befaßt worden, noch sei eine solche Problemstellung in den ihm erteilten Dienstvorschriften oder in der ihm zugängigen Literatur erwähnt. Auch der Bataillonskommandeur des Antragstellers habe die im Inhalt der "Erklärung" liegenden Pflichtverstoße am 12. November 1985 nicht erkannt.

15

Nachdem der Antragsteller aus dem militärischen Dienst ausgeschieden war, ist er von seinem ursprünglichen Anfechtungsantrag vom 12. Dezember 1985 zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat er im wesentlichen vorgetragen:

16

Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung gehöre zum einen, daß ein dienstliches Bedürfnis hierfür vorliege. Sei ein Versetzungsbedürfnis zu bejahen, müsse zum anderen das dann platzgreifende Ermessen des BMVg ordnungsgemäß ausgeübt worden sein. Zur Ordnungsmäßigkeit in diesem Sinne gehörten die Beachtung der Ermessensgrenzen, insbesondere der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gemäß § 31 SG, und die Beachtung des Zwecks der Ermächtigung zur Ermessensausübung. Beides sei durch das Wehrdienstgericht nachprüfbar. Im vorliegenden Fall fehle es bereits am dienstlichen Bedürfnis. Der BMVg habe die Versetzungsverfügung mit einem "gestörten Vertrauensverhältnis" zwischen dem Antragsteller und seinem Kommandeur bzw. mit "bestehenden Spannungen" zwischen ihn und dem Offizierkorps begründet. Ein Verschulden an der Gestörtheit des Vertrauensverhältnisses sei ihm - dem Antragsteller - hierbei nicht vorgeworfen worden.

17

Nach der Rechtsprechung des Senats sei aus der Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Offizieren auch ohne Verschulden der Beteiligten ein Versetzungsbedürfnis abzuleiten, nämlich dann, wenn ohne eine Trennung der Kontrahenten dienstliche Belange ernst und nachhaltig beeinträchtigt würden. Derartiges könnte sich in der Tat sowohl aus Spannungen zwischen dem Bataillonskommandeur und dem Antragsteller als auch aus Spannungen zwischen diesem und dem übrigen Offizierkorps ergeben. Wann hierbei dienstliche Belange ernst und nachhaltig gestört seien, lasse sich freilich nur von Fall zu Fall entscheiden. Auch schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten könnten bereinigt werden und müßten nicht ohne weiteres zu einer dauerhaften Störung führen. Darüber hinaus sei darauf zu achten, daß die Meinungsverschiedenheiten nicht nur zur Störung des menschlichen Verhältnisses, sondern gerade der dienstlichen Belange führten, was ebenfalls nicht stets identisch sei. Außerdem könne die Frage von Verschulden oder Nichtverschulden an der Störung bei deren Bewertung unter dem Aspekt des Versetzungsbedürfnisses nicht völlig außer Betracht bleiben: Zum einen sei zu berücksichtigen, daß eine unverschuldete Verwicklung leichter wieder zu lösen sei als eine - einseitig oder beiderseitig - verschuldete Konfrontation, so daß an den Nachweis der Nachhaltigkeit der Störung insoweit strengere Anforderungen zu stellen sein dürften.

18

Darüber hinaus werde sich das Fehlen meßbaren Verschuldens bei der Entstehung der Vertrauensstörung auch bereits auf die Frage auswirken, inwieweit diese Störung wirklich existiere. Wenn sich der Versetzte nichts habe zuschulden kommen lassen, werde es nicht genügen, daß der Vorgesetzte ohne nähere Angabe von objektivierbaren Gründen sein Mißtrauen bekunde. Andernfalls würde das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen bzw. dessen Störung der willkürlichen Bewertung des Vorgesetzten überantwortet. Zwar kenne auch daraus auf Grund einer Eskalation zwischenmenschlicher Antipathien am Ende eine objektive Beeinträchtigung dienstlicher Belange resultieren. Einige verbale Mißtrauensbekundungen dürften hierfür jedoch solange nicht genügen, wie sie beim Adressaten der Mißtrauenskundgebung noch nicht verfingen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit lähmten. Erst wenn letzteres der Fall sei, wäre es den verbalen Angriffen des einer. Teils gelungen, ohne Verschulden des anderen das Vertrauensverhältnis so zu zerrütten, daß eine Versetzung gerechtfertigt wäre, wobei dann allerdings im Rahmen der Ermessensausübung die Auswahl des zu Versetzenden von entscheidender Bedeutung sein dürfte. Es sei keineswegs selbstverständlich, daß auch dann nur der Untergebene für eine Versetzung in Betracht komme, wenn das Vertrauensverhältnis nicht durch ihn, sondern durch den Vorgesetzten erschüttert worden sei.

19

Bei Beachtung dieser Grundsätze lasse sich im vorliegenden Fall ein Versetzungsbedürfnis nicht bejahen. Soweit der BMVg auf Spannungen des Antragstellers mit dem Offizierkorps hinweise, handle es sich hierbei keineswegs um Differenzen, die zu einer nachhaltigen und schwerwiegenden Beeinträchtigung einer den anstehenden dienstlichen Belangen gerecht werdenden Zusammenarbeit führen würden. Offenbar meine das Ministerium eine öffentliche Erklärung von fünf Kompaniechefs des Panzergrenadierbataillons 292, in der diese zu den oben geschilderten Vorgängen um das öffentliche Gelöbnis vom 12. November 1985 und zu einem Spiegel-Interview des Antragstellers vom 11. November 1985 Stellung genommen hätten. Sowohl diese Stellungnahme als auch das sie vor allem auslösende Spiegel-Interview des Antragstellers sowie dessen Leserbrief vom 24. November 1985 stellten jedoch typische politische Meinungsäußerungen dar. Differenzen in diesem Bereich, die sich im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hielten, schieden als Störungen des dienstlichen Vertrauensverhältnisses jedoch grundsätzlich aus, da die verfassungsrechtlich garantierte Meinungskundgabe Meinungsdifferenzen naturgemäß einschließe. Nur in Ausnahmefällen könne auf Spannungen, die aus solchen Meinungsdifferenzen resultierten, mit einer Versetzung reagiert werden, nämlich nur dann, wenn hieraus eine schwerwiegende und länger anhaltende Beeinträchtigung der Zusammenarbeit erwachse. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Antragsteller sei weiterhin bereit, sachbezogen mit seinen Chefkollegen zusammenzuarbeiten, und seine Kollegen hätten dies auch nie bezweifelt. Somit konzentriere sich die gerichtliche Überprüfung der Versetzung des Antragstellers auf den anderen vom Ministerium angegebenen Grund, nämlich die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kommandeur und dem Antragsteller. Hierbei ergebe der Sachverhalt, daß es sich um einen jener Fälle handle, in dem der Vorgesetzte sein Vertrauen ohne nähere Angabe von Gründen aufgekündigt habe. Der Kommandeur habe weder behaupten können, daß er deshalb kein Vertrauen mehr zum Antragsteller habe, weil er die Erklärung der 20 Rekruten anläßlich des öffentlichen Gelöbnisses vom 12. November 1985 veranlaßt habe, noch habe ihm der Kommandeur sonstige Pflichtwidrigkeiten vorwerfen können. Es handle sich sonach um eine rein subjektive Einstellung des Komandeurs, die nach dem oben Ausgeführten für sich allein noch nicht genüge, eine ernsthafte nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen. Derartiges wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die Mißtrauenskundgebungen des Kommandeurs auf Seiten des Antragstellers verfangen und dessen Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit gemindert hätten. Davon könne jedoch keine Rede sein. Der Antragsteller habe sich zwar gegen die Erklärung seines Vorgesetzten mit einer Beschwerde zur Wehr gesetzt, da er diese Mißtrauenskundgaben naturgemäß nicht einfach auf sich habe sitzen lassen können. Er sei jedoch weiterhin bereit, mit dem Kommandeur loyal zusammenzuarbeiten. Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange sei sonach nicht ersichtlich. Solange nicht versucht worden sei, diese Konfrontation durch ein Gespräch zu bereinigen, verstoße die Annahme eines Versetzungsbedürfnisses auch gegen das Übermaßverbot.

20

Nur der Vollständigkeit halber sei schließlich noch zu erwähnen, daß die Wegversetzung ohne den Versuch einer gütlichen Einigung nicht nur die Erforderlichkeit, sondern auch die Geeignetheit der Versetzung als Befriedungsmaßnahme in Frage stelle. Die Unteroffiziere der Kompanie des Antragstellers hätten sich bereits mit einer Vertrauenserklärung für ihn an den Wehrbeauftragten gewandt. Es könne durchaus sein, daß die Wegversetzung innerhalb seiner Einheit zu erheblicher Unruhe führe, sich die Situation insgesamt unter dem Aspekt vertrauensvoller Zusammenarbeit also nicht verbessere.

21

Bei der im Rahmen einer Versetzung anzustellenden Ermessensabwägung sei auch die Fürsorgepflicht gemäß § 31 SG nicht beachtet worden. Letztere umfasse nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch die Fürsorge für die besondere Situation des Soldaten. Dieser Gesichtspunkt scheine vom BMVg völlig außer acht gelassen zu sein. Die Ehefrau des Antragstellers befinde sich gegenwärtig im Hauptstudium an der Universität K. und sei deshalb nicht in der Lage, mit dem Antragsteller nach U. umzuziehen. Die Folge davon sei eine Trennung der Familie, was nicht nur für die Ehe des Antragstellers, sondern auch für dessen Kinder schwere Belastungen mit sich bringe. Diese Belastungen wären in die Ermessensabwägung des Ministeriums einzubeziehen gewesen. Jedenfalls aber wären die familiären Verhältnisse des Antragstellers für die Ausübung des Auswahlermessens des Ministeriums von entscheidender Bedeutung gewesen. Wenn man schon den Antragsteller versetzen zu können glaubte, hätte man eine Maßnahme wählen müssen, die seine Familienverhältnisse weniger beeinträchtige als die tatsächlich verfügte Versetzung. Darum habe der Antragsteller in dem Personalgespräch vom 21. November 1985 ausdrücklich gebeten. Schließlich hätten bei der Auswahl des Versetzungsorts auch die Angemessenheit der dienstlichen Verwendung des Antragstellers und hierbei insbesondere dessen Vorbildung berücksichtigt werden müssen.

22

Sein Feststellungsinteresse ergebe sich aus seinem Rehabilitationsinteresse sowie aus möglichen Schadensersatzansprüchen wegen der erforderlichen doppelten Haushaltsführung. Schließlich sei ein Feststellungsinteresse auch wegen der Folgen für die Reservistenlaufbahn zu bejahen.

23

Der Antragsteller beantragt:

"Es wird festgestellt, daß die Versetzungsverfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 3.12.1985, Az. P III 2 - PK 301153-F-20518 - rechtswidrig war."

24

Der BMVg beantragt,

den Feststellungsantrag abzuweisen.

25

Er trägt im wesentlichen folgendes vor:

26

Die Versetzungsverfügung sei rechtmäßig gewesen, da alle Truppenvorgesetzten eine weitere Verwendung des Antragstellers als Kompaniechef für unvertretbar gehalten hätten. Dabei spielten die irreparabler. Verhältnisse vor Ort bereits eine entscheidende Rolle. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erschiene aus Gründen des Auftrags und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr eine weitere Verwendung des Antragstellers als Einheitsführer nicht hinnehmbar. Der Auftrag zur Kriegsverhinderung bedinge schlagkräftige Streitkräfte. Dabei müsse eine einsatzfähige Armee in der Demokratie vom Vertrauen der Bevölkerung getragen sein. Fehle das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit, werde die Bereitschaft schwinden, die erheblichen Belastungen, die die Verteidigungsbereitschaft verlange, weiterhin zu tragen. Die Erklärung der 20 Rekruten, für die der Antragsteller den Nährboden mit bereitet habe, sei geeignet, Mißtrauen in die Effektivität der Verteidigungsanstrengungen zu säen. Objektiv betrachtet hätten hier 20 Soldaten einer Einheit erstmalig und aufsehenerregend angekündigt, sie würden in einer bestimmten Situation den Gehorsam aufkündigen. Dabei gingen sie nicht einmal davon aus, daß ihnen selbst ein Einsatz in Verbindung mit A-, B- oder C-Waffen befohlen werde, sondern sie hielten es offensichtlich für schlechthin unzumutbar, gegebenenfalls ihre Pflicht, die sich auf den Einsatz konventioneller Mittel erstrecken würde, zu erfüllen. Es habe sich hier auch nicht um eine Erklärung außer Dienst gehandelt, um lediglich sicherheitspolitische Wirkung zu erzeugen, sondern um ein treuwidriges dienstliches Verhalten. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, daß bei Wiederholungen oder Häufungen derartiger Vorfälle die Erfüllung des Verfassungsauftrags der Streitkräfte unerträglich beeinträchtigt würde und daß in Wechselwirkung das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wie auch das Vertrauen der Vorgesetzten in die eigene Truppe irreparable Einbußen erleiden würden. Diese angeführten Überlegungen reichten für sich bereits aus, den Antragsteller aus seiner Funktion herauszulesen, die zum wesentlichen Gegenstand habe, unterstellte Soldaten einsatzfähig zu machen und einsatzbereit zu halten. Gerade an letzterem bestünden so erhebliche Zweifel, daß nicht nur der Vertrauensschwund des Bataillonskommandeurs gegenüber dem Antragsteller ohne weiteres nachvollziehbar sei, sondern daß die gesamte Führung zu Recht von einer fehlenden Weiterverwendbarkeit des Antragstellers ausgegangen sei. Der außergewöhnliche Vorfall habe sich nicht zufällig in der Einheit des Antragsteller ereignet. Hier sei durch die extensive Wahrnehmung eines Grundrechts eine Situation heraufbeschworen worden, die im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Truppe nicht hingenommen, geschweige denn aufrechterhalten werden dürfe. Es erscheine nicht erforderlich, gegen den Antragsteller den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu erheben oder Verstöße gar nachzuweisen. Es bestehe vielmehr die Gewißheit, daß der Offizier durch seine Aktivitäten, seine Haltung und seine Äußerungen bei seinen Soldaten eine Einstellung erzeugt habe, die zur Nachahmung reize und die 20 unerfahrene Rekruten letztlich dazu verleitet habe, die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu überschreiten. Verdeutlicht werde die schwierige Situation der jungen Wehrpflichtigen um den Antragsteller, wenn man sich vor Augen halte, daß er sich nach seinen Beurteilungen als Führer im Gefecht durch Tatendrang und Wagemut ausgezeichnet, Untergebene mitzureißen und damit auch für sich einzunehmen vermocht habe.

27

Darüber hinaus sei der Antragsteller seit dem Jahre 1983 ständig Gegenstand einer fast nicht mehr überschaubaren Zahl von Veröffentlichungen in der örtlicher, wie auch der überörtlichen Presse gewesen, wobei seine politischen Aktivitäten regelmäßig auf großes Interesse gestoßen seien. Den Soldaten im Umfeld des Antragstellers sei bekanntgewesen, daß die Bundesregierung und demzufolge sämtliche dem Primat der Politik unterliegenden Vorgesetzten dienstlich eine Sicherheitspolitik verträten, die den Ansichten des Antragstellers diametral gegenüberstünden. Ebenso sei den Soldaten bekanntgewesen, daß der Antragsteller seinen staatsbürgerlichen Freiraum in außergewöhnlich großer. Umfang genutzt habe, und daß ihm trotz bestehender Vorbehalte der Vorgesetzten keine Nachteile daraus erwachsen seien. Wenn dann unter Mitwirkung des Antragstellers in Gelöbnistage Flugblätter vor der Kaserne verteilt worden seien, in denen der eigene Chef als wichtiges Mitglied einer privaten Soldatenvereinigung angeführt sei, die zumindest mittels der medienpolitischen Aktivitäten in die Kasernen hineinzuwirken suche, dann werde bei Wehrpflichtigen der Eindruck hervorgerufen, daß sich auch der Soldat offensiv am Meinungsstreit beteiligen dürfe. Gleichzeitig aber wäre ein Rekrut in den Fragen der Grenzziehung allein gelassen. Er werde animiert, seinen Oppositionsgeist zu betätigen, ohne jedoch die Gefahren, die ihn, wie hier, zu Pflichtverletzungen führten, erkennen zu können. Diese Gefahr sei verstärkt, weil der Antragsteller auch dadurch auf seine Untergebenen einwirke, daß er seinen eigenen Disziplinarvorgang zum Gegenstand einer dienstlichen Diskussion mit Rekruten über Gehorsam und blinden Gehorsam gemacht habe. Ein wesentliches Glied in der Kausalkette, die zu der Zusatzerklärung geführt habe, sei die - dem Antragsteller nachgesagte - eigene Erklärung, daß niemand zum Gelöbnis gezwungen werden könne. Hierbei verkenne er, daß § 9 Abs. 2 SG eine Rechtspflicht normiere und daß nach der Verfassung eine Gewissensentscheidung nur in gesetzlich anerkannten Fällen die Pflichtigkeit entfallen lasse. Hier bestätige sich eine irrige Denkweise, die gerade in der sogenannten Friedensbewegung häufig zutage trete. Daß eine solche Aussage gerade des geachteten Einheitsführers nicht nur geeignet gewesen sei, sich hierauf bei einer Gelöbnisverweigerung zu berufen, sondern erst recht dazu angetan gewesen sei, Gewissenserklärungen abzugeben, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Hätte der Antragsteller während der Erörterung mit der "Friedensinitiative Tuttlingen" nicht geschwiegen, sondern darauf hingewiesen, daß Aktionen von Soldaten im Zusammenhang mit dem Gelöbnis durchaus problematisch sein könnten, hätte er den Vorfall vermutlich verhindern können. Auch hier könne dahinstehen, ob ihm eine schuldhafte Unterlassung vorzuwerfen sei. Als Disziplinarvorgesetzter der anwesenden Soldaten habe er jedenfalls nicht das getan, was angesichts der weiteren Entwicklung objektiv geboten gewesen wäre. Bei einem Gespräch am Nachmittag des 11. November 1985 habe der Antragsteller die Soldaten auf dem Dienstweg an den BMVg verwiesen. Dabei mute es eigenartig an, daß er sich nicht nach dem Inhalt der zu erwartenden Eingabe erkundigt habe und daß er - bei seiner Erfahrung - nicht davon ausgegangen sei, daß der von ihm vorgeschlagene Weg alsbald zur Publizität führen werde. Auch hier hätte objektiv ein anderes Handeln des Offiziers zur Vermeidung des Vorfalls geführt. Um die dann eingetretene Störungssituation zu verhindern, wäre es letztlich möglich gewesen, die Soldaten zur Rücknahme ihrer Erklärung zu bewegen, bevor er sich - lediglich meldend - an seinen Kommandeur gewandt habe. Ob der sonst so aktive Offizier deshalb nicht selbst eingeschritten sei, weil er den Vorgang als seine Ziele fördernd bewertet habe, könne nicht bewiesen werden. Verdeutlicht werde die unerträgliche Spannungssituation in I. dadurch, daß sich in der Truppe alle Vorgesetzten bis hinauf zum Kommandierenden General für eine Wegversetzung ausgesprochen hätten, während sich Soldaten seiner Einheit nunmehr durch eine Vertrauenserklärung zugunsten ihres Vorgesetzten an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gewandt hätten. Falls die Argumentation des Antragstellers auf eine Wegversetzung des Kommandeurs abzielen sollte, werde verkannt, daß die krisenhafte Situation innerhalb des Verbandes durch eine solche Maßnahme nicht bereinigt werden könne. Insgesamt habe sich der Antragsteller bedingt durch sein politisches Engagement zu einem die Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigenden Störfaktor entwickelt, der für eine weitere Verwendung in diesem Standort in der exponierten Stellung eines Einheitsführers nicht länger tragbar sei. Ein Verschuldensvorwurf sei mit der Versetzung nicht verbunden. Sie ziele auch nicht auf die Einschränkung der freien Meinungsäußerung ab. Hier sei von einer objektiven Gefahrenlage auszugehen, bei der letztlich nicht entscheidend sei, ob das Verhalten des Antragstellers als rechtmäßig oder pflichtwidrig einzustufen sei. Tatsache sei, daß die Verhältnisse am Standort untragbar seien und daß das Gesamtverhalten eines Einheitsführers zu einer schwierigen Lage geführt habe, die bei Belassung in der Funktion zu Wiederholungen und zu Nachahmungen und schließlich zu gravierenden Folgen für die Streitkräfte führen könne. Die neue Verwendung des Antragstellers in U. beinhalte, auch wenn es sich um eine zbV-Stelle handle, keine Diskriminierung.

28

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - und die Personalakten des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

29

II

1.

Das Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr hindert den Fortgang des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).

30

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Antragsteller begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzung. Entscheidungen über die Verwendung eines Soldaten und damit auch über eine Versetzung sind Maßnahmen des militärischen Vorgesetzten, für deren Anfechtung nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwGE 46, 175 ff.).

31

Der Antragsteller ist auch zulässigerweise vom zunächst gestellten Anfechtungsantrag zum Feststellungsantrag übergegangen. Sein ursprüngliches Begehren, durch Aufhebung der Versetzungsverfügung wieder in seine frühere Dienststellung zu gelangen, hatte sich dadurch erledigt, daß der Antragsteller mit dem Ablauf des 30. Juni 1987 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Das - in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - erforderliche berechtigte Interesse an der nunmehr begehrten Feststellung ist schon deshalb gegeben, weil der Antragsteller die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für finanzielle Nachteile, die er nach seiner Darstellung durch die angefochtene Versetzung erlitten hat, angekündigt hat (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 229). Ein Feststellungsinteresse ergibt sich im übrigen auch aus dem Rehabilitationsinteresse des Antragstellers, dem die Eignung als Kompaniechef einer Panzergrenadierkompanie abgesprochen und dem zumindest auch pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen worden ist. Im Hinblick auf seine mögliche Verwendung als Reserveoffizier kann es von Bedeutung sein, ob diese Feststellungen des BMVg zutreffen.

32

3.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung des Antragstellers ist begründet.

33

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar, die daran anschließende Ermessensentscheidung jedoch nur auf Ermessensfehler (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 43, 215, 217; 46, 175 ff.).

34

a)

Ein dienstliches Bedürfnis kann grundsätzlich nicht anerkannt werden bei Versetzungen, die ausschließlich der Disziplinierung des Versetzten anstelle oder neben der eigentlichen Disziplinarmaßnahme dienen. Eine solche Maßnahme, welche die Versetzung als Strafe erscheinen ließe, wäre in aller Regel rechtswidrig, ganz abgesehen davon, daß sie als abschließende Maßnahme grundsätzlich nur nach Prüfung der Schuldfrage und nach Anhörung des Soldaten erfolgen dürfte (BVerwGE 46, 175 ff.).

35

Im Falle des Antragstellers konnte der Senat nicht feststellen, daß seine Versetzung ausschließlich in der Absicht erfolgt ist, ihn zu disziplinieren. Zwar lassen die Vorgänge, die zur Versetzung des Antragstellers führten, und die äußeren Umstände des Versetzungsverfahrens eine solche Annahme nicht völlig abwegig erscheinen. Gleichwohl sieht der Senat keinen Anlaß, an der Darstellung des BMVg zu zweifeln, daß in erster Linie die fehlende Eignung des Antragstellers als Kompaniechef einer Ausbildungskompanie in einer. Panzergrenadierbataillon wie auch die Störung des Vertrauensverhältnisses im Offizierkorps und das mangelnde Vertrauen der Vorgesetzten zur. Antragsteller für die Versetzung maßgebend waren.

36

b)

Diese Versetzung war rechtswidrig, weil sie eine unangemessene, durch dienstliche Bedürfnisse nicht gerechtfertigte Reaktion auf ein Verhalten des Antragstellers bei einem Vorfall - nämlich der "Erklärung" vom 11./12. November 1985 - darstellt.

37

aa)

Daß dem Antragsteller auf Grund des vom 2. Wehrdienstsenat in seinem Beschluß vom 6. März 1987 festgestellten Sachverhalts keine schuldhafte Verletzung dienstlicher Pflichten angelastet werden kann, ist für das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn rechtskräftig entschieden und steht für den Senat somit bindend fest (§ 138 Abs. 2 WDO). Die Bindungswirkung bezieht sich auf die gesamte disziplinarrechtliche Würdigung des unstreitigen Sachverhalts. Dem Senat ist es folglich verwehrt, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung die Annahme zugrunde zu legen, der Antragsteller habe ein vorsätzliches oder fahrlässiges Dienstvergehen begangen (BVerwGE 46, 175, 178, 180). Diese bindende Feststellung umfaßt sämtliche in der Disziplinarverfügung des InspH mit der Disziplinarformel erfaßten Sachverhalte, nämlich die Gesprächsrunde in der Pizzeria am 24. Oktober 1985 in I., das behauptete Unterlassen des Antragstellers, spätestens im Unterricht am 31. Oktober 1985 über die Problematik einer Zusatzerklärung zum feierlicher. Gelöbnis zu sprechen, die behauptete unzureichende Sachaufklärung am 11. November 1985 und das damit verbundene Unterlassen, die betroffenen Soldaten auf mögliches Fehlverhalten hinzuweisen, sowie das Verhalten des Antragstellers am 12. November 1985, nachdem er von der Zusatzerklärung Kenntnis erhalten hatte. In dem Verhalten des Antragstellers am 12. November 1985 hat der 2. Wehrdienstsenat zwar objektiv eine Pflichtverletzung durch den Antragsteller gesehen, weil er in der von den Rekruten seiner Einheit vorgelegten "Erklärung" keine Pflichtverletzung erkannt und damit auch nicht reagiert hatte. Insoweit geht der 2. Wehrdienstsenat jedoch von einem nicht vermeidbaren Verbots-(Gebots-)Irrtum aus: Der Antragsteller sei weder in seiner Ausbildung noch in seiner vorherigen Dienstlaufbahn mit dieser nicht einfach zu lösenden Rechtsfrage befaßt gewesen. Auch der Bataillonskommandeur habe den in dieser "Erklärung" liegenden Pflichtverstoß weder erkannt noch verhindern wollen; erst später habe dieser dann die Sach- und Rechtslage anders gewürdigt. Auch an diese durch den 2. Wehrdienstsenat getroffene Feststellung zur Schuldfrage ist der Senat gebunden (§ 138 Abs. 2 WDO).

38

Die festgestellte objektive Pflichtverletzung reicht als Rechtfertigungsgrund für die angefochtene Versetzungsverfügung nicht aus. Zwar können Verstöße gegen Dienstpflichten dem zuständigen Dienstvorgesetzten die Befugnis geben, auch einen nicht schuldhaft handelnden Soldaten auf einen anderen Dienstposten zu versetzen. Voraussetzung ist aber, daß das objektiv festgestellte Dienstvergehen seiner Art und Bedeutung nach so schwer wiegt, daß es nicht hinnehmbar wäre, den Soldaten trotz seines nicht schuldhaften Handelns auf seinen bisherigen Dienstposten zu belassen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Denn die Tatsache, daß sowohl der Antragsteller wie der Bataillonskommandeur sich der Situation am 12. November 1985 gegenüber "ratlos" gezeigt haben, vermag der objektiv festgestellten Dienstpflichtverietzung keine derartige Gewichtung zu geben. Es handelt sich um ein - auch objektiv - geringfügiges Versagen, das zudem an der bereits eingetretenen Situation, nämlich der durch die Rekruten abgegebenen Erklärung, nichts mehr ändern konnte. Nach alledem kann die angefochtene Versetzungsverfügung nicht auf eine Dienstpflichtverletzung gestützt werden.

39

bb)

Mit der Begründung, der Antragsteller sei als Führer einer Ausbildungseinheit nicht - mehr - hinnehmbar, verneint der BMVg im Ergebnis die Eignung des Antragstellers. Er lastet dem Antragsteller in diesem Zusammenhang an, dieser habe den "Nährboden" für die "Erklärung" der 20 Rekruten bereitet und diese Erklärung sei geeignet, Mißtrauen in die Effektivität der Verteidigungsanstrengungen zu säen; "objektiv betrachtet hätten hier Soldaten der Einheit des Antragstellers angekündigt, in einer bestimmten Situation den Gehorsam aufzukündigen". Diese Vermutung wird durch keine beweisbaren Tatsachen belegt. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller zu dem Entstehen der Erklärung vom 12. November 1985 bewußt und billigend beigetragen hat, sind dem Senat weder vom BMVg schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der BMVg sieht offenbar - auch, wenn er dies in Abrede stellt - in dem engagierten politischen Wirken des Antragstellers und seinen in verschiedenen Veröffentlichungen geäußerten politischen Meinungen eine mögliche Beeinflussung der 20 Rekruten, zumindest eine hieraus resultierende Mitverursachung der "Erklärung" vom 12. November 1985. Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, daß die politische Überzeugung des Antragstellers, die auf Grund verschiedener Interviews und öffentlicher Äußerungen auch den Rekruten der Kompanie des Antragstellers bekanntgewesen sein muß, Einfluß auf deren Überzeugung und Handeln ausgeübt hat. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller mittelbar oder gar unmittelbar in irgendeiner Weise zu dem Entstehen der Erklärung vom 12. November 1985 beigetragen hat. Insbesondere ist nicht erkennbar und vom BMVg auch nicht behauptet worden, daß der Antragsteller durch Äußerungen oder durch sein Verhalten Einfluß auf das Entstehen der beanstandeten Erklärung genommen hat. Soweit der Antragsteller eine von der Meinung der Bundesregierung und der Führung der Bundeswehr abweichende politische Meinung vertritt, kann er sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen. Der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts in der freiheitlichen Demokratie führt zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede und vergleichbarer Meinungsäußerungen in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben (BVerwGE 73, 237 f. m.w.N.). Dies gilt auch für Soldaten (§ 6 Satz 1 SG). Für sie darf zwar im Rahmen des Erfordernisses des militärischen Dienstes und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten, nach Art. 17 a GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten, wie sie im Soldatengesetz im einzelnen normiert sind (vgl. u.a. §§ 7, 15, 17 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 6 SG), beschränkt werden (BVerfGE 44, 197, 202). Den Soldaten, auch den Vorgesetzten, steht aber das Recht zu, sich in Wort und Schrift kritisch mit politischen Fragen, auch mit verteidigungspolitischen Fragen, auseinanderzusetzen und sich dabei auch in Widerspruch zur Meinung von Vorgesetzten und Kameraden zu setzen (vgl. hierzu BVerwGE 63, 37; vgl. auch die "Information für Kommandeure 2/1984" der Bundeswehr vom 23. März 1984). Sie dürfen dabei grundsätzlich auch auf ihre Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch Angabe ihres Dienstgrades hinweisen. Für die Meinungsäußerung kann auch die Veröffentlichung einer Leserzuschrift oder eines offenen Briefes gewählt werden. Würde bereits in einem entsprechenden Verhalten ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen des Soldatengesetzes erblickt werden müssen, so wäre damit den Soldaten eine Teilnahme in öffentlichen Meinungsstreit in einer. Maße verwehrt, das mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat unvereinbar wäre. Dementsprechend ist auch die Verlautbarung eines Soldaten in Form eines Zeitungsinterviews mit Wort und Bild als eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung anzusehen, soweit er dabei seine Dienstpflichten nicht verletzt (BVerwG NZWehrr 1986, 204). Dieses war jedoch, wie bereits festgestellt, vorliegend nicht der Fall.

40

cc)

Als möglicher rechtfertigender Grund für eine Versetzung bleibt somit die behauptete Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller einerseits und seinen Vorgesetzten, insbesondere seinem Bataillonskommandeur, sowie Angehörigen des Offizierkorps andererseits. In der Tat kann auch eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses zu einer Situation führen, die nur durch eine Versetzung gelöst werden kann. Ursache kann und darf aber in einem solchen Fall wiederum nicht die durch Art. 5 GG geschützte Äußerung einer sich im-Rahmen des Grundgesetzes haltenden politischen Meinung sein. Denn dies käme einer unzulässigen Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gleich, weil es letztlich dazu führte, die politische Meinungsbildung und -äußerung zu beeinflussen und zu reglementieren. Der BMVg sieht als Ursache für das nach seiner Meinung gestörte Vertrauensverhältnis zum Antragsteller die in der "Erklärung" vom 11./12. November 1985 zum Ausdruck kommende eingeschränkte Bereitschaft zur Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland. Es steht außer Zweifel, daß eine solche, die Verteidigungsbereitschaft einschränkende Erklärung mit den Pflichten eines Soldaten der Bundeswehr nicht zu vereinbaren ist. Diese - zumindest partielle - Aufkündigung der Verteidigungsbereitschaft muß den Unterzeichnern der Erklärung angelastet werden. Es gibt aber weder Anhaltspunkte dafür, daß sich der Antragsteller mit dieser Erklärung identifiziert hat, noch - wie bereits ausgeführt - dafür, daß er in irgendeiner Form zum Entstehen dieser Erklärung beigetragen hat. Ein solcher Beitrag mag in den von ihm geäußerten politischen Meinungen liegen. Solange sich diese politischen Meinungsäußerungen jedoch im Rahmen des durch Art. 5 GG geschützten Grundrechts halten, können sie dem Antragsteller auch dann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie die 20 Rekruten zu einer Fehlinterpretation ihrer soldatischen Pflichten geführt haben und damit letztlich zum Entstehen der beanstandeten "Erklärung" mitursächlich gewesen sein mögen. Wollte man nämlich hieraus eine dem Antragsteller vorwerfbare Störung des Vertrauensverhältnisses herleiten, müßte dies im Ergebnis dazu führen, allen Offizieren, die an sich zulässigerweise dieselbe oder eine ähnliche politische Meinung wie der Antragsteller vertreten, das Vertrauen abzusprechen.

41

Eine vorwerfbare Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Antragsteller läßt sich auch nicht damit begründen, daß ausschließlich Rekruten aus der Einheit des Antragstellers die "Erklärung" unterschrieben haben. Wie stark das bekannte politische Engagement des Antragstellers auf die Meinungsbildung der 20 Rekruten eingewirkt haben mag, läßt sich nicht mehr feststellen und kann - wie bereits ausgeführt - auch nicht zu Lasten des Antragstellers gewertet werden. Gegen eine auch nur mittelbare Einflußnahme durch den Antragsteller spricht, daß die betroffenen Rekruten es vermieden haben, den Antragsteller über ihre Absichten zu informieren. Auch das Verhalten des Antragstellers, nachdem er Kenntnis von der "Erklärung" erhalten hatte, spricht dagegen, daß er eine solche Erklärung auch nur mittelbar initiiert hat. Ersichtlich stand er dieser Situation ebenso ratlos gegenüber wie sein Bataillonskommandeur, Oberstleutnant L., der seinerseits sogar noch "Formulierungshilfe" geleistet hat.

42

Gegen eine offene oder verdeckte Einflußnahme durch den Antragsteller sprechen auch die Aussagen der Unteroffiziere in ihrer Solidaritätserklärung; danach hat der Antragsteller nie versucht, politische Meinungen in die Einheit hineinzutragen. Generalmajor A. hat in seiner Stellungnahme "Spannungen im Offizierkorps" verneint. Hauptmann M., der den Antragsteller schon seit der gemeinsamen Studienzeit kennt, verneint ebenfalls eine einseitige Einflußnahme durch den Antragsteller auf die Rekruten.

43

Sonach können sich weder die Vorgesetzten noch die Kameraden des Antragstellers zur Begründung ihres fehlenden Vertrauens auf eine Mitverantwortung des Antragstellers beim Entstehen der "Erklärung" berufen. Unter diesen Umständen wäre es zunächst Aufgabe der Disziplinarvorgesetzten gewesen, in einem klärenden Gespräch festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Antragsteller mit der "Erklärung" seiner Rekruten identifiziert. Dies wäre um so mehr veranlaßt gewesen, als weder zum damaligen Zeitpunkt noch heute Tatsachen bekannt sind, die auf eine auch nur mittelbare Mitwirkung des Antragstellers am Entstehen der "Erklärung" hindeuten.

44

Ein hinreichendes dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers ist sonach nicht zu erkennen. Die Versetzung erweist sich mithin als rechtswidrig, der Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit als begründet.

45

4.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO waren dem Bund die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Senat erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wehrl
Ehninger
Kilian