Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1985, Az.: BVerwG 1 WB 27.84
Entziehung der Fluglehrberechtigung; Durchführung einer Sicherheitslandung; Start mit einem nicht aufgetankten Hubschrauber; Verpflichtung des Fluglehrers zum pre-take-off-check; Pflichten des Fluglehrers vor dem Start eines Hubschraubers; Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 27.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 LuftVG
- § 30 Abs. 1 S. 1 LuftVG
- § 32 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG
- § 10 Abs. 4 der Verordnung über Luftfahrpersonal v. 09.01.1976
- § 29 LuftVZO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 16. Januar 1985
durch
den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner durch
Oberstleutnant Brehm und Oberleutnant Bergmann als ehrenamtliche Richter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird seit 1977 als Hubschrauberführeroffizier (militärfachlicher Dienst) verwendet. Nachdem er am 11. Dezember 1980 seine Fluglehrberechtigung (FLB) "UH-1 D" erworben hatte, wurde er auch als Fluglehrer eingesetzt.
Diese FLB war dem Antragsteller vom 27. April 1981 bis zum 5. Februar 1982 entzogen worden, weil er am 25. März 1981 versehentlich etwa elf Minuten lang österreichisches Staatsgebiet überflogen und diesen Vorfall nicht unverzüglich gemeldet hatte (vgl. wegen der Einzelheiten BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 26/82).
Am 19. Oktober 1982 war der Antragsteller als Fluglehrer im Rahmen des Lehrgangs "Fliegertaktische Ausbildung LTH" in der Nachtflugausbildung eingesetzt. Zwei Nachtflüge von je eineinhalb Stunden Dauer waren befohlen. Der erste Flug dauerte von 17.45 Uhr bis 19.15 Uhr. "Take off" für den zweiten Flug war auf 19.45 Uhr angesetzt. Zwischen beiden Flügen sollte der Hubschrauber durch das Bodenpersonal aufgetankt werden, was jedoch unterblieb. Gegen 19.30 Uhr begab sich der Antragsteller mit seinem Flugschüler zu seinem Hubschrauber, um die Startvorbereitungen zu treffen. Dabei übersah er die Tankanzeige, so daß er den zweiten Ausbildungsflug antrat, ohne daß der Hubschrauber aufgetankt worden war. Nach etwa einer halben Stunde Flugzeit leuchtete die Warnanzeige "20-minute-fuel" auf. Der Antragsteller entschied sich daher, auf einem in der Nähe seiner Flugposition befindlichen flutlichtbeleuchteten Sportplatz eine Sicherheitslandung durchzuführen, verständigte den Tower in B... über Funk und landete. Wegen dieses Vorfalls verhängte der Kommandeur (Kdr) Lehrgruppe A der Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaS) am 22. November 1982 gegen ihn einen strengen Verweis. Seine weitere Beschwerde gegen diese Disziplinarmaßnahme wies das Truppendienstgericht Nord - N 3 BLc 2/83 - mit Beschluß vom 14. April 1983 zurück.
Mit Verfügung vom 10. Januar 1983 entzog der General der Heeresfliegertruppe dem Antragsteller wegen dieses Vorfalls die ihm zusätzlich zu seinem Militärluftfahrzeugführerschein Nr. 6502 erteilte "Fluglehrberechtigung" endgültig. Der Antragsteller war vorher - am 11. November 1982 - zu dem Vorfall von seinem Disziplinarvorgesetzten gehört worden.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Verfügung wies der Amtschef des Heeresamtes mit seiner Entscheidung vom 7. Juni 1983 zurück, die dagegen eingelegte weitere Beschwerde wies der Inspekteur des Heeres (InspH) mit seinem Beschwerdebescheid vom 6. Dezember 1983 zurück.
Gegen diesen, den Bevollmächtigten des Antragstellers am 9. Dezember 1983 ausgehändigten Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Dezember 1983, der am gleichen Tag beim Staffelkapitän der Ausbildungsstaffel (AusbStff) der HFlgWaS einging und den der InspH dem Senat mit Schreiben vom 20. Februar 1984 vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend:
Die FLB sei ihm zu Unrecht entzogen worden. Zu seinen Gunsten hätte berücksichtigt werden müssen, daß neben seinem - nicht bestrittenen - Fehler weitere schwerwiegende Fehler für die Sicherheitslandung ursächlich gewesen seien.
Sein Fehler sei nicht geeignet, ihm "einen Mangel an Verantwortungsbewußtsein, unzureichende fachliche Kenntnis oder andere ähnlich gravierende, die Flugsicherheit gefährdende Tatsachen vorzuwerfen".
Die entscheidende Ursache für den ihm vorgeworfenen Vorfall habe der Kdr der HFlgWaS gesetzt. Sein Befehl in Form des Flugauftrags vom 19. Oktober 1982 sei in für ihn erkennbarer Weise nachweislich undurchführbar gewesen. Durch diesen Befehl sei eine Ursachenkette in Gang gesetzt worden, die über das nachfolgende Fehlverhalten des Nachtflugleiters und der technischen Bodentruppe dazu geführt habe, daß ihm zu Beginn der zweiten Flugperiode ein nicht aufgetankter Hubschrauber bereitgestellt worden sei. Der Kdr habe gewußt, daß am 19. Oktober 1982 lediglich ein Tanklastzug zur Verfügung gestanden habe. Er habe für die Betankung von acht Hubschraubern lediglich einen Zeitraum von 30 Minuten einkalkuliert. Bei einem Minimalansatz von sieben Minuten für die Betankung und das Umsetzen des Tankzuges ergebe sich bereits ein nahezu doppelt hoher Zeitbedarf. Deshalb sei der Hubschrauber in der zu kurzen Flugpause nicht betankt worden. Das habe der Nachtflugleiter übersehen. Die technische Bodentruppe habe den Fehler zwar bemerkt, jedoch keinerlei Warnung abgegeben.
Als Beweis dafür, "daß der erteilte Flugauftrag vom 19. Oktober 1982 eine Ursache gesetzt hat, die sich als gefahrbegründender und erhöhender Faktor ebenso niedergeschlagen hat, wie die organisationsmäßig unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht ordnungsgemäße Absicherung der Betankung", beantragt der Antragsteller die Beiziehung der Studie "Faktor Mensch" des Generals Flugsicherheit über den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) und die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme bei dem General Flugsicherheit in K....
Auch der Vorfall, der 1981 zum vorübergehenden Entzug der FLB geführt habe, könne die angefochtene Entscheidung nicht stützen. Der Vorwurf habe sich in erster Linie auf einen Verstoß gegen allgemeine soldatische Pflichten bezogen und keinesfalls seinen Grund in einer Verletzung spezifisch fliegerischer Pflichten gehabt. Aus besonderen, qualifizierten Aufträgen, die er anschließend erhalten habe, ergebe sich, daß seine Vorgesetzten auch weiter sowohl sein Verantwortungsbewußtsein als auch seine fachlichen Kenntnisse und Leistungen positiv bewertet hätten.
Mit dem ihm erteilten strengen Verweis sei seine "leichte Fahrlässigkeit" ausreichend geahndet worden. "Völlig unverhältnismäßig" sei der darüber hinaus verfügte endgültige Entzug der FLB.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Generals der Heeresfliegertruppe vom 10. Januar 1983, die Entscheidung des Heeresamtes vom 7. Juni 1983 und die Entscheidung des BMVg - InspH - vom 6. Dezember 1983 aufzuheben.
Der InspH beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor:
Der Antrag sei unbegründet. Der Antragsteller räume ein, während des "pre-take-off-checks" durch den Fehler in einem Anzeigeinstrument abgelenkt worden zu sein und daher die Tankanzeige übersehen zu haben. Auch wenn ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - nur "leichte Fahrlässigkeit" vorgeworfen werden könnte, bedürfe es keiner näheren Begründung, daß durch einen Flugantritt ohne ausreichende Betankung die Flugsicherheit in erheblicher Art und Weise gefährdet werde. Ferner habe der Antragsteller durch sein Verhalten eine unzureichende fachliche Leistung als Fluglehrer erbracht und mangelndes Verantwortungsbewußtsein gezeigt. Nach der ZDv 19/11 Nr. 124 müsse daher die FLB entzogen werden. Bei der Ermessensfrage, ob nochmals ein befristeter Entzug in Betracht gekommen sei, habe der Vorfall vom 25. März 1981 mitberücksichtigt werden müssen. Ein Fluglehrer, der im Wiederholungsfall den Anforderungen nicht genüge, sei nicht geeignet, weiterhin Flugschüler auszubilden. Auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten sei der Endgültige Entzug der FLB zwingend geboten gewesen. Die Erwartungen, die an einen Fluglehrer zu stellen seien, müßten sehr hoch angesetzt werden, weil ein Fluglehrer auch einen erzieherischen Auftrag habe. Nicht nur den anderen Fluglehrern, sondern insbesondere den Flugschülern werde durch den endgültigen Entzug der FLB der Stellenwert der Flugsicherheit im Rahmen des fliegerischen Dienstes eindringlich vor Augen geführt. Das Fehlverhalten des Antragstellers hätte aus generalpräventiven Gesichtspunkten auch den - zumindest befristeten - Entzug seines Militärluftfahrzeugführerscheins rechtfertigen können. Schon von daher sei der endgültige Entzug der FLB nicht unverhältnismäßig gewesen. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, daß wegen desselben Vorfalls gegen den Antragsteller - mit unterschiedlicher Zielrichtung - ein strenger Verweis verhängt worden sei. Während bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme die generelle Pflichtenwahrung im Vordergrund stehe, sei der Entzug der FLB die nach der ZDv 19/11 Nr. 124 zwingend vorgesehene Verwaltungsreaktion auf ein entsprechendes Fehlverhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vom BMVg vorgelegten Akten Bezug.
II
1.
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht am 23. Dezember 1983 beim Staffelkapitän AusbStff/HFlgWaS eingelegt und begründet worden (§§ 22, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO). Der BMVg hat den Antragsteller zwar (mit Fernschreiben vom 27. Juni 1983) zum 1. Oktober 1983 zur 2./Fliegenden Abteilung 301 nach Niederstetten versetzt, den Dienstantritt dort jedoch später (Fernschreiben vom 28. Juli 1983) bis zur endgültigen Entscheidung in diesem Verfahren zurückgestellt. Der Staffelkapitän AusbStff/HflgWaS war somit am 23. Dezember 1983 noch der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers.
2.
Der Antrag ist nicht begründet.
Die angefochtene Maßnahme - der endgültige Entzug der FLB - war nicht rechtswidrig.
Die Bundeswehr kann nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG von § 4 LuftVG (Luftfahrerlaubnis) und von der auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG erlassenen Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) abweichen. Nachdem der BMVg auf Grund des § 30 LuftVG die "Zulassungsordnung für Führer von Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (ZDv 19/11) erlassen hat, darf eine Tätigkeit im militärischen Luftverkehr im Bereich der Bundeswehr nur nach Maßgabe der ZDv 19/11 ausgeübt werden (§ 10 Abs. 4 der Verordnung über Luftfahrpersonal vom 9. Januar 1976; BGBl I S. 53, berichtigt S. 1097); § 29 LuftVZO - der Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Flugerlaubnis regelt - ist daher für militärische Berechtigungen und Erlaubnisse nicht anzuwenden; insoweit gilt Nr. 124 der ZDv 19/11:
"124.
Erlaubnisse und Berechtigungen sind zu entziehen, wenn bei ihrem Inhaber- erhebliche charakterliche oder geistige Mängel, besonders Mangel an Verantwortungsbewußtsein oder Willenskraft,
- unzureichende fachliche Kenntnisse oder Leistungen,
- schwere schuldhafte Verstöße gegen die für Sicherheit und Ordnung in der Luftfahrt erlassenen Bestimmungen oder
- andere die Flugsicherheit gefährdende Tatsachen
festgestellt worden sind. Der Entzug kann befristet oder endgültig erfolgen."
Diese Vorschrift, die auch vom Antragsteller nicht angegriffen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 26/82).
Die zuständigen Vorgesetzten haben die FLB des Antragstellers nach dessen Anhörung (Nr. 125 Abs. 1 ZDv 19/11) endgültig entzogen (Nr. 124 ZDv 19/11), weil sie bei ihm einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein und unzureichende fachliche Leistungen festgestellt haben.
Der Antragsteller räumt ein, vor dem Start die Kraftstoffmenge des Hubschraubers ("fuel quantity") nicht überprüft zu haben. Damit hat er die ihm schon als verantwortlichem Luftfahrzeugführer und erst recht als Fluglehrer obliegende, für die Sicherheit des Flugbetriebs ganz wesentliche und in einem besonderen Verfahren ("pre-take-off-check") zwingend vorgeschriebene Kontrolle unterlassen und damit grob fahrlässig gehandelt.
Ein derartiges Versagen offenbart schon bei einem Luftfahrzeugführer entweder unzureichende fachliche Kenntnisse (des Kontrollverfahrens) oder entsprechend unzureichende Leistungen (bei Anwendung dieses Verfahrens). Das gilt erst recht für einen schon seit längerer Zeit als Fluglehrer eingesetzten Luftfahrzeugführer. Entscheidend ist aber der in dem Verhalten des Antragstellers zu sehende Mangel an Verantwortungsbewußtsein im Hinblick auf das ihm anvertraute Gerät, die allgemeine Flugsicherheit und damit auch für Leib und Leben seines Flugschülers. Gerade bei einem Fluglehrer wiegt eine Leichfertigkeit gegenüber einer so bedeutenden Kontrollpflicht besonders schwer. Von einem Flugzeugführer, insbesondere von eine Fluglehrer, muß erwartet werden, daß er derartige Pflichten peinlich genau nimmt (BVerwG aaO). Der festgestellte Verstoß, mit dem der Antragsteller sowohl als Fluglehrer als auch als Offizier mindestens gegenüber den an dem fraglichen Flug beteiligten Soldaten ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben hat, rechtfertigt durchaus den Schluß, daß sich der Antragsteller als ungeeignet erwiesen hat, als Fluglehrer andere Soldaten auszubilden.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß der Flugbefehl des Kdr HFlgWaS nicht genügend Zeit zu einer Betankung gelassen habe, daß er weder von dem Nachtflugleiter noch von dem technischen Bodenpersonal auf die noch nicht erfolgte Betankung hingewiesen worden sei und daß der Fehler eines anderen Anzeigeinstruments ihn bei der Kontrolle abgelenkt habe.
Selbst wenn man den entsprechenden Sachvortrag des Antragstellers als richtig unterstellt, ändert das nichts daran, daß der allein für das Kontrollverfahren zuständige Antragsteller die ihm obliegende Pflicht, die Betankung vor dem Start zu überprüfen, übersehen und damit eine "Grundregel für die Flugsicherheit" (Beschwerdebescheid des InspH vom 6. Dezember 1983) grob fahrlässig verletzt hat.
Die Beweisanträge - im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. November 1984 - waren daher abzulehnen, weil die behaupteten Tatsachen so behandelt werden können, als wären sie wahr (§§ 22, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO, § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO, § 244 Abs. 3 StPO).
Ist die Entziehung der FLB nach Nr. 124 Satz 1 der ZDv 19/11 hiernach geboten, so ist weiter zu prüfen, ob die in das Ermessen des zuständigen Vorgesetzten gestellte Dauer des Entzugs (Nr. 124 Satz 2 ZDv 19/11) Bedenken begegnet. Das ist nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthält die endgültige Entziehung der FLB keinen Ermessensfehler. Es kann keine Rede davon sein, daß diese Maßnahme bei dem festgestellten schwerwiegenden Verstoß "völlig unverhältnismäßig" sei. Sie verletzt auch das hier zu beachtende "Übermaßverbot" (vgl. BVerwG NZWehrr 1979, 139 f.) jedenfalls dann nicht, wenn man berücksichtigt - wie das der InspH in seiner Beschwerdeentscheidung vom 6. Dezember 1983 mit Recht auch getan hat -, daß dem Antragsteller die FLB wegen eines erheblichen Charaktermangels bereits 1981 vorübergehend entzogen worden war (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 26/82). Diese Maßnahme und der ihm wegen seines damaligen Versagens erteilte strenge Verweis hätten den Antragsteller veranlassen müssen, nunmehr seine Pflichten als Fluglehrer besonders genau zu nehmen. Wenn ein Fluglehrer bereits einmal so schwerwiegend versagt hat, daß ihm die FLB entzogen werden mußte, kann die endgültige Entziehung dieser Berechtigung bei einem noch vor Ablauf von zwei Jahren erneut festgestellten, sehr schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, der Vorfall vom 25. März 1981 könne in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil der damalige Vorwurf "keinesfalls seinen Grund in der Verletzung spezifisch fliegerischer Pflichten" gehabt habe. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 25. August 1982 - 1 WB 26/82 - ausdrücklich festgestellt und näher ausgeführt, daß und warum der Antragstelelr seinerzeit als Fluglehrer in schwerwiegender Weise versagt hat. Das durfte bei der jetzt zu treffenden Entscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Schließlich ist die angefochtene endgültige Entziehung der FLB auch nicht durch die disziplinare Ahndung (Beschluß des Truppendienstgerichts Nord - 3. Kammer - vom 14. April 1983 - N 3 BLc 2/83) entbehrlich geworden.
3.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 WBO) nicht vorliegen.